Bundesverwaltungsgericht – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Thu, 23 May 2024 16:34:16 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.16 Zur Durchsetzung der BfDI-Kontrollbefugnisse Klage gegen Bundesnachrichtendienst erhoben https://www.datensicherheit.de/durchsetzung-bfdi-kontrollbefugnisse-klage-gegner-bundesnachrichtendienst https://www.datensicherheit.de/durchsetzung-bfdi-kontrollbefugnisse-klage-gegner-bundesnachrichtendienst#respond Thu, 23 May 2024 16:34:16 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=44740 Dem BfDI wird vom BND Einsicht in Unterlagen verwehrt

[datensicherheit.de, 23.05.2024] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI hat nach eigenen Angaben den Bundesnachrichtendienst (BND) verklagt: Demnach hat der BfDI vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den BND zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI werde vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterlägen und für diese unbedingt notwendig seien. Dieses Vorgehen habe der BfDI bereits zuvor erfolglos beanstandet.

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Foto: Bundesregierung/Kugler

Prof. Ulrich Kelber: Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren!

Verfassungsgerichtlich zugesprochene BfDI-Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen darf nicht länger ins Leere laufen

„Oft arbeiten wir gut mit den Nachrichtendiensten des Bundes zusammen und Hinweise von uns werden zum Anlass für Änderungen genommen. Leider stellen wir aber auch fest, dass bei Meinungsverschiedenheiten unsere gesetzlich vorgesehenen Beanstandungen unberücksichtigt bleiben“, erläutert der BfDI, Prof. Ulrich Kelber.

Dabei sei regelmäßig nicht nachvollziehbar, warum einer Beanstandung nicht Folge geleistet werde. „Es kann nicht sein, dass die dem BfDI verfassungsgerichtlich zugesprochene Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen so ins Leere läuft.“ Zusätzlich gelte, so Professor Kelber: „Die endgültige Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig durch einen Nachrichtendienst des Bundes erfolgt, sollte nicht der abschließenden Wertung der Bundesregierung, sondern einem Gericht zustehen.“

BfDI muss aktiv werden, wenn datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz festgestellt werden

Der BfDI habe derzeit nur die Möglichkeit nicht durchsetzbare Beanstandungen gegenüber dem Bundeskanzleramt als für den BND zuständigem Ministerium auszusprechen. Ähnliches gelte für das Bundesamt für Verfassungsschutz und das fachlich zuständige Bundesinnenministerium. Dies geschehe dann, „wenn der BfDI datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz feststellt“.

Durch die verweigerte Einsichtnahme greife der BND in die Unabhängigkeit des BfDI ein, „indem er für sich in Anspruch nimmt, über die notwendigen Grundlagen, den Umfang und Inhalt der Kontrolle entscheiden zu wollen“. Die in der Folge ausgesprochene Beanstandung des BfDI sei durch das Bundeskanzleramt – wie schon in anderen Fällen zuvor – unberücksichtigt geblieben.

Der BfDI ist das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit gegenüber dem BND

Im vorliegenden dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fall könne der BfDI die ihm zustehenden Einsichtsrechte einklagen. „In den Fällen, in denen er eine rechtswidrige Datenverarbeitung beanstandet, ist dies nicht möglich.“ Der BfDI kritisiert laut Professor Kelber schon lange, dass ihm kein durchsetzbares Anordnungsrecht zusteht, welches eine effektivere Nachrichtendienstkontrolle möglich machen würde. „Nur mithilfe von Anordnungsrechten könnten Missstände zeitnah abgestellt oder der Gerichtsbarkeit zugeführt werden.“

Für den BfDI als das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit über den BND sei ein Anordnungsrecht daher von zentraler Bedeutung. Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren. Die Anordnungen des BfDI könnten dabei natürlich durch die betroffenen Nachrichtendienste vor Gericht angefochten werden.

