Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Mon, 16 Jul 2012 13:32:10 +0000 de hourly 1 Urteil des Landgerichts München I: Anonyme Hotspots erlaubt https://www.datensicherheit.de/urteil-landgerichts-muenchen-i-anonyme-hotspots-erlaubt https://www.datensicherheit.de/urteil-landgerichts-muenchen-i-anonyme-hotspots-erlaubt#respond Mon, 16 Jul 2012 13:28:52 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20425 Anbieter müssen Nutzer nicht identifizieren

[datensicherheit.de, 16.07.2012] Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 12.01.2012[1] hat das Landgericht München I entschieden, dass Anbieter kostenloser Hotspots ihre Nutzer nicht identifizieren müssen. Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt das Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist. Wir treten seit Jahren für das Recht auf anonyme Kommunikation ein, das aus vielen Bereichen unserer Gesellschaft nicht wegzudenken ist (z.B. vertrauliche Beratung, Selbsthilfe, Journalismus, politischer Aktivismus).
Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erklärt: „Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Phantasienamen angeben.“
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung unterstützt die Forderung der Digitalen Gesellschaft, gesetzlich klarzustellen, dass private wie gewerbliche Anbieter öffentlicher Internetzugänge für Rechtsverletzungen von Nutzern nicht verantwortlich sind.[2] Ein vielkritisiertes[3] Urteil[4] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 hatte von einem Privatmann die Verschlüsselung seines bislang offenen WLAN-Internetzugangs verlangt, nachdem darüber eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war.

Fußnoten:

[1] Urteil des Landgerichts München I

[2] Digitale Gesellschaft

[3] Kritik an BGH-Urteil

[4] BGH-Urteil

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Freiheit statt Angst: Polizeiliche Videoüberwachung der Demonstrationen unzulässig https://www.datensicherheit.de/freiheit-statt-angst-polizeiliche-videoueberwachung-demonstrationen-unzulaessig https://www.datensicherheit.de/freiheit-statt-angst-polizeiliche-videoueberwachung-demonstrationen-unzulaessig#comments Thu, 21 Jun 2012 21:44:44 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20286 Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anfertigung sogenannter „Übersichtsaufnahmen“ als rechtswidrig

[datensicherheit.de, 21.06.2012] Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26. April 2012 entschieden, „dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen, die anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin durch den Beklagten [den Polizeipräsidenten in Berlin, d.h. die Berliner Polizeibehörde] erfolgt ist, rechtswidrig war“. Nach Angaben des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung hat der Berliner Polizeipräsident seine Beamten zwischenzeitlich angewiesen, dass „Übersichtsaufnahmen, die nicht an tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebunden sind, […] bei der gegebenen Rechtslage nicht mehr angefertigt werden“.
Sie freuten sich über das deutliche Urteil zur illegal durchgeführten polizeilichen Videoüberwachung ihrer „Freiheit statt
Angst“-Demonstration, so Michael Ebeling vom Arbeitskreis. Es sei bitter, dass landesweit immer wieder erst mutige Bürger vor Gericht ziehen müssten, um den Behörden den wesentlichen Stellenwert der Meinungs- und Versammlungsfreiheit vor Augen zu führen.
Unter dem Motto „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!“ demonstrieren seit Jahren Tausende von Menschen gegen die immer weiter zunehmende Kontrolle und Überwachung, z.B. durch Vorratsdatenspeicherung oder Internetzensur. Bei den Demonstrationen 2009 und 2010 fertigte die Berliner Polizei von einem an der Spitze der Versammlungen fahrenden Polizeifahrzeug permanent sogenannte „Übersichtsaufnahmen“ der Demonstration an, obwohl der Protest vollkommen friedlich verlief. Gegen
die einschüchternde Überwachung des Überwachungsprotests klagte ein Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung – mit Erfolg. Das Gericht erklärte jetzt die polizeiliche Videoüberwachung der Demonstrationen für rechtswidrig, weil diese Personen von einer unbefangenen Teilnahme abschrecken könnte.
In einer Demokratie müssten Menschen ohne Angst vor negativen Konsequenzen an Demonstrationen teilnehmen können, ihre Meinung artikulieren und ihre Forderungen frei aufzeigen können. Der durch Videoüberwachung entstehende Beobachtungsdruck schränke die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein, erklärt Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Sie wehrten sich gegen die ausufernde präventive Erhebung und Speicherung von Daten von Menschen, die an Demonstrationen teilnehmen.

