Erbe – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Sat, 06 Dec 2025 21:21:08 +0000 de hourly 1 Dokumente zur Erbrechtsfragen: Auch eine Quittung kann ein Testament beinhalten https://www.datensicherheit.de/dokumente-erbrechtsfragen-quittung-testament https://www.datensicherheit.de/dokumente-erbrechtsfragen-quittung-testament#respond Sun, 07 Dec 2025 23:20:53 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=51325 Potenzielle Erben kommen zuweilen auf absurde Gedanken, um aus schriftlichen Versatzstücken ein angebliches Testament zu konstruieren – die Gerichte prüfen solche Dokumente sehr genau

[datensicherheit.de, 08.12.2025] Die Betreiber des Web-Portals „Die Erbschützer“ (ein Online-Angebot der JustSolutions GmbH) gehen in ihrer aktuellen Stellungnahme auf erbrechtliche Angelegenheiten im Kontext zweifelhafter Dokumente ein: „Verwandte, Freunde oder Lebensgefährten kommen auf die abstrusesten Gedanken, um aus schriftlichen Versatzstücken ein Testament zu konstruieren, das ihnen zu Wohlstand verhelfen soll.“ Doch egal, ob der Letzte Wille auf Bierdeckel, wieder zusammengelegte Papierschnipsel oder eine Quittung geschrieben wurde, prüfen die Gerichte demnach solche Dokumente akribisch – dies habe eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München gezeigt.

Eigentliches Testament ohne Unterschrift – aber anliegende Quittung signiert

In diesem Fall, über den das Erbrechtsportal „Die Erbschützer“ berichtet, habe der Verstorbene seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt – dieses allerdings nicht unterschrieben. Später habe er sein Haus renoviert und es mit Hilfe eines Darlehens seiner Lebensgefährtin umgebaut. Deshalb habe er eine handschriftliche Erklärung folgenden Inhalts aufgesetzt:

„Hiermit bestätige ich meiner Lebenspartnerin „[Vorname]“ [Nachname] was folgt:

  1. Ich erhielt von [Vorname] zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. … €
  2. Dieses geschah darlehensweise, …
  3. Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, daß a) im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlaß mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“

Dieses Schreiben nun trage aber die Unterschrift des Erblassers und sei von diesem zusammen mit dem zuvor aufgesetzten vermeintlichen Testament in einer Klarsichthülle in der Schreibtischschublade verwahrt worden. „Nachdem sich das Amtsgericht Sonthofen nach dem Tod des Erblassers geweigert hatte, der Lebensgefährtin einen Erbschein zu erteilen, legte diese Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Die Richter von der Isar gaben der Frau Recht und werteten die Quittung als Testament (OLG München, Beschluss v. 09.10.2025, Az.: 33 Wx 44/25 e).“

Quittungsähnliche Bestätigung vom OLG München als Testament anerkannt

Die Erklärung des Erblassers, dass er etwas „bestätigt“, habe laut Richterspruch zwar auf eine Art Quittung hingedeutet, könne jedoch auch ein Testament enthalten, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lasse. „Im entschiedenen Fall sahen die Münchener Richter diese Voraussetzung als erfüllt an.“

  • Durch die „Bestätigung“ eines von der Lebensgefährtin an ihn ausgereichten Darlehens habe der Erblasser erreichen wollen, dass dieses vom Nachlass abgezogen werden sollte, um die Steuerbelastung seiner Freundin im Rahmen der Erbschaftssteuer herabzusetzen.

„Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass die Verringerung der Steuerlast nur dann in Betracht kommt, wenn die Freundin vom Erblasser als Erbin berufen wurde“, kommentiert Lukas Lewandowski, Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer“. Das OLG München weisw noch auf ein weiteres Indiz hin, welches für ein Testament spreche: In dem quittungsähnlichen Schreiben habe der Erblasser ausdrücklich angedeutet, dass die Summe der Lebensgefährtin „als Erbin zugute kommt“.

Formwirksames Testament für viele Menschen von schicksalhafter wirtschaftlicher Bedeutung

„Die Frage, ob ein formwirksames Testament vorliegt oder nicht, hat für viele Menschen schicksalhafte wirtschaftliche Bedeutung. Voraussetzung eines wirksamen eigenhändigen Testaments ist immer, dass es handschriftlich abgefasst, Ort und Datum enthält, vom Erblasser unterschrieben und von seinem Willen getragen ist, etwas vererben zu wollen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auch ein quittungsähnliches Schreiben ein Testament beinhalten“, erläutert Lewandowski.

