Aktuelles, Experten - geschrieben von am Donnerstag, November 18, 2010 18:47 - ein Kommentar

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und Peter Schaar einig: Klares Nein zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat

Bundesdatenschutzbeauftragter erläutert sein Eintreten für „Quick-Freeze“-Verfahren bei konkreter Strafverfolgung

[datensicherheit.de, 18.11.2010] In seinem Offenen Brief vom 16. November 2010 an den Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) hatte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung appelliert, „jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten“. Gerade in der jetzigen politischen Situation werde die Unterstützung des BfDI bei der Werbung für das Modell einer gezielten Strafverfolgung, das sich neben Deutschland auch in vielen weiteren Staaten wie Österreich, Schweden, Griechenland und Kanada bewährt habe, benötigt. Der BfDI hat am 17. November 2010 auf diesen Offenen Brief geantwortet:
Für ihn komme die aktuelle Aufregung über seinen Vorschlag, ein „Quick-Freeze“-Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung in Betracht zu ziehen, sehr überraschend, so Peter Schaar, zumal er sich bereits seit Längerem für dieses Konzept einsetze. Schaar betont noch einmal ausdrücklich, dass er nach wie vor die Bedenken gegen eine langfristige, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat teile, denn eine derartige Maßnahme sei seines Erachtens „ein bedenklicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Fernmeldegeheimnis“.
Das „Quick-Freeze“-Verfahren werde nun bereits seit mehreren Jahren erfolgreich u.a. in den USA und Kanada praktiziert. Die Idee, dass die von Strafverfolgungsbehörden als relevant für ein Ermittlungsverfahren bewerteten Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten „eingefroren“ werden, habe gegenüber der Vorratsdatenspeicherung den entscheidenden Vorteil, dass nur punktuell und verdachtsabhängig Telekommunikationsdaten gespeichert würden – eine flächendeckende verdachtslose Massenspeicherung werde also vermieden. Diese Daten würden nur dann an z.B. Strafverfolgungsbehörden übermittelt, wenn diese den Telekommunikationsanbietern innerhalb eines konkret festzulegenden Zeitraums einen Gerichtsbeschluss vorlegten, der die Herausgabe der Daten explizit anordne. Könne ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb dieser Zeit beigebracht werden, würden die „eingefrorenen“ Daten vom Anbieter gelöscht.
Ein entsprechend ausgestaltetes „Quick-Freeze“-Verfahren sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten einerseits und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits auf einem für beide Seiten akzeptablen Niveau in Einklang zu bringen, so Schaar.

Weitere Informationen zum Thema:

BfDI, 17.11.2010
Antwort des BfDI auf den offenen Brief des AK Vorratsdatenspeicherung vom 16. November 2010

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!, 16.11.2010
Offener Brief des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, vom 16. November 2010



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