Aktuelles - geschrieben von am Dienstag, März 9, 2010 17:40 - noch keine Kommentare

EuGH-Urteil moniert Verstoß der Bundesrepublik gegen das EG-Datenschutzrecht

Datenschutz-Aufsichtsbehörden müssen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausführen können

[datensicherheit.de, 09.03.2010] Die Datenschutzaufsicht über die Privatwirtschaft in Deutschland sei nicht unabhängig und genüge den Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie nicht, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem heutigen Urteil:
Europarechtswidrig sei nicht nur die organisatorische Einbindung knapp der Hälfte der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich in die jeweiligen Innenministerien, sondern auch die Aufsicht der Landesregierungen über die Datenschutzbehörden.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar, freut sich über diese klaren Worte des EuGH – dies sei eine deutliche Stärkung des Datenschutzes. Nun sei Deutschland verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertragsverletzung zu beseitigen. Auch wenn sich das Urteil direkt auf die Aufsichtsbehörden der Länder beziehe, werde auch zu untersuchen sein, welche weiteren Konsequenzen sich für die anderen Stellen ergäben, die über den Datenschutz wachten.

Artikel 28
Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen.
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.

Quelle: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr / Amtsblatt Nr. L 281 vom 23/11/1995 S. 0031 – 0050
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:DE:HTML

Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden müssten ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit ausführen können, so die klare Forderung des Artikels 28 der EG-Datenschutzrichtlinie. Wie weit diese Unabhängigkeit in der Praxis geht, war bisher indes umstritten. Der EuGH habe nun klargestellt, dass jedes Risiko einer Einflussnahme auf die objektive und unabhängige Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden vermieden werden müsse, so Schaar.

Weitere Informationen zum Thema:

BfDI, 09.03.2010
Europäischer Gerichtshof: Deutschland verstößt gegen EG-Datenschutzrecht



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