Aktuelles, Experten, Gastbeiträge - geschrieben von cp am Dienstag, Juli 6, 2010 15:55 - ein Kommentar
Onlineshops: Modifiziertes Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
Neuregelung bereits seit 11. Juni 2010 in Kraft
Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht
[datensicherheit.de, 06.07.2010] Mit Wirkung zum 11.06.2010 haben sich die Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen erneuert:
Dies geht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht hervor, dass bereits im Jahr 2009 durch den Gesetzgeber verabschiedet worden war.
Folgende Änderungen sieht die gesetzliche Neuregelung der Rechtsvorschriften vor:
A. Änderungen bei Verkäufen über eBay
Auch bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform haben Verkäufer ab dem 11.06.2010 grundsätzlich die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht mit einer Dauer von 14 Tagen einzuräumen. Dies unter der Voraussetzung, dass dem Käufer spätestens „unverzüglich“ nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Wie kann der Online-Händler, der über eBay Waren verkauft, gewährleisten, dass die „Unverzüglichkeit“ eingehalten wird?
Der Gesetzgeber sieht ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an: „Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“
Kurzum: Der Verkäufer hat nach dem Willen des Gesetzgebers einen Tag Zeit, um den Käufer und damit den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Einhaltung der Textform wird per E-Mail gewährleistet. Zudem besteht nunmehr auch die Möglichkeit, grundsätzlich bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay Wertersatzansprüche in dem Fall geltend zu machen, in dem die Ware durch den Käufer nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist. Ebenso ist die Möglichkeit gegeben, auch bei Verkäufen über eBay ein Rückgaberecht einzuräumen. Dies war bisher in der Rechtsprechung umstritten.
B. Änderungen der Widerrufsfrist & Rechtsgrundlagen
Ebenso beträgt die Widerrufsfrist bei rechtzeitiger Belehrung in Textform seit dem 11. Juni 2010 „14 Tage“ anstatt „2 Wochen“. In der Berechnung dieser Frist und damit der Frage, ob der Widerruf rechtswirksam ausgeübt worden ist, haben sich jedoch keine Änderungen ergeben.
Zudem haben sich die Rechtsgrundlagen des Widerrufsrechts geändert. Die bisherige Nennung der Vorschriften (…auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV…) ist seit dem 11.06.2010 durch die neu geltenden Vorschriften zu ersetzen.
C. Musterbelehrungen werden Gesetz
Daher ist es seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr möglich, einen Onlineshop-Betreiber abzumahnen, wenn und soweit dieser die Muster-Belehrungen verwendet.
Aber: Werden Änderungen an dem Text vorgenommen, entfällt der Schutz der Muster-Belehrung auch seit der Änderung der Rechtslage am 11. Juni 2010 und die Widerrufsbelehrung ist abmahngefährdet.
D. Vorsicht bei Änderungen!
Alle Onlineshop-Betreiber, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, eine einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen müssen oder auch ein Hauptsacheurteil, sollten nicht ohne vorherige Beratung eine Änderung der Widerrufsbelehrung vornehmen, da die Änderung unter Umständen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Hierzu sollte Kontakt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgenommen werden.
E. KEINE ÜBERGANGSFRIST
Die Neuregelung ist bereits seit dem 11. Juni 2010 in Kraft. Sollten Sie also eine entsprechende Änderung nicht vorgenommen haben, wird es höchste Zeit!
Rolf Albrecht ist in der Kanzlei „volke2.0“ tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er international und national tätige E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.
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