Änderung – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Fri, 01 Mar 2013 18:10:13 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.15 foodwatch: Kritik an der beschlossenen Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs https://www.datensicherheit.de/foodwatch-kritik-beschlossenen-aenderung-lebensmittel-futtermittelgesetzbuchs https://www.datensicherheit.de/foodwatch-kritik-beschlossenen-aenderung-lebensmittel-futtermittelgesetzbuchs#respond Fri, 01 Mar 2013 18:09:46 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=21435 Verbesserte Information der Verbraucher sei nicht zu erwarten

[datensicherheit.de, 01.03.2013] Die gestern Abend (28.02.2013) vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) werde nicht zu einer besseren Information der Verbraucher bei Betrugsfällen führen. Die Regierungskoalition habe in Wahrheit keine Neuregelung vorgenommen, sondern einen Absatz nahezu wortwörtlich wieder in das Gesetz aufgenommen, der bis August 2012 bereits dort stand – und der schon bis dahin nicht dazu geführt habe, dass die Behörden bei Etikettenschwindel und Betrugsfällen über die betroffenen Produkte informierten.

„Schwarz-Gelb betreibt mit dem Gesetz selbst Etikettenschwindel: Die Koalition hat ein echtes Betrüger-Schutz-Gesetz beschlossen und erdreistet sich, dies auch noch als Verbesserung der Verbraucherinformation zu verkaufen“, kritisierte Matthias Wolfschmidt, stellvertretender Geschäftsführer der Verbraucherorganisation foodwatch. „Die Koalition hat nichts anderes getan, als einen erst vor einem halben Jahr gestrichenen, bekanntermaßen wirkungslosen Absatz im Lebensmittelrecht zu recyceln. Jeder Landwirt und Lebensmittelproduzent, der betrügen möchte, weiß: Auf die Bundesregierung ist Verlass.“

In dem bis zum 31. August 2012 gültigen Gesetz hieß es, dass die Behörden die Öffentlichkeit bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Täuschungsverbot über die betroffenen Produkte informieren „sollen“. Aus drei Gründen hat sich dies als wirkungslos erwiesen:

  • Solange Behörden informieren „sollen“ und nicht „müssen“, nutzen sie diesen Ermessensspielraum, um aus Sorge vor möglichen Schadenersatzklagen der betroffenen Unternehmen Informationen eher nicht zu veröffentlichen.
  • Die Behörden müssen abwägen, ob das öffentliche Interesse an der Information das Geheimhaltung-Interesse des betroffenen Unternehmens überwiegt – dies macht jede Entscheidung pro Veröffentlichung angreifbar und führt im Zweifel dazu, dass die Beamten sich für die Geheimhaltung entscheiden.
  • Vor einer Information der Öffentlichkeit müssen die Behörden die betroffenen Unternehmen anhören – dadurch werden die Verbraucher, wenn überhaupt, erst dann informiert, wenn die betroffenen Produkte schon verzehrt sind.

foodwatch forderte den Bundesrat auf, die Gesetzesnovelle abzulehnen. Stattdessen müssen Behörden verpflichtet werden, bei Täuschungsfällen wie bei Gesundheitsgefahren ohne Anhörung der betroffenen Unternehmen unverzüglich die Öffentlichkeit zu informieren. „Aus der Soll- muss eine Muss-Bestimmung werden, ohne Ermessensspielraum und ohne zeitlichen Verzug bei der Information der Verbraucher“, so Matthias Wolfschmidt.

Hintergrund:

Der Bundestag hat gestern mit der Koalitionsmehrheit eine Änderung des § 40 Absatz 1 LFGB beschlossen. Demnach sollen die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unter Nennung von Produktnamen – nach Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse und nach Anhörung der betroffenen Unternehmen – informieren, wenn „der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“. Bis zum 31. August 2012 hatte es in dem Gesetz heißen, eine Information solle erfolgen, wenn „der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (…) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde“.

