Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Samstag, März 25, 2017 19:40 - ein Kommentar
Amtsgericht Hamburg: Bußgeld gegen Auskunftei bestätigt
Ohne Auskünfte über eine Person geben zu können Scoringwert über deren Wohnanschrift übermittelt
[datensicherheit.de, 25.03.2017] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat nach eigenen Angaben ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro gegen einen Wirtschaftsinformationsdienst erlassen. Die Auskunftei habe auf die Bonitätsanfrage eines Onlineunternehmens zwar keine Auskünfte über die Person geben konnte, habe aber einen sogenannten Scoringwert über die Wohnanschrift der Person übermittelt.
Ableitung der Zahlungsmoral aus Wohnumfeld
Die vermutete Zahlungsmoral werde also, ohne dass der Kunde bekannt sei, allein aus seiner Wohngegend abgeleitet. Der Datenschutzbeauftragte hält diese Übermittlung von personenbezogenen Daten für „ordnungswidrig“: Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet demnach die Nutzung von Anschriftendaten, wenn nicht weitere Daten des Betroffenen in diesen Scoringwert einfließen. Hintergrund sei, dass sonst eine schlechte Zahlungsmoral der Nachbarschaft Einfluss auf die Kreditwürdigkeit eines selbst solventen Betroffenen haben könnte.
Amtsgericht Hamburg der Auffassung des Datenschutzbeauftragten angeschlossen
Das Unternehmen habe dagegen argumentiert, dem Onlinehändler mitgeteilt zu haben, dass der Kunde unbekannt sei. Also hätte man auch keine personenbezogenen Daten übermittelt. Diese Argumentation habe die Datenschutzaufsicht jedoch nicht überzeugt, da der Scoringwert mit den Kundendaten verknüpft worden sei.
Mit seinem Urteil vom 16. März 2017 (233 OWi 12/17) habe sich das Amtsgericht Hamburg der Auffassung des Datenschutzbeauftragten angeschlossen. Das Bußgeld sei in voller Höhe bestätigt worden.
Datenschutz-Grundverordnung ab 2018 erhöht Bußgeldrahmen
„Das Urteil des Amtsgerichts ist konsequent und entspricht den klaren gesetzlichen Vorgaben, die auch künftig weiterhin gelten werden. Die Datenschutz-Grundverordnung wird ab dem 25. Mai 2018 den Bußgeldrahmen um ein Vielfaches erhöhen. Es ist insoweit zu erwarten, dass durch die weit wirksamere Abschreckung derartige Verfahren in Zukunft nicht mehr zu führen sind“, erläutert der HmbBfDI, Johannes Caspar. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde dagegen eingelegt wurde.
Weitere Informationen zum Thema:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Schaffland, Hans-Jürgen
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Das Urteil überzeugt. Die Gesetzeslage ist eindeutig. Die Beschwerde zeugt von Ignoranz oder Uneinsichtigkeit.
Die Beschwerde ist nur insoweit zu begrüßen, als eine höhere Instanz dem amtsgerichtlichen Urteil mit ihrer Bestätigung mehr Gewicht verschafft.
Es ist bedauerlich, dass ein schwarzes Schaf einer gesamten Branche Schäden zufügt.