Abo-Fallen – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 01 Aug 2012 08:58:21 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.15 Praktische Tipps gegen Kostenfallen im Web https://www.datensicherheit.de/praktische-tipps-gegen-kostenfallen-web https://www.datensicherheit.de/praktische-tipps-gegen-kostenfallen-web#respond Wed, 01 Aug 2012 08:58:05 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20567 BITKOM gibt die wichtigsten Tipps

[datensicherheit.de, 01.08.2012] Internetnutzer sollten auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen Kostenfallen im Internet am 1. August bei Online-Transaktionen die gebotene Vorsicht walten lassen. Darauf weist der Hightech-Verband BITKOM hin. „Das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Web bringt mehr Klarheit und verringert die Risiken, kann aber keinen absoluten Schutz vor Betrug bieten“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. „Wer mit betrügerischer Absicht oder krimineller Energie im Internet Geschäfte machen will, wird sich von dem Gesetz ebenso wenig beeindrucken lassen wie unseriöse Anbieter mit Sitz außerhalb Deutschlands.“ Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Verbraucher in Deutschland bei Online-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt.
BITKOM sieht in dem Gesetz vor allem eine Möglichkeit, gegen so genannte Abo-Fallen im Internet vorzugehen. Dabei versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren. Sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltungsangeboten, praktischen Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis zu angeblicher Gratis-Software. „Internetnutzer können sich vor Abo-Fallen in den meisten Fällen wirksam schützen“, betont Rohleder. „Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und das Kleingedruckte liest.“

Tipps des BITKOM, wie man Kostenfallen aus dem Weg geht und wie Nutzer reagieren können, wenn sie zur Kasse gebeten werden:

  1. Vorsicht mit persönlichen Daten
    Internetnutzer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder bestimmte Dienstleistungen Namen und Adresse angeben sollen. Das gleiche gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten. Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. Wenn Sie Zweifel an der Seriosität haben und befürchten, Ihre Angaben könnten missbraucht werden: Finger weg!
  2. Das Kleingedruckte lesen
    Bei manchen Angeboten ist es notwendig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Insbesondere bei unbekannten Anbietern sollten Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen aufmerksam lesen. Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität ist ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.
  3. Im Zweifel nicht zahlen
    Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können. Nutzer von Webseiten sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte haben entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Internetsurfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird. Hier wird in den allermeisten Fällen lediglich eine Drohkulisse aufgebaut. Rechtlich gesehen haben die Falschspieler kaum Chancen, es kommt fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge dagegen an und können sich nicht mehr wehren.
  4. Vertrag bestreiten und Widerrufsrecht nutzen
    Internetnutzer sind nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen Im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Lassen Sie sich aber nicht auf einen langen Schriftwechsel mit Abzockern ein. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig.
  5. Mahnbescheid widersprechen
    Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr ein.
  6. Eltern haften nicht für Kinder
    Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.
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Abo-Fallen die Geschäftsgrundlage entziehen: Bundestag beschließt Button-Lösung https://www.datensicherheit.de/abo-fallen-die-geschaeftsgrundlage-entziehen-bundestag-beschliesst-button-loesung https://www.datensicherheit.de/abo-fallen-die-geschaeftsgrundlage-entziehen-bundestag-beschliesst-button-loesung#respond Fri, 02 Mar 2012 11:30:44 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=19756 Ein Vertrag kommt nun nur noch dann zustande, wenn Verbraucher sich ausdrücklich und aktiv zu einer Zahlung verpflichtet haben

[datensicherheit.de, 02.03.2012] Der Bundestag hat am 2. März 2012 das Gesetz zum besseren Verbraucherschutz vor sogenannten „Abo-Fallen“ im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet:
Nach dem neuen Gesetz kann ein Vertrag nur dann zustande kommen, wenn Verbraucher sich ausdrücklich und aktiv zu einer Zahlung verpflichtet haben. Hierzu muss im Internet eine gut lesbare Schaltfläche (Button) mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung geklickt werden. Anbieter, die einem Verbraucher Kosten für einen angeblich im Internet abgeschlossenen Vertrag in Rechnung stellen, müssen künftig beweisen, dass dieser ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
Sie erhofften sich viel von dieser Neuregelung, sagt Jutta Gurkmann, Referentin für Wirtschaftsrecht im verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – nämlich dass mit der Button-Lösung den Betreibern von „Abo-Fallen“ die Geschäftsgrundlage entzogen werde. Gurkmann mahnt aber weiterhin zur Vorsicht, denn bisher hätten die Anbieter immer wieder neue windige Geschäftsmodelle entwickelt. Das neue Gesetz müsse sich erst bewähren, ob wirklich alle Schlupflöcher geschlossen würden.
Mit dem Gesetz wird nun ein Teilbereich der EU-Verbraucherrechterichtlinie schon vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt. Angesichts der Anzahl der geschädigten Verbraucher wäre es laut vzbv „ein Unding gewesen“, bis Ende 2013 zu warten. Laut einer Untersuchung des Sozialforschungsinstitut Infas vom Sommer 2011 seien bereits 5,4 Millionen deutsche Internetnutzer auf eine „Abo-Falle“ im Internet hereingefallen – somit elf Prozent aller deutschen Internetnutzer. Die Verbraucherzentralen schätzen die Zahl der bundesweit bei ihnen eingehenden Beschwerden auf rund 22.000 pro Monat.
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen Verbrauchern bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr die folgenden Informationen unmittelbar vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und in hervorgehobener Weise geben:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Dies tut die ganz überwiegende Anzahl seriöser Online-Shops schon heute – sie stellen die vom Verbraucher in den Warenkorb „gelegten“ Waren in einer Bestellübersicht mit kurzer Beschreibung, Stückzahl, Einzel- und Endpreis sowie Lieferkosten dar. Der Verbraucher braucht seine Bestellung nur noch abschicken – der hierzu anzuklickende Button hieß meist „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes muss er nun z.B. „kaufen“ oder eben „zahlungspflichtig bestellen“ heißen.