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Quick-Freeze statt Vorratsdatenspeicherung: Einigung scheint möglich https://www.datensicherheit.de/quick-freeze-ersatz-vorratsdatenspeicherung-einigung-moeglichkeit https://www.datensicherheit.de/quick-freeze-ersatz-vorratsdatenspeicherung-einigung-moeglichkeit#respond Thu, 11 Apr 2024 07:44:39 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=44471 Das Quick-Freeze-Verfahren würde nun endlich einen bürgerrechtskonformen Rechtsrahmen setzen

[datensicherheit.de, 11.04.2024] Laut einer aktuellen Meldung vom eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. ist eine Einigung hinsichtlich des sogenannten Quick-Freeze-Verfahrens möglich – der Verband unterstreicht indes nochmals seine Forderung nach konsequenter Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung.

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Foto: eco

Oliver Süme: Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Quick-Freeze-Verfahrens sind ein Schritt in die richtige Richtung…

Quick-Freeze-Verfahren könnte neue Standards in der Verbrechensbekämpfung setzen

Die „Ampel“-Parteien hätten laut eigenem Bekunden einen Kompromiss zu Ermittlungsmaßnahmen im Internet erzielt. Nachdem die Politik Bürger und Unternehmen mehr als ein Jahrzehnt seit Einführung der rechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung habe warten lassen, könnte das Quick-Freeze-Verfahren nun endlich einen bürgerrechtskonformen Rechtsrahmen setzen.

Die Vereinbarung markiere einen Wendepunkt für die Arbeit von Ermittlungsbehörden und könnte neue Standards in der Verbrechensbekämpfung setzen. Der eco fordert in diesem Zusammenhang aber auch die konsequente Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung, gegen die sich der Verband stets ausgesprochen hat.

Bekenntnis zum Quick-Freeze-Verfahren und Absage an Vorratsdatenspeicherung gefordert

„Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Quick-Freeze-Verfahrens sind ein Schritt in die richtige Richtung, doch es ist bedauerlich, dass die Bundesregierung nicht konsequent die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung anstrebt, wie von uns immer gefordert“, kommentiert Oliver Süme, der eco-Vorstandsvorsitzende. Er warnt: „Wenn die grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung weiter bestehen soll oder unter einem neuen Namen fortgesetzt wird, wäre dies fatal.“

Laut Süme ist es an der Zeit, dass die Regierung ihre Verantwortung wahrnimmt und Bürgerrechte im digitalen Raum ernsthaft schützt: „Wir fordern eine klare und umfassende Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung, um die Privatsphäre der Bürger/innen zu gewährleisten. Es ist unerlässlich, dass betroffene Unternehmen rasch Klarheit über die geplanten Neuregelungen und die Speicherung von Daten erhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.“

Quick-Freeze-Verfahren als rechtssicheres und effektives Instrument für Strafermittler

Das Quick-Freeze-Verfahren könnte nach Ansicht des Verbands ein Instrument für Strafermittler sein, „das rechtssicher und effektiv ist“. Im Gegensatz zur Vorratsdatenspeicherung biete es eine Lösung, welche den Spielraum des Europäischen Gerichtshofs nutze, aber gleichzeitig die Privatsphäre der Bürger berücksichtige.

Der Koalitionsvertrag strebe eine zielgerichtete, anlassbezogene Strafverfolgung im Netz an – ein Konzept, das dem Quick-Freeze-Ansatz entspreche. „Ob und wie dieser Ansatz von der Bundesregierung gesetzlich verfolgt wird, bleibt abzuwarten, insbesondere hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Quick-Freeze-Verfahrens.“ Von jeglichen Überlegungen zu „Mindestspeicherfristen“ sollte sich die Bundesregierung aus Sicht der Internetwirtschaft dringend distanzieren.

Hintergrund zur Abwägung Quick-Freeze-Ansatz vs. Vorratsdatenspeicherung

Bereits im September 2023 habe das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten als „unionsrechtswidrig“ erklärt.