  • Er wisse allerdings aus der eigenen Praxis, dass die Rechtslage nicht immer eindeutig sei und sich die juristische Auslegung und Beurteilung von Testamenten je nach Fallkonstellation schnell ändern könne.

In Deutschland gingen nahe Angehörige gleichwohl nicht ganz leer aus: Diese könnten von den Erben den Pflichtteil verlangen. Die „Erbschützer“ verhelfen nach eigenen Angaben übergangenen Erben seit 2018 zu ihrem Pflichtteil. Viele von ihnen seien doppelt gestraft, weil sie sich einen langen Prozess gegen die eingesetzten Erben finanziell nicht leisten könnten. Hierbei übernähmen die „Erbschützer“ eine wichtige gesellschaftspolitische Funktion: Statt teurer Anwaltshonorare zahlten die Pflichtteilsberechtigten bei den „Erbschützern“ zunächst nichts. „Erst wenn der Pflichtteil auf dem Konto der Klienten gutgeschrieben ist, erhalten die ,Erbschützer’ ein Erfolgshonorar in Höhe von 17 Prozent.“

Weitere Informationen zum Thema:

die erbschützer
ÜBER UNS

PRESSEPORTAL, 01.10.2025
JustSolutions GmbH | Erfolgreicher Exit beim Legal Tech „Die Erbschützer“

datensicherheit.de, 20.05.2025
Vorsorge für den Notfall: Selbst enge Angehörige dürfen ohne Vollmacht nicht automatisch entscheiden / „Das Vorsorge-Handbuch“ der Verbraucherzentrale hilft beim Abfassen von Vollmachten im Themenkomplex Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Digitaler Nachlass, Betreuungsverfügung und Testament

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Digitales Erbe: Nutzer sollten rechtzeitig verfügen, was mit ihren Online-Zugängen nach dem Tod passieren soll https://www.datensicherheit.de/digital-erbe-nutzer-verfuegung-online-zugaenge-todesfall https://www.datensicherheit.de/digital-erbe-nutzer-verfuegung-online-zugaenge-todesfall#respond Fri, 17 Oct 2025 17:24:30 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=50576 Modernes Leben hinterlässt auch im Digitalen viele Spuren – doch nur ein knappes Drittel der Internetnutzer legt bisher fest, was nach ihrem Tod damit passieren soll

[datensicherheit.de, 17.10.2025] Unser Leben hinterlässt auch im Digitalen viele Spuren: Fotos in der „Cloud“, Chat-Verläufe auf dem Smartphone oder Profile in Sozialen Netzwerken – doch nur ein knappes Drittel der Internetnutzer (32%) lege fest, was nach dem eigenen Tod damit passieren soll. 16 Prozent hätten ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, weitere 16 Prozent zumindest teilweise. Dies sind Erkenntnisse einer aktuellen repräsentativen Befragung unter 1.003 Personen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom „darunter 917 Nutzerinnen und Nutzer des Internets“. 22 Prozent von ihnen planten zumindest, ihr digitales Erbe künftig zu regeln – 43 Prozent würden und wollten dies nicht tun. Damit gehe die Zahl der Menschen, welche sich um ihr digitales Erbe kümmern, seit der „Corona-Pandemie“ erneut zurück. Die Befragung habe im Zeitraum der Kalenderwochen 33 bis 38 2025 stattgefunden.

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Foto: Bitkom e.V.

Dr. Bernhard Rohleder: Wer rechtzeitig Regelungen trifft, entlastet Angehörige und schützt seine Privatsphäre über den Tod hinaus!

Digitaler Nachlass sollte als Thema ernst genommen werden

2021 hatte der Anteil mit 40 Prozent demnach seinen bisherigen Höchststand erreicht, 2023 waren es 37 Prozent. „Jeder und jede sollte sich frühzeitig darum kümmern, was im Falle des eigenen Todes mit dem eigenen digitalen Erbe geschieht. Wer rechtzeitig Regelungen trifft, entlastet Angehörige und schützt seine Privatsphäre über den Tod hinaus!“, unterstreicht der Bitkom-Hauptgeschäftsführer, Dr. Bernhard Rohleder, in seinem Kommentar. Während der „Pandemie“ seien die Themen „Vorsorge“ und „digitaler Nachlass“ besonders präsent gewesen – nun rückten sie wieder in den Hintergrund.

  • Unter jenen, die ihren digitalen Nachlass aktuell „ganz“ oder zumindest „teilweise“ geregelt haben, sei am weitesten verbreitet, Hinterbliebenen einen Zugang zu Geräten wie Smartphone, Laptop oder Tablet zu ermöglichen.