Weitere Informationen zum Thema:

Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!

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Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und Peter Schaar einig: Klares Nein zur anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat https://www.datensicherheit.de/arbeitskreis-vorratsdatenspeicherung-peter-schaar-einig-klares-nein-zur-anlasslosen-speicherung-telekommunikationsdaten-auf-vorrat https://www.datensicherheit.de/arbeitskreis-vorratsdatenspeicherung-peter-schaar-einig-klares-nein-zur-anlasslosen-speicherung-telekommunikationsdaten-auf-vorrat#comments Thu, 18 Nov 2010 16:47:32 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=13831 Bundesdatenschutzbeauftragter erläutert sein Eintreten für „Quick-Freeze“-Verfahren bei konkreter Strafverfolgung

[datensicherheit.de, 18.11.2010] In seinem Offenen Brief vom 16. November 2010 an den Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) hatte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung appelliert, „jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten“. Gerade in der jetzigen politischen Situation werde die Unterstützung des BfDI bei der Werbung für das Modell einer gezielten Strafverfolgung, das sich neben Deutschland auch in vielen weiteren Staaten wie Österreich, Schweden, Griechenland und Kanada bewährt habe, benötigt. Der BfDI hat am 17. November 2010 auf diesen Offenen Brief geantwortet:
Für ihn komme die aktuelle Aufregung über seinen Vorschlag, ein „Quick-Freeze“-Verfahren als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung in Betracht zu ziehen, sehr überraschend, so Peter Schaar, zumal er sich bereits seit Längerem für dieses Konzept einsetze. Schaar betont noch einmal ausdrücklich, dass er nach wie vor die Bedenken gegen eine langfristige, anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten auf Vorrat teile, denn eine derartige Maßnahme sei seines Erachtens „ein bedenklicher Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Fernmeldegeheimnis“.
Das „Quick-Freeze“-Verfahren werde nun bereits seit mehreren Jahren erfolgreich u.a. in den USA und Kanada praktiziert. Die Idee, dass die von Strafverfolgungsbehörden als relevant für ein Ermittlungsverfahren bewerteten Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten „eingefroren“ werden, habe gegenüber der Vorratsdatenspeicherung den entscheidenden Vorteil, dass nur punktuell und verdachtsabhängig Telekommunikationsdaten gespeichert würden – eine flächendeckende verdachtslose Massenspeicherung werde also vermieden. Diese Daten würden nur dann an z.B. Strafverfolgungsbehörden übermittelt, wenn diese den Telekommunikationsanbietern innerhalb eines konkret festzulegenden Zeitraums einen Gerichtsbeschluss vorlegten, der die Herausgabe der Daten explizit anordne. Könne ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb dieser Zeit beigebracht werden, würden die „eingefrorenen“ Daten vom Anbieter gelöscht.
Ein entsprechend ausgestaltetes „Quick-Freeze“-Verfahren sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Straftaten einerseits und dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses und des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits auf einem für beide Seiten akzeptablen Niveau in Einklang zu bringen, so Schaar.

Weitere Informationen zum Thema:

BfDI, 17.11.2010
Antwort des BfDI auf den offenen Brief des AK Vorratsdatenspeicherung vom 16. November 2010

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung!, 16.11.2010
Offener Brief des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Peter Schaar, vom 16. November 2010

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