„Nachdem der Europäische Gerichtshof mit seinem lang ersehnten Urteil vom 22. September 2022 bereits entschieden hatte, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, fand der jahrelange Rechtsstreit um die Vorratsdatenspeicherung damit endlich ein Ende.“ Der eco setze sich seit Jahren gegen die Vorratsdatenspeicherung ein und habe die 2016 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichte Klage der SpaceNet AG von Anfang an unterstützt.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 10.09.2023
Bundesverwaltungsgericht: Anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung vollständig europarechtswidrig / eco-Verband fordert Bundesregierung zur endgültigen Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung auf

datensicherheit.de, 30.03.2023
Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht bestätigt Unzulässigkeit / Deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung unanwendbar und mit EU-Recht unvereinbar

datensicherheit.de, 26.110.2022
Statt Vorratsdatenspeicherung: Bundesjustizminister macht Quick-Freeze-Vorschlag – eco-Vorstandsvorsitzender kommentiert / Der eco hat stets die vom EuGH kürzlich als europarechtswidrig eingestufte Vorratsdatenspeicherung kritisiert

datensicherheit.de, 20.09.2022
Vorratsdatenspeicherung: BfDI begrüßt EuGH-Urteil / EuGH sieht Gefahr der Erstellung persönlicher Netzwerke und Profile einzelner Personen

datensicherheit.de, 20.09.2022
EuGH: Absage zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland historisch / Mit EuGH-Entscheidung vom 20. September 2022 den Menschen ein Stück Sicherheit und Privatsphäre zurückgegeben

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Bundesverwaltungsgericht: Anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung vollständig europarechtswidrig https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-anlasslose-flaechendeckende-vorratsdatenspeicherung-vollstaendig-europarechtswidrig https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-anlasslose-flaechendeckende-vorratsdatenspeicherung-vollstaendig-europarechtswidrig#respond Sun, 10 Sep 2023 19:23:02 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=43422 eco-Verband fordert Bundesregierung zur endgültigen Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung auf

[datensicherheit.de, 10.09.2023] Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits in seinem Urteil im September 2022 die deutschen Regelungen zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt – nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seine Entscheidung getroffen. Der eco-Vorstandsvorsitzende, Oliver Süme, appelliert anlässlich des Urteils an die Bundesregierung, dass diese jetzt endlich die Chance für eine politische Weichenstellung ergreifen und die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung in die Wege leiten sollte.

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Foto: eco

Oliver Süme: Bundesregierung sollte jetzt endlich die Chance für eine politische Weichenstellung ergreifen!

Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig

Die gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten wurde durch das Urteil des EuGH als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar befunden – nachdem nun auch das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung getroffen hat, kommentiert der eco die Lage:

„Damit hat der jahrelange Rechtsstreit um die Vorratsdatenspeicherung endlich ein Ende gefunden.“ Seit Jahren setze sich der eco gegen die Vorratsdatenspeicherung ein und hat nach eigenen Angaben die von der SpaceNet AG 2016 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichte Klage von Beginn an unterstützt.

Vorratsdatenspeicherung wäre massiver Eingriff in die Privatsphäre der Bürger

Süme erläutert die eco-Position: „Seit der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs ist mittlerweile wieder fast ein weiteres Jahr vergangen. Nun hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Immer wieder haben wir diesen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger kritisiert, den die Vorratsdatenspeicherung mit sich bringt, obwohl ein Mehrwert für die Strafverfolgung nie belegt werden konnte.“

Die Bundesregierung sollte jetzt endlich die Chance für eine politische Weichenstellung ergreifen und die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung in die Wege leiten, fordert der eco-Vorstandsvorsitzende.

Weitere Informationen zum Thema:

tagesschau, 07.09.2023
Bundesverwaltungsgericht Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist rechtswidrig

BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vorratsdatenspeicherung

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EuGH gefragt: Grundsatzentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung https://www.datensicherheit.de/eugh-gefragt-grundsatzentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung https://www.datensicherheit.de/eugh-gefragt-grundsatzentscheidung-zur-vorratsdatenspeicherung#respond Wed, 25 Sep 2019 20:35:04 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=34738 Vom eco unterstützte Klage jetzt einen Schritt weiter

[datensicherheit.de, 25.09.2019] Der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. meldet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung aussetzt und die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt. Der EuGH solle nun entscheiden, ob die deutschen Regeln der Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechte-Charta vereinbar sind. Der Internetprovider SpaceNet hatte demnach, unterstützt vom eco-Verband, bereits im April 2016 Klage erhoben. Ziel der Klage sei es, die Vorratsdatenspeicherung durch eine Grundsatzentscheidung endgültig zu stoppen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2019 habe eine zentrale Bedeutung für die betroffenen Internet- und Telekommunikationsunternehmen.

