Aktuelles, Experten - geschrieben von am Mittwoch, Februar 8, 2017 23:11 - noch keine Kommentare

Qualifizierte Mitarbeiter erforderlich: Umgang mit elektrotechnischen Betriebsmitteln im Unternehmen

Unternehmer müssen laut Arbeitsschutzgesetz sicherzustellen, dass Mitarbeiter für die ihnen übertragenen elektrotechnischen Aufgaben ausreichend befähigt sind

[datensicherheit.de, 08.02.2017] Im Betriebsalltag werden in vielen Fällen elektrotechnische Aufgaben von Mitarbeitern erledigt, die dazu nicht befähigt sind – z.B. schnell ein defektes Kabel neu isolieren oder eine Sicherung austauschen… Wer welche elektrotechnischen Betriebsmittel in Unternehmen errichten, ändern oder prüfen darf und wer die Verantwortung trägt, erklärt Gerd Lehmann, Elektromeister im Handwerk und Referent der TÜV NORD Akademie, in einer aktuellen Stellungnahme zu den verschiedenen Qualifikationen zur Instandhaltung von elektrotechnischen Anlagen und Betriebsmitteln.

Arbeitsschutzgesetz als Rechtsgrundlage

Der Einsatz von elektrotechnischen Betriebsmitteln birgt – zum Beispiel bei ungelernter Ausübung oder beschädigten Geräten – hohe Risiken für den Nutzer. Daher sei der geschulte Umgang und eine regelmäßige Prüfung unerlässlich, betont Lehmann – hierbei stünden Unternehmer in der Pflicht. Diese hätten laut Arbeitsschutzgesetz sicherzustellen, dass Mitarbeiter für die ihnen übertragenen elektrotechnischen Aufgaben ausreichend befähigt sind.

Standardsetzung durch VDE 1000-10 und VDE 0105-100

Die wichtigsten Normen bildeten die VDE 1000-10, in der die jeweiligen elektrotechnischen Qualifikationen definiert würden, und die VDE 0105-100, in der festgehalten sei, mit welcher Qualifikation welche Arbeiten an elektrischen Anlagen ausgeführt werden dürften.
„Noch immer müssen sich viele Arbeitgeber nach einem elektrotechnischen Unfall vor Gericht verantworten, weil ein Organisationsverschulden vorliegt. Oft wird versäumt zu prüfen, ob der Mitarbeiter überhaupt ausreichend qualifiziert ist für die Tätigkeit“, erzählt Lehmann. Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sei das Bewusstsein für die unterschiedlichen Befugnisbereiche nicht vorhanden.

Art und Schwierigkeit der Aufgabe beurteilen

Vor der Zuweisung von Aufgaben im elektrotechnischen Bereich müsse laut VDE 0105-100 die Art und Schwierigkeit der Aufgabe beurteilt werden, um einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter dafür auszuwählen.
Lehmann: „Die Einschätzung darüber, wer welche Arbeiten ausüben darf – ob eine ,Elektrofachkraft‘ ran muss oder auch eine ,Elektrotechnisch unterwiesene Person‘ qualifiziert wäre – ist für einige Unternehmer nur schwer zu fällen.“ Denn nicht jeder Mitarbeiter darf elektrotechnische Aufgaben übernehmen, betont der Referent der TÜV NORD Akademie.

Elektrotechnische Tätigkeitsfelder

Folgende „elektrotechnische Tätigkeitsfelder“ werden unterschieden:

  • Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK): Häufig sind Unternehmer selbst keine Elektrofachkräfte und können die Fachverantwortung in diesem Bereich nicht übernehmen. In diesem Fall müssen sie eine VEFK bestellen, die ihre Unternehmenspflichten übernehmen. In der Industrie muss eine VEFK ein Techniker, Meister, Ingenieur, Bachelor oder Master der Elektrotechnik sein. Sie spielen eine zentrale Rolle für die Organisation der elektrotechnischen Bereiche eines Unternehmens. Ihre Aufgaben sind zum Beispiel das Erstellen von Betriebs- und Arbeitsanweisungen, das Sicherstellen des ordnungsgemäßen Zustands elektrischer Maschinen, Anlagen und Betriebsmittel oder die Unterweisung und Belehrung von Mitarbeitern. Die VEFK ist in der Regel fachlicher Vorgesetzter weiterer Elektrofachkräfte. Sie muss nicht zwingend im Unternehmen angestellt sein – gerade für kleinere Unternehmen bietet es sich auch an, eine externe VEFK zu bestellen.
  • Elektrofachkraft (EFK): Eine Elektrofachkraft übernimmt Tätigkeiten für die Planung, Installation und Prüfung elektrotechnischer Betriebsmittel und kann potenzielle Gefahren erkennen. Die Qualifikation kann ausschließlich in spezialisierten Bereichen erworben werden, beispielsweise in der Ferntechnik, Schaltberechtigung oder Motorschaltung. Wer EFK werden möchte, benötigt im Regelfall eine Ausbildung im elektrotechnischen Bereich. Es gibt allerdings Ausnahmen, ergänzt Lehmann: „Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dürfen sich auch solche Personen zu einer EFK fortbilden, die zwar keine Ausbildung im elektrotechnischen Bereich absolviert haben, aber seit mindestens zwei Jahren in einem speziellen elektrotechnischen Bereich, wie beispielsweise Ferntechnik, tätig sind.“
  • Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP): Die EuP übernimmt Aufgaben, die ihr von der Elektrofachkraft übertragen wurden. Unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft führt die EuP verschiedene Aufgaben aus, für die sie geschult ist. Hierbei muss die Elektrofachkraft nicht permanent anwesend sein, die Arbeiten jedoch in angemessenen Zeitabständen kontrollieren. Diese Aufgaben beinhalten zum Beispiel das Austauschen von Leuchtmitteln sowie Mess- und Prüfarbeiten. Zusammen mit einer befähigten Person (EFK) bildet die EuP bei der Prüfung von elektrotechnischen Betriebsmitteln ein Prüfteam und übernimmt so nur eine Teilverantwortung.
  • Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT oder EFT): Eine EFKffT ist eine Person mit einer zusätzlichen Qualifikation in einem Teilbereich der Elektrotechnik. Hierbei handelt es sich um eine Ausbildung in einem elektrotechnischen Bereich in Theorie und Praxis, die durch eine erfolgreich bestandene Prüfung belegt ist. Sie kann Aufgaben aus dem festgelegten Tätigkeitsfeld ihrer Zusatzqualifikation entsprechend übernehmen, auch wenn sie keine vollständig ausgebildete Elektrofachkraft ist. Dies kann sich auch auf Berufe außerhalb der Elektrotechnik beziehen, wie zum Beispiel eine Fachkraft für Kücheneinbauten, die durch ihre Qualifikation einen Elektroherd anschließen kann.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 01.10.2015
ECSM: Mitarbeiter können zur IT-Sicherheit im Unternehmen beitragen



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