Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Juli 21, 2011 19:09 - noch keine Kommentare
Vergütungspflicht für PCs und Drucker: Bundesgerichtshof legt Verfahren dem EuGH vor
Grundsätzliche Auslegungsfragen zur europäischen Richtlinie 2001/29/EG zu klären
[datensicherheit.de, 21.07.2011] Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 21. Juli 2011 entschieden, die Verfahren zu Urheberrechtsabgaben auf PC- und Druckerverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen:
Der BITKOM begrüßt diese Entscheidung – damit könnten sie leben. Sie seien optimistisch, dass der EuGH zu dem Ergebnis gelange, dass Drucker und PCs nicht dazu bestimmt seien, Vervielfältigungen mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorzunehmen, so Volker Smid vom BITKOM-Präsidium.
Der EuGH soll nun grundsätzliche Auslegungsfragen zur europäischen Richtlinie 2001/29/EG klären. Die konkrete Anwendung ist dann wieder Sache des Bundesgerichtshofs. Gegenstand der Verfahren sind Forderungen der Verwertungsgesellschaft WORT nach Urheberrechtsabgaben für reprographische Vervielfältigungen für Drucker und PCs für die Jahre 2001 bis 2007 – also vor der neuen, ab 2008 geltenden Rechtslage. Damit soll das legale Kopieren von Werken abgegolten werden. Für jeden in dieser Zeit in Deutschland verkauften PC hatte die VG WORT 30 Euro Abgaben gefordert, pro Drucker sollten zwischen zehn und 300 Euro gezahlt werden. Insgesamt ging es dabei allein bei Druckern um eine Summe von über 900 Millionen Euro.
Ende 2007 hatte der BGH die Auffassung des BITKOM bestätigt, dass Drucker alleine nicht geeignet sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu kopieren. Dazu braucht es vor allem einen Scanner – diese Geräte werden bereits seit vielen Jahren mit Abgaben belegt. Auch pauschale reprographische Urheberrechtsabgaben auf PCs hatte der BGH im Jahre 2008 nach alter Rechtslage für unrechtmäßig erklärt. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht aber die BGH-Urteile aufgehoben. Ausschlaggebend waren damals in erster Linie formale Gründe – der BGH müsse zunächst prüfen, ob der Fall dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden muss, bevor er selbst entscheidet. Genau dies ist nun geschehen.
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