Artikel 29-Gruppe – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 13 Apr 2016 20:33:54 +0000 de hourly 1 Privacy Shield: Artikel-29-Gruppe fordert Nachbesserung https://www.datensicherheit.de/privacy-shield-artikel-29-gruppe-fordert-nachbesserung https://www.datensicherheit.de/privacy-shield-artikel-29-gruppe-fordert-nachbesserung#respond Wed, 13 Apr 2016 20:33:54 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25346 BfDI Andrea Voßhoff begrüßt und unterstützt Stellungnahme

[datensicherheit.de, 13.04.2016] Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, unterstützt laut einer aktuellen Mitteilung ausdrücklich die am 13. April 2016 veröffentlichte Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe, welche Nachbesserungsbedarf beim „EU-US Privacy Shield” festgestellt hat.

Bedenken und offene Fragen berücksichtigen

Sicherlich sei es erkennbar, dass „Privacy Shield“ Verbesserungen im Vergleich zur Vorgängerübereinkunft „Safe Harbor“ enthalte, gleichwohl sei die Kommission angesichts der in der Stellungnahme der Artikel-29-Gruppe aufgezeigten Bedenken und offenen Fragen in der Pflicht, in Verhandlungen mit den US-amerikanischen Partnern die erforderlichen Anpassungen in der Adäquanzentscheidung vorzunehmen, um ein erneutes Scheitern vor den europäischen Gerichten zu vermeiden, betont Voßhoff.

Ombudsperson mit hinreichenden Befugnissen gefordert

In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2016 hat die Artikel-29-Gruppe herausgearbeitet, dass das vorgelegte „Privacy Shield“ derzeit noch kein Datenschutzniveau bereitstellt, welches – entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs im Schrems-Urteil vom 6. Oktober 2015 – dem in Europa der Sache nach gleichwertig ist.
So habe die Gruppe unter anderem Zweifel, ob die Ombudsperson, deren Einrichtung als erheblicher Fortschritt gewertet werde, mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und in genügendem Maße unabhängig sei. Auch würden erhebliche Bedenken wegen des weitgehenden Fehlens von Begrenzungen der Datenspeicherungsdauer durch im „Privacy Shield“ zertifizierte Unternehmen erhoben, erläutert Voßhoff.

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TeleTrusT: „EU-US Privacy Shield“ weder Schutz noch Schild https://www.datensicherheit.de/teletrust-eu-us-privacy-shield-weder-schutz-noch-schild https://www.datensicherheit.de/teletrust-eu-us-privacy-shield-weder-schutz-noch-schild#respond Wed, 03 Feb 2016 17:02:50 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25104 Inkonsequenter Schnellschuss und Feigenblatt der EU-Kommission / Erneuter Bruch geltenden EU-Rechtes / Keine Beseitigung der vom EuGH aufgezeigten Missstände

[datensicherheit.de, 03.02.2016] Am 02.02.2016 hat die EU-Kommission den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den USA über eine Folgevereinbarung zum Safe-Harbor-Abkommen mitgeteilt. Künftig sollen Daten in die USA datenschutzkonform auf Basis des EU-US Privacy Shield übermittelt werden dürfen. Bereits jetzt sei klar, dass die neue Vereinbarung geltendes EU-Recht brechen werde, weil sie keinen ausreichenden Schutz der Daten vorsieht. Unternehmen könnten sich auf diesen Schild nicht verlassen.

Inhalt der Vereinbarung soll insbesondere die Zusage der US-Regierung werden, den massenhaften Datenzugriff der US-Behörden auf das erforderliche Maß zu beschränken und entsprechende Schutzmechanismen zu etablieren. Eine Massendatenspeicherung solle ausgeschlossen sein. Europäische Aufsichtsbehörden sollen nun Beschwerden an das US-Handelsministerium und die FTC weiterleiten können. Für Beschwerden gegen den Zugriff von Regierungsbehörden werde ein neuer Ombudsmann geschaffen.

RA Karsten U. Bartels, HK2 RAe Berlin (TeleTrusT-Vorstand und Leiter der TeleTrusT-AG „Recht“): „Bereits vor Veröffentlichung des vollständigen Vertragstextes ist klar, dass die Forderungen des EuGH aus dem ‚Schrems-Urteil‘ so nicht erfüllt werden können. Statt staatlicher Regeln zur Begrenzung des Datenzugriffs seitens der USA bleibt es bei einseitigen Absichtserklärungen. Statt eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes richten die USA lediglich Kummerkästen ein. Völlig außer Acht lässt die Kommission, dass die Sammelwut der USA bis zum nächsten Snowden wieder im streng Geheimen stattfindet. Die Wahrung des europäischen Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten würde dagegen ein radikales Umdenken der USA beim Thema Datenschutz, insbesondere beim Zugriff der Geheimdienste, voraussetzen. Das ist aber keineswegs in Sicht. Dies zeigen nicht zuletzt auch die aktuellen Gesetzgebungsverfahren zum USA Freedom Act und dem Judicial Redress Act. Beide werden die vom EuGH aufgezeigten Missstände nicht beseitigen.“

Die Annahme, die USA würden allein aufgrund des Privacy Shield das Datenschutzniveau angemessen anheben können, seit nicht vertretbar. Es hieße nicht weniger als den Europäern ein höheres Schutzniveau zu gewähren als den eigenen Bürger gegenüber. Tatsächlich werde die Einhaltung eines EU-grundrechtskonformen Schutzniveaus auch weiterhin alleine in das Ermessen der USA gestellt. Dies sei eine Kapitulation ins Sachen Datenschutz und IT-Sicherheit. Die Kommission scheue dabei die Konsequenzen der derzeit gebotenen Einstufung der USA als unsicheres Drittland und verkenne dabei, dass die europäischen, insbesondere auch deutschen Unternehmen wirtschaftlich von einem konsequenten Handeln hätten profitieren können. Stattdessen präsentiere die Kommission einen Schnellschuss, der sich auf die Beteuerungen eines Verhandlungspartners verlasse, wegen dessen verdeckten Datenzugriffs das Vorgänger-Abkommen gerade gescheitert war.

Der Privacy Shield ist nach Auffasung des TeleTrusT damit leider nur ein Feigenblatt, welches als formale Rechtsgrundlage für den transatlantischen Datenfluss verdeckt, dass es substantielle Änderung in der Sache nicht gibt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH das Abkommen für unwirksam erklären wird.

Für Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln, stelle sich damit die Frage, ob dies auf einer derart unsicheren Grundlage erfolgen solle. Dadurch erlange die für heute erwartete Stellungnahme der Artikel 29-Gruppe zum rechtssicheren Datentransfer in die USA besondere Bedeutung. Hier bleibe zu hoffen, dass diese sich nicht lediglich mit dem neuen Abkommen zufrieden gebe, sondern eigene, tatsächlich rechtssichere Leitlinien enthält, an denen sich Unternehmen künftig orientieren könnten.

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