Aktuelles - geschrieben von dp am Mittwoch, November 3, 2010 0:58 - noch keine Kommentare
Bundesdatenschutzbeauftragter für grundsätzlich nur temporäre Datenspeicherung in Sozialen Netzwerken
„Recht auf Vergessenwerden“ muss aber gegen andere Rechtsgüter wie etwa die Meinungsfreiheit abgewogen werden
[datensicherheit.de, 02.11.2010] Der Radiergummi gehöre ebenso wie Bleistifte, Anspitzer und Lineal zur Grundausrüstung eines jeden Schulanfängers in der realen Welt. Über die Sinnhaftigkeit einer elektronischen Version des Radiergummis werde in letzter Zeit kontrovers diskutiert – die Frage, wie einmal erfasste digitale Daten wieder verschwinden könnten, gewinne angesichts immer umfangreicherer Informationsbestände im Internet zunehmende Dringlichkeit, so der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem Datenschutzforum, „Peter Schaar. Der Blog“, am 31.10.2010:
Auch über das „Recht, vergessen zu werden“ werde in Expertenkreisen weltweit gesprochen. In der Frühphase des Datenschutzes vor 30, 40 Jahren habe es eigentlich keine ernsthaften Zweifel an der Notwendigkeit gegeben, dass personenbezogene Daten auch wieder gelöscht werden müssten – alle Datenschutzgesetze hätten entsprechende Vorgaben enthalten, wonach Daten, sobald sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, zu löschen seien.
Mit dem Aufkommen des Internets habe sich die Situation dramatisch geändert. Peter Schaar hält die Grundsatzfrage nach dem „Ob“ und „Warum“ der Löschung für entscheidend. Selbstverständlich müsse das „Recht auf Vergessenwerden“ – jedenfalls im Sinne des Anspruchs, früheres Verhalten nicht lebenslang vorgehalten zu bekommen – gegen andere Rechtsgüter wie etwa die Meinungsfreiheit abgewogen werden.
So müsse es sich laut Schaar ein Politiker – und auch ein Datenschutzbeauftragter – gefallen lassen, dass seine Äußerungen auch im Internet dokumentiert und diskutiert werden. Wer sich von Berufswegen in die Öffentlichkeit begibt, muss demnach damit leben, dass sich die Öffentlichkeit für ihn interessiert, und zwar auch dann, wenn es ihm unangenehm ist.
Menschen aber, die ohne nachzudenken alle möglichen Lebenssachverhalte twitterten oder Fotos von sich veröffentlichten, müssten die Gelegenheit und das Recht bekommen, Informationen über sich wieder aus dem Netz zu entfernen – und sie hätten einen Anspruch darauf, dass entsprechende Daten, die sich technisch bedingt nicht ausradieren ließen, einem „Verwertungsverbot“ unterworfen würden. Gerade bei interaktiven Diensten – wie Sozialen Netzwerken – sollte es selbstverständlich sein, dass die Nutzer die Dauer der Datenspeicherung selbst bestimmten und dass entsprechende datenschutzfreundliche Voreinstellungen getroffen würden; so sollte die „Lebensdauer“ von Statusmeldungen und Kurznachrichten auf einige Tage und Wochen begrenzt werden, plädiert der Bundesdatenschutzbeauftragte.
Das Konzept eines „Digitalen Radiergummis“ schließe auch ein, dass man sich wirksam gegen die Veröffentlichung der eigenen Daten durch Dritte wehren können müsste. Dazu gehöre auch ein allgemeines Widerspruchsrecht gegen die systematischen Erfassung und Veröffentlichung von Daten, die direkte oder indirekte Rückschlüsse auf die eigenen Lebensverhältnisse zuließen – allerdings unter Beachtung der oben genannten Ausnahmen.
Weitere Informationen zum Thema:
BfDI, Peter Schaar, 31.10.2010
Der digitale Radiergummi und das Recht, vergessen zu werden
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