Bundesregierung sollte klares politisches Zeichen gegen Vorratsdatenspeicherung setzen

„Wir sind sehr zufrieden mit dem Ausgang des Verfahrens und über das heutige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Das oberste Ziel dieser Klage war immer, insbesondere durch die Vorlage grundlegender Rechtsfragen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, die in letzter Konsequenz nur der EuGH treffen kann und so kommt es nun auch“, sagt Oliver J. Süme, eco-Vorstandsvorsitzender. Spätestens jetzt müsste auch die Bundesregierung reagieren und ein „klares politisches Zeichen gegen die Vorratsdatenspeicherung setzen“.

Tiefgreifende Grundrechtseingriffe

Bei der Vorratsdatenspeicherung werden laut eco die Verkehrs- und Standortdaten der Nutzer der meisten Telekommunikationsdienste auf Vorrat ohne Anlass gespeichert. Aufgrund ihrer tiefgreifenden Grundrechtseingriffe sei die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten, gleichzeitig habe der tatsächliche Nutzen zur Verbrechensbekämpfung bislang nicht belegt werden können. Die technische Umsetzung hingegen, sei gleichermaßen aufwändig wie teuer und koste die Unternehmen geschätzt über 600 Millionen Euro.

Vorratsdatenspeicherung falsches Instrument zur Kriminalitätsbekämpfung

„Bei solch massiven Eingriffen in bürgerliche Grundrechte, vor allem im Digitalen, waren wir schon immer wachsam und haben eindeutig Stellung bezogen, um unsere Kunden zu schützen“, sagt Sebastian von Bomhard, Vorstand des klagenden Unternehmens SpaceNet AG, und sieht die Position seiner Firma bestätigt: „Daher freuen wir uns über das Urteil, das uns ein Stück näher zur Rechtssicherheit gebracht hat, die wir als Unternehmen so dringend benötigen.“

Verstoß gegen europäische Grundrechte

Der EuGH habe schon Ende 2016 zu vergleichbaren Regelungen in Schweden und Großbritannien geurteilt, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens verlange, dass die Speicherung personenbezogener Daten eine Ausnahme bleiben müsse und nicht die Regel. Die Speicherung sei auf das absolut Notwendigste zu beschränken.

Nationale Regelung zur allgemeinen, unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung unzulässig

„Eine nationale Regelung, die eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung vorsieht, ist unzulässig. Aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten könnten nämlich sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden und die Speicherung auf Vorrat ist geeignet, den Eindruck ständiger Überwachung des Privatlebens zu erzeugen“, so der Prozessbevollmächtigte, Prof. Dr. Matthias Bäcker. Der EuGH werde der Vorratsdatenspeicherung erneut eine Absage erteilen.

eco hat Klage von Beginn an unterstützt

Das Unternehmen SpaceNet AG hat sich laut eco mit einer am 25. April 2016 beim Verwaltungsgericht Köln eingereichten Klage gegen das höchst umstrittene Überwachungsinstrument gewandt. Der eco–Verband hat nach eigenen Angaben diese Klage von Beginn an unterstützt. Zuletzt habe am 20. April 2018 (Az. 9 K 3958/16) das Verwaltungsgericht (VG) Köln zugunsten der SpaceNet AG entschieden. Im Interesse einer Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung habe das Unternehmen der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugestimmt.