77 Prozent hätten die entsprechenden Login-Daten oder PINs hinterlegt. Jeweils 45 Prozent hätten dies mit den Zugängen für das Online-Banking bzw. zu E-Mail-Konten oder Messenger-Diensten wie „WhatsApp“ getan. Ein Drittel (33%) habe den Zugriff für Hinterbliebene auf Online-Speicher oder „Cloud“-Dienste wie „Google Drive“ oder „Dropbox“ sichergestellt.

Fast niemand nutzt kommerzielle Plattform oder App für digitale Nachlassplanung

Den Verbleib der eigenen Hardware und Geräte hätten 31 Prozent geregelt, nur 15 Prozent hätten jedoch Vorsorge für ihre Zugänge zu Sozialen Medien getroffen. Dieser Bereich sei für viele besonders sensibel. 60 Prozent der Internetnutzer möchten laut Erhebung explizit nicht, dass jemand nach ihrem Tod Zugriff auf ihre digitalen Inhalte hat. 40 Prozent wünschten indes, dass ihre Profile in Sozialen Netzwerken auch nach ihrem Tod bestehen bleiben. Doch nur drei Prozent hätten bei Online-Diensten oder Netzwerken auch eingestellt, dass ihr Profil nach ihrem Tod in einen Gedenkzustand versetzt wird.

  • Unter denjenigen, die ihr digitales Erbe „ganz“ oder „teilweise“ geregelt haben, habe die große Mehrheit (78%) eine Vertrauensperson aus dem Umfeld benannt, welche sich um den digitalen Nachlass und die Online-Accounts kümmern solle. Ein Drittel (34%) habe alle Zugänge und Passwörter für Hinterbliebene in einer Datei oder einer Notiz hinterlegt. Immerhin 15 Prozent hätten testamentarisch vorgesorgt.

Fast niemand (1%) nutze eine kommerzielle Plattform oder App für die digitale Nachlassplanung. „Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes festgelegt ist, geht mit dem Erbe auch der Zugang zu digitalen Geräten und Konten über – und damit liegen alle Inhalte gegenüber den Erben offen“, so Rohleder – er gibt zu ebdenken: „Man sollte sich rechtzeitig überlegen, ob man diese völlige Offenheit wirklich will.“

Bitkom gibt Tipps zum Umgang mit dem eigenen digitalen Nachlass:

  1. Persönliche Informationen
    Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes geregelt ist, würden Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
    Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhalte dies auch den Zugang zu Konten etwa in Sozialen Medien. Es empfehle sich, bereits zu Lebzeiten eine Liste aller genutzten Geräte und Datenträger zu erstellen und festzuhalten, welche davon gelöscht, archiviert oder weitergegeben werden dürfen.
  2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder „Cloud“-Speicher
    Hinterbliebene erbten nicht nur Sachwerte, sondern träten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abonnement. Gegenüber E-Mail- und „Cloud“-Anbietern hätten Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte.
    In der Praxis gelinge der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Konten erhalten. Außerdem könne man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Manche Anbieter böten inzwischen eigene Nachlass- oder Inaktivitätsfunktionen, über die Nutzer festlegen könnten, was mit ihren Konten geschieht, wenn sie längere Zeit inaktiv sind.
  3. Profile in Sozialen Netzwerken
    Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangten die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei einigen Plattformen sei es möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, welcher das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren dürfe.
    Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte blieben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder könnten in der Chronik Erinnerungen teilen. Wer mehrere Soziale Netzwerke nutzt, sollte in einer digitalen Nachlassliste vermerken, welche Profile bestehen und wie damit verfahren werden soll (z.B. löschen, in den Gedenkzustand versetzen, verwalten lassen).

Weitere Informationen zum Thema:

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Über uns

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Dr. Bernhard Rohleder / Hauptgeschäftsführer Bitkom e.V.

datensicherheit.de, 12.07.2018
Digitaler Nachlass: Deutscher AnwaltVerein sieht zukunftsweisendes BGH-Urteil / facebook muss Eltern Zugriff auf das Konto ihrer verstorbenen Tochter einräumen

datensicherheit.de, 12.07.2018
BGH-Urteil: Klarheit zum Thema Digitaler Nachlass geschaffen / DsiN begrüßt Beschluss aus Verbrauchersicht

datensicherheit.de, 12.07.2018
Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs / Anlass ist eine aktuelle BGH-Verhandlung über Zugang von Erben auf Konto eines Sozialen Netzwerks