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Abo-Fallen im Web: BITKOM unterstützt Gesetz vor der Abstimmung im Bundestag https://www.datensicherheit.de/abo-fallen-im-web-bitkom-unterstuetzt-gesetz-vor-der-abstimmung-im-bundestag https://www.datensicherheit.de/abo-fallen-im-web-bitkom-unterstuetzt-gesetz-vor-der-abstimmung-im-bundestag#respond Thu, 01 Mar 2012 21:46:37 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=19750 Hightech-Verband gibt zudem praktische Tipps für Internet-Nutzer

[datensicherheit.de, 01.03.2012] Der BITKOM begrüßt das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet, über das der Bundestag am 2. März 2012 abstimmt:
BITKOM begrüße ausdrücklich das Vorgehen der Politik gegen Internet-Betrüger, denn es gelte das Vertrauen im Web stärken, so BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Verbraucher bei Online-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt. BITKOM sieht darin eine Chance, gegen sogenannte „Abo-Fallen“ im Internet vorzugehen. Immer wieder versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren – sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltung, Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis hin zu angeblicher Gratis-Software.
Internetnutzer könnten sich vor „Abo-Fallen“ in den meisten Fällen wirksam schützen, betont Rohleder. Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und im Zweifel das Kleingedruckte liest.

BITKOM-Tipps zur Vermeidung von „Abo-Fallen“ bzw. zum Umgang mit Betrugsversuchen:

  1. Vorsicht bei der Herausgabe persönlicher Daten
    Internet-Surfer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenlose Web-Inhalte oder Services Namen und Adresse angeben sollen. Gleiches gilt für Telefonnummern, E-Mail-Adressen und erst recht für Bank- und Kreditkartendaten.
    Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. „Finger weg!“, rät BITKOM, wenn Zweifel an der Seriosität bestehen und Missbrauch der Angaben befürchtet wird – Nutzer könnten natürlich erfundene Daten eingeben und so eine Identifizierung verhindern, doch meist sei es einfacher, ein paar Mausklicks weiter seriöse Angebote zu finden.
  2. Kleingedrucktes unbedingt vorab lesen
    Bei manchen Angeboten ist es nötig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Gerade bei Dienstleistern, die unbekannt sind, sollten Kunden die Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen vorab aufmerksam lesen, empfiehlt BITKOM.
    Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität sei auch ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.
  3. Im Zweifel Zahlung verweigern
    Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können, betont BITKOM – Nutzer von Websites sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen.
    Ein Vertrag komme nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das müsse der Anbieter nachweisen können. Gerichte hätten entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande komme. Internet-Surfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird – damit werde in den allermeisten Fällen lediglich eine harte Drohkulisse aufgebaut.
    Rechtlich gesehen hätten die „Falschspieler“ kaum Chancen; es komme fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die voreilig zahlen, würden damit aber solche unseriösen Verträge anerkennen – und könnten sich dann nicht mehr wehren.
  4. Anfechten des Vertrags und Nutzung des Widerrufsrechts
    Internet-Nutzer seien nicht verpflichtet, auf nachweislich unseriöse Forderungen einzugehen. Wer aber sicher gehen wolle, sollte den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen – Musterbriefe seien im Internet bei der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen zu finden.
    Der Brief sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein versendet werden – ohne darin persönliche Daten anzugeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Man möge sich jedoch nicht auf einen langen Schriftwechsel mit „Abzockern“ einlassen, rät BITKOM.
    Das Widerrufsrecht bleibe bei „Abo-Fallen“ meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig, denn der Kunde müsse „in Textform“ darauf hingewiesen werden, d.h. durch einen Ausdruck oder per E-Mail. In der Praxis geschehe das selten; die Betreiber gäben meist nur einen kleinen Hinweis auf der Website. Viele dubiose Verträge ließen sich laut BITKOM also rechtlich gesehen unbegrenzt widerrufen.
  5. Widerspruch gegen Mahnbescheid
    Hartnäckige „Bauernfänger“ lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeute aber nicht, dass die Forderung berechtigt ist.
    Jedoch sollte der Empfänger darauf reagieren – man habe zwei Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen, wobei die Postlaufzeit einzurechnen sei.
    Eine Begründung müsse nicht angegeben werden. Der Widerspruch reiche meist aus; Betrüger reichten in der Regel keine Klage mehr ein, so BITKOM.
  6. Keine Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder
    Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürften keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen, betont BITKOM.
    Ohne deren Zustimmung sei ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssten nicht zahlen. Dies gelte zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht.
    Selbst wenn Minderjährige ihr Alter falsch angegeben hätten, hafteten deren Eltern nicht. Nach Meinung von Experten sei es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.
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