]]>
https://www.datensicherheit.de/foodwatch-kritik-beschlossenen-aenderung-lebensmittel-futtermittelgesetzbuchs/feed 0
Onlineshops: Modifiziertes Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen https://www.datensicherheit.de/onlineshops-modifiziertes-widerrufs-rueckgaberecht-fernabsatzvertraege https://www.datensicherheit.de/onlineshops-modifiziertes-widerrufs-rueckgaberecht-fernabsatzvertraege#respond Tue, 06 Jul 2010 13:55:01 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=11838 Neuregelung bereits seit 11. Juni 2010 in Kraft

Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

[datensicherheit.de, 06.07.2010] Mit Wirkung zum 11.06.2010 haben sich die Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen erneuert:
Dies geht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht hervor, dass bereits im Jahr 2009 durch den Gesetzgeber verabschiedet worden war.

Folgende Änderungen sieht die gesetzliche Neuregelung der Rechtsvorschriften vor:

A. Änderungen bei Verkäufen über eBay
Auch bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform haben Verkäufer ab dem 11.06.2010 grundsätzlich die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht mit einer Dauer von 14 Tagen einzuräumen. Dies unter der Voraussetzung, dass dem Käufer spätestens „unverzüglich“ nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Wie kann der Online-Händler, der über eBay Waren verkauft, gewährleisten, dass die „Unverzüglichkeit“ eingehalten wird?
Der Gesetzgeber sieht ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an: „Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

Kurzum: Der Verkäufer hat nach dem Willen des Gesetzgebers einen Tag Zeit, um den Käufer und damit den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Einhaltung der Textform wird per E-Mail gewährleistet. Zudem besteht nunmehr auch die Möglichkeit, grundsätzlich bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay Wertersatzansprüche in dem Fall geltend zu machen, in dem die Ware durch den Käufer nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist. Ebenso ist die Möglichkeit gegeben, auch bei Verkäufen über eBay ein Rückgaberecht einzuräumen. Dies war bisher in der Rechtsprechung umstritten.

B. Änderungen der Widerrufsfrist & Rechtsgrundlagen
Ebenso beträgt die Widerrufsfrist bei rechtzeitiger Belehrung in Textform seit dem 11. Juni 2010 „14 Tage“ anstatt „2 Wochen“. In der Berechnung dieser Frist und damit der Frage, ob der Widerruf rechtswirksam ausgeübt worden ist, haben sich jedoch keine Änderungen ergeben.
Zudem haben sich die Rechtsgrundlagen des Widerrufsrechts geändert. Die bisherige Nennung der Vorschriften (…auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV…) ist seit dem 11.06.2010 durch die neu geltenden Vorschriften zu ersetzen.

C. Musterbelehrungen werden Gesetz
Daher ist es seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr möglich, einen Onlineshop-Betreiber abzumahnen, wenn und soweit dieser die Muster-Belehrungen verwendet.

Aber: Werden Änderungen an dem Text vorgenommen, entfällt der Schutz der Muster-Belehrung auch seit der Änderung der Rechtslage am 11. Juni 2010 und die Widerrufsbelehrung ist abmahngefährdet.

D. Vorsicht bei Änderungen!
Alle Onlineshop-Betreiber, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, eine einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen müssen oder auch ein Hauptsacheurteil, sollten nicht ohne vorherige Beratung eine Änderung der Widerrufsbelehrung vornehmen, da die Änderung unter Umständen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Hierzu sollte Kontakt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgenommen werden.

E. KEINE ÜBERGANGSFRIST
Die Neuregelung ist bereits seit dem 11. Juni 2010 in Kraft. Sollten Sie also eine entsprechende Änderung nicht vorgenommen haben, wird es höchste Zeit!

© Rolf Albrecht

© Rolf Albrecht

Rolf Albrecht ist in der Kanzlei „volke2.0“ tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er international und national tätige E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

Weitere Informationen zum Thema:

volke2.0®
Intellectual Property in Information Technology

]]>
https://www.datensicherheit.de/onlineshops-modifiziertes-widerrufs-rueckgaberecht-fernabsatzvertraege/feed 0