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Neue Grundsatzentscheidung zwingt Notare zur Ermittlung von Daten für das Nachlassverzeichnis https://www.datensicherheit.de/neuigkeit-grundsatzentscheidung-zwang-notare-ermittlung-daten-nachlassverzeichnis https://www.datensicherheit.de/neuigkeit-grundsatzentscheidung-zwang-notare-ermittlung-daten-nachlassverzeichnis#respond Tue, 05 Nov 2024 18:19:54 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=45582 Oberlandesgericht Hamm verlangt von den Notaren, das zur Berechnung des Pflichtteils erforderliche Nachlassverzeichnis akribisch zu führen

[datensicherheit.de, 05.11.2024] Laut einer aktuellen Meldung des Web-Portals „die erbschützer“ gibt es es „gute Nachricht für alle enterbten oder übergangenen Verwandten, die den Pflichtteil einfordern“ – das Oberlandesgericht Hamm verlangt demnach von den Notaren, das zur Berechnung des Pflichtteils erforderliche Nachlassverzeichnis akribisch zu führen. Daher dürfen sich diese nicht länger auf unvollständige Angaben der Erben verlassen, sondern müssten selbst bei der Nachlassermittlung zugunsten Pflichtteilsberechtigter initiativ werden.

Notare müssen selbst Nachlassvermögen umfassend über die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers ermitteln

In der Praxis bedeute dies: Der Notar müsse die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre von den Erben oder den Banken herausverlangen und diese etwa auf mögliche Schenkungen durchforsten. Werden Notare fündig, erhöhe dies die Erbschaftssumme, aus der übergangene Erben ihren Pflichtteil verlangen könnten. Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Gelbke, Geschäftsführer der JustSolutions GmbH, Herausgeberin „die erbschützer“, kommentiert: „Die Entscheidung stellt klar, dass sich Notare nicht einfach auf die Vermögensangaben der Erben verlassen dürfen und deren Angaben nach stichprobenartiger Überprüfung einfach übernehmen können!“

Vielmehr müssten die Notare selbst das Nachlassvermögen umfassend über die letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers ermitteln. „In der Deutlichkeit hat das noch kein Gericht verlangt“, betont Dr. Gelbke die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-5 W 94/23). Das Gericht habe bei Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten die Ermittlungspflicht der Notare sogar ausdrücklich auf die gesamte Dauer der Ehe ausgedehnt – „auch wenn dies Zeiträume betrifft, die länger als zehn Jahre zurückliegen“.

Ganze Jahrgänge ohne Kontoauszüge: Weil Erbin kein notarielles Verzeichnis vorlegte, wurde sie verurteilt

Dr. Gelbke berichtet: „In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein übergangener Erbe gegen die Ehefrau des 2018 verstorbenen Mannes auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses geklagt, um seine Pflichtteilsansprüche gegen die Alleinerbin geltend machen zu können. Weil die Erbin das notarielle Verzeichnis nicht vorlegte, erging ein Urteil gegen sie. Weil sie die darin festgesetzte Frist ignorierte, setzte das Gericht im Vollstreckungsverfahren ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen sie fest.“ Erst Anfang 2023 habe die Erbin dann ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt. Der übergangene Erbe habe indes moniert, dass jenes Nachlassverzeichnis seinen Namen nicht wert gewesen sei.

Dieses Verzeichnis habe nicht der Vorgabe genügt, alle lebzeitigen unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dessen Todestag anzugeben. „So fehlten Angaben zu den Konten des Erblassers zwischen den Jahren 2008 bis 2010.“ Die Angabe des Notars, er habe die Konten des Erblassers im Rahmen eigener Ermittlungen erst ab dem 1. Februar 2012 gesichtet, habe nicht dazu gepasst, „dass der Notar als mögliche ausgleichspflichtige Schenkung eine Transaktion auf dem Konto des Verstorbenen vom 29.7.2011 angegeben hatte“.

Notare müssen Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und klar zum Ausdruck bringen, den Inhalt selbst zu verantworten

Das habe das Oberlandesgericht Hamm genauso gesehen: „Ende 2023 verurteilte es die Alleinerbin zu weiteren 500 Euro Zwangsgeld, weil sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines lückenlosen notariellen Nachlassverzeichnisses nicht nachgekommen war.“ Zum Hintergrund: Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses solle es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei solle ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten.

Dementsprechend müsse der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und klar zum Ausdruck bringen, „dass er den Inhalt selbst verantwortet“. Der Notar sei in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er müsse zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. „Allerdings darf er die Angaben des Erben nicht nur auf Plausibilität prüfen und dann seine Recherchen einfach einstellen. Vielmehr muss er den Nachlass selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde“, macht Dr. Gelbke deutlich.