Weitere Informationen zum Thema:

eco VERBAND DER INTERNETWIRTSCHAFT E.V., 17.09.2019
Hintergrundpapier zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht

datensicherheit.de, 09.09.2019
Erneut vor dem EuGH: Vorratsdatenspeicherung

datensicherheit.de, 24.07.2019
Vorratsdatenspeicherung: Gefahr für persönliche Sicherheit

datensicherheit.de, 06.06.2019]
Vorratsdatenspeicherung: eco kritisiert Justizministerpläne

datensicherheit.de, 07.02.2019
Vorratsdatenspeicherung: Bayern und Bundesregierung im Dissens

datensicherheit.de, 14.01.2019
Verfassungswidrig: Datenschutzbeauftragte kritisieren Vorratsdatenspeicherung

datensicherheit.de, 01.09.2018
Vorratsdatenspeicherung: Bundesverfassungsgericht soll Einfluss auf EuGH nehmen

datensicherheit.de, 22.04.2018
Vorratsdatenspeicherung: Verstoß gegen EU-Recht

datensicherheiit.de, 29.06.2017
Vorratsdatenspeicherung: Nicht nur Aussetzen, sondern aufheben

datensicherheit.de, 22.06.2016
Europäischer Gerichtshof: Urteil gegen anlasslose Vorratsdatenspeicherung

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Rechtsklarheit gefordert: Videoüberwachung im Öffentlichen Raum https://www.datensicherheit.de/rechtsklarheit-gefordert-videoueberwachung-oeffentlicher-raum https://www.datensicherheit.de/rechtsklarheit-gefordert-videoueberwachung-oeffentlicher-raum#respond Mon, 03 Jun 2019 08:27:54 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=32708 Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und resultierender § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz nichtig

[datensicherheit.de, 03.06.2019] Das Bundesverwaltungsgericht hat sein am 27. März 2019 ergangenes Urteil zur Videoüberwachung durch private Stellen erst jetzt veröffentlicht: Demnach wird diese ausschließlich durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Hierzu kommentiert Frank Herrmann, einer der damaligen Beschwerdeführer und Landesvorsitzender der PIRATEN NRW, dass es „unhaltbar“ sei, Videoüberwachung kraft Gesetz für wirksam zu erklären, so wie es der Gesetzgeber mit dem „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ versucht hatte und nun „endlich gescheitert“ sei. Dringend müsse jetzt für für Rechtsklarheit gesorgt werden.

Nichtige Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Einkaufszentren

Herrmann: „Das frühere Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und der davon abgeleitete § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz sind damit nichtig.“ Auf dieser Rechtsgrundlage würden jedoch noch heute eine Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen im Öffentlichen Raum von privaten Stellen betrieben – etwa in Einkaufszentren.
Eine im Jahr 2017 von der Piratenpartei unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz sei damals vom Bundesverfassungsgericht indes nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Späte Genugtuung für Beschwerdeführer

Für Herrmann ist es „eine späte Genugtuung“, dass diese Verfassungsbeschwerde „nunmehr inhaltlich doch noch erfolgreich ist“.
Es sei und bleibe unhaltbar, Videoüberwachung kraft Gesetz für wirksam zu erklären – genau aber das habe der Gesetzgeber mit dem sogenannten Videoüberwachungsverbesserungsgesetz versucht und sei jetzt endlich gescheitert.

Auf Datenschutzaufsichtsbehörden kommt viel Arbeit zu

Die Gesetzgeber müssten nun „dringend für Rechtsklarheit sorgen und die Paragraphen zur Videoüberwachung aus den Datenschutzgesetzen in Bund und Ländern streichen.
Anja Hirschel, Stadträtin aus Ulm und Bundesthemenbeauftragte für Digitalisierung, ergänzt: „Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der Entscheidung übernimmt und nicht wieder versucht, seine eindeutig unzulässigen Pläne in einer neuen Form durchzusetzen.“

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 31.05.2019
Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt / Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung verstoßen gegen Europarecht und sind daher nicht anwendbar

PIRATEN, 28.06.2017
PIRATEN gehen gegen Videoüberwachungverbesserungsgesetz vor / VERFASSUNGSBESCHWERDE ZU VIDEOÜBERWACHUNGSVERBESSERUNGSGESETZ EINGEREICHT

Kanzlei Starostik Berlin, 27.06.2017
Verfassungsbeschwerde

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Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-videoueberwachungsverbesserungsgesetz-gestoppt https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-videoueberwachungsverbesserungsgesetz-gestoppt#respond Fri, 31 May 2019 09:44:08 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=32610 Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung verstoßen gegen Europarecht und sind daher nicht anwendbar

[datensicherheit.de, 31.05.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) meldet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2019 deutlich gemacht hat, dass die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es demnach um eine Anordnung der Brandenburgischen Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zur datenschutzkonformen Ausrichtung der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis.

Nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelt also die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Videoüberwachung durch Private abschließend.
Folglich, so der HmbBfDI, ist die nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG „europarechtswidrig und im Ergebnis unanwendbar“. Private Videokameras könnten daher im Ergebnis nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO betrieben werden. Die danach zu erfolgende Güterabwägung sei nicht durch nationales Recht modifizierbar.

Gericht hat Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden bestätigt

„Die Einfügung des § 4 Abs. 1 BDSG im Zuge des damaligen ,Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes‘ ist eine Reaktion auf einen Amoklauf im Juni 2016 in einem Münchner Einkaufszentrum, bei dem neun Menschen erschossen wurden.“ Der damals zuständige Bundesinnenminister habe beabsichtigt, Betreiber von Einkaufszentren sowie etwa Sportstätten und Parkplätzen zu Helfern bei der originär staatlichen Aufgabe der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung machen.
Er habe argumentiert, dass die Sicherheit öffentlicher Plätze bei der Abwägung gegenüber den datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen vorrangig herzustellen sei – diese Vorrangklausel hätte dann einen Ausbau der Videoüberwachung durch private Stellen ermöglichen müssen und wäre von Aufsichtsbehörden bei der datenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen gewesen. Das Gericht habe nun aber die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden bestätigt, die bereits im Jahr 2017 anlässlich der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren eindringlich auf den Vorrang des Unionsrechts hingewiesen hätten.

Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Sicherheit nicht auf private Betreiber abzuwälzen

„Das Vorhaben, mit dem ,Videoüberwachungsverbesserungsgesetz‘ privat betriebene Videoüberwachung an öffentlichen Orten durch den Zweck der Terrorabwehr und die öffentliche Sicherheit zu legitimieren, wurde anlässlich des damaligen Gesetzgebungsprozesses aus datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gründen kritisiert. Das wurde nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Aufgabe der Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann nicht auf private Betreiber übertragen werden, sondern bleibt eine Aufgabe der zur Ausübung öffentlicher Gewalt befugten staatlichen Behörden, erläutert HmbBfDI Johannes Caspar.
Auch in Zukunft könnten nach Maßgabe der Europäischen Datenschutzgrundverordnung private Betreiber die Schutzinteressen von dritten Personen bei der Datenverarbeitung berücksichtigen – allerdings nicht im Rahmen einer nationalen Vorrang- und Verstärkerklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit durch private Videoüberwachungsanlagen. Der gesamte Vorgang zeige einmal mehr: Die rechtspolitische Verfolgung von Sicherheitsinteressen müsse stets mit Augenmaß erfolgen und dürfe die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht außer Acht lassen. „Insoweit ist gerade auch auf Seiten der Betreiber nunmehr eine Rechtsunsicherheit entstanden, die hätte vermieden werden können“, kommentiert Caspar.

Weitere Informationen zum Thema:

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 27.03.2019 – BVerwG 6 C 2.18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, 03.03.2017
Stellungnahme des HmbBfDI zur öffentlichen Anhörung am 6.3.2017 im Innenausschuss des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik, Drucksache 18/10939, sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz), Drucksache 18/ 10941

datensicherheit.de, 09.02.2019
Videoüberwachung in Schwerin: Kritik an unsicherer Datenübertragung

datensicherheit.de, 06.12.2017
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten

datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung

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Aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Informationsfreiheit https://www.datensicherheit.de/aktuelle-urteile-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-informationsfreiheit https://www.datensicherheit.de/aktuelle-urteile-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-informationsfreiheit#respond Fri, 21 Oct 2016 20:54:52 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=26023 Kosten umfangreicher Anträge begrenzt und Pflicht zur Herausgabe von Telefonlisten durch Bundesbehörden verneint

[datensicherheit.de, 21.10.2016] In letzter Instanz hat am 20. Oktober 2016 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über mehrere Klagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entschieden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt nach eigenen Angaben das Urteil des Gerichts, die Kosten umfangreicher IFG-Anträge zu begrenzen. In einer weiteren Entscheidung habe das Gericht eine Pflicht zur Herausgabe umfangreicher Telefonlisten durch Bundesbehörden im Rahmen eines Antrags nach dem IFG verneint.

Bestätigung: Gebührenbremse für IFG-Anträge

Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach die Gebührenobergrenze bei IFG-Anträgen von 500 Euro bestätigt und die Praxis des Bundesinnenministeriums gerügt. Dieses habe für die Beantwortung von 66 gleichartigen, in zwei Schreiben gestellten Fragen zur Sportförderung Gebühren von mehr als 12.000 Euro in Rechnung gestellt sowie weitere 2.000 Euro für Kopien.
Dieses „Antragssplitting“ der Fragen in einzelne IFG-Anträge habe das Gericht für unzulässig erklärt. „Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung des Ministeriums zurecht verworfen“, so Voßhoff. Das IFG verbiete ausdrücklich eine abschreckende Gebührenfestsetzung. Damit bleibe der Informationsanspruch von Bürgern gegenüber staatlichen Stellen bezahlbar.

Telefonlisten nicht auf Basis des IFG herauszugeben!

Das Bundesverwaltungsgericht habe ebenfalls klargestellt, dass Telefonlisten von Behörden wie etwa Jobcentern nach dem IFG des Bundes nicht ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter herausgegeben werden dürften. Name, Büroanschrift und die berufliche Telefonnummer von Bearbeitern eines konkreten Falles seien aber auch weiterhin nach dem IFG zugänglich.
Voßhoff: „Auch die Mitarbeiter von Behörden geben ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vollständig an der Bürotür ab.“ Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringe den Schutz personenbezogener Daten der Bundesbediensteten mit dem Informationsinteresse der Bürger in Einklang.

IFG: Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger

Seit zehn Jahren erlaube das IFG detaillierte Einblicke in das Verwaltungshandeln des Bundes und stärke die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger.
Als voraussetzungsloses „Jedermannrecht“ ermögliche es den Zugang zu amtlichen Informationen. Die Anwendung des Rechtes und Ausnahmetatbestände würden seit seit 2006 durch diverse Urteile systematisiert und konkretisiert.

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Bundesverwaltungsgericht: Bundesregierung zu mehr Transparenz verpflichtet https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-bundesregierung-zu-mehr-transparenz-verpflichtet https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-bundesregierung-zu-mehr-transparenz-verpflichtet#respond Sat, 05 Nov 2011 16:22:08 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=16093 Bedeutung des Informationsfreiheitsgesetz auch in Bezug auf Regierungshandeln gestärkt

[datensicherheit.de, 05.07.2011] Anlässlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 über den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Unterlagen der Bundesregierung erklärte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung für den Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des Bundesjustizministeriums der Transparenz der Regierungsarbeit zum Durchbruch verholfen habe:
Bislang sei es strittig gewesen, ob sich die Bundesregierung hinter dem Begriff „Regierungshandeln“ verstecken könne, wenn sie Unterlagen aus ihrem Bereich für sich behalten wolle. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch klargestellt, dass die Exekutive des Bundes einschließlich der Bundesregierung selbst dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes unterliege und grundsätzlich den Bürgerinnen und Bürgern Auskunft geben müsse. Die bisher immer hoch gehaltene Trennung von Regierungs- und Verwaltungshandeln gelte nicht mehr länger für das Regierungshandeln außerhalb eines verfassungsrechtlich schutzwürdigen Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. In der Praxis werde dieses Urteil eine große Bedeutung haben. Kein Ministerium könne unter Verweis auf Regierungshandeln das Informationsfreiheitsgesetz ins Leere laufen lassen. Dies sei eine gute Nachricht für alle, die von ihrem demokratischen Recht auf umfassende Information Gebrauch machen wollten, so Peter Schaar.

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