Notare dürfen sich nicht allein auf Bankauskünfte verlassen und müssen auch Lebensversicherungen in das Verzeichnis aufnehmen

Ausgehend von diesem Maßstab gehöre zu der Ermittlung von Zuwendungen, „dass der Notar Einsicht in die vollständigen Kontounterlagen bzw. Kontoauszüge des Erblassers nimmt“. In dem entschiedenen Fall habe das Gericht moniert, dass es sich der Notar zu leicht gemacht habe, „indem er sich darauf berufen hatte, dass die Bank keine älteren Kontodaten mehr aufbewahre“. Möglich sei nämlich, dass die Alleinerbin die entsprechenden Kontoauszüge noch liefern könnte.

Außerdem habe das Gericht moniert, dass der Notar die Alleinerbin nicht nach Schenkungen jenseits der Zehn-Jahresfrist befragt habe. „Erst recht fehlt es laut Gericht an Ermittlungen seitens des Notars, die über die Wiedergabe der Auskunft der Schuldnerin hinausgehen.“ Unvollständig habe das Gericht das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis bezüglich. der darin aufgeführten Lebensversicherungen erachtet. „Hier habe der Notar nicht klar herausgearbeitet, welche Beträge als Schenkungen anzusehen sind – die ausgezahlte Versicherungssumme oder die vorher eingezahlten Prämien.“

Weitere Informationen zum Thema:

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Häufige Fragen und Antworten

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collect and connect: Veranstaltungsreihe zu Berlins kulturellem Digital-Erbe https://www.datensicherheit.de/collect-and-connect-veranstaltungsreihe-berlin-kultur-digital-erbe https://www.datensicherheit.de/collect-and-connect-veranstaltungsreihe-berlin-kultur-digital-erbe#respond Thu, 21 Sep 2023 10:23:01 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=43479 Auftaktveranstaltung am 5. Oktober 2023: Wie sammelt die ZLB digitales Kulturgut?

[datensicherheit.de, 21.09.2023] Die Zentral- und Landesbibliothek Berlin (ZLB) lädt zu einer Online-Gesprächsreihe ein, welche sich mit der Bewahrung des digitalen Kulturerbes befasst: Die Auftaktveranstaltung mit dem Titel „Wie sammelt die ZLB digitales Kulturgut?“ findet am 5. Oktober 2023 statt. Bis zum Jahresende 2023 stehen noch zwei weitere Online-Talkrunden auf dem Programm: „Who is missing?“ am 7. November und „Think with us! Partizipation in der Webarchivierung“ am 5. Dezember 2023, jeweils um 18 Uhr.

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Abbildung: ZLB

Bewahrenswertes Digital-Vermögen: Kultur liegt zunehmend in digitaler Form vor und Digitales repräsentiert Kultur unserer Zeit!

Ab Herbst 2023 gesetzlicher Auftrag, digitale Publikationen aus Berlin zu sammeln und zu bewahren

Kultur liegt zunehmend auch in digitaler Form vor und Digitales repräsentiert die Kultur unserer Zeit: Dazu gehören u.a. Blogs, Webseiten, PDFs, E-Books, E-Journals, E-Papers… Die Formate und Inhalte digitaler Veröffentlichungen sind gewiss so vielfältig, wie die Menschen, welche sie benutzen.

Ab Herbst 2023 hat die sogenannte digitale Landesbibliothek den gesetzlichen Auftrag, digitale Publikationen aus Berlin zu sammeln und zu bewahren. Die Vorbereitungen dafür laufen demnach seit drei Jahren.

Einführung in aktuelle Arbeitsweise der digitalen Landesbibliothek

In diesem Zusammenhang stehen zahlreiche Fragen im Raum: „Aber wie kommt das E-Book in die digitale Landesbibliothek? Was wird ab Ende des Jahres gesammelt? Warum wird anderes (noch) nicht gesammelt? Wie funktioniert die Ablieferung digitaler Publikationen? Und wo und wie sind sie dann auffindbar?“

Im Rahmen der Online-Veranstaltung soll die aktuelle Arbeitsweise der digitalen Landesbibliothek vorgestellt werden, wie auch ihre Kooperationen mit der Deutschen Nationalbibliothek und das E-Pflicht-Portal zur Ablieferung.

Auftakt am 5. Oktober 2023: Wie die ZLB digitales Kulturgut sammelt

„#1 Wie sammelt die ZLB digitales Kulturgut?“
Donnerstag 05.10.2023, 16.00Uhr, online, in Deutsch
Anmeldung erforderlich per E-Mail an leonie.rodrian@zlb.de

„Im Anschluss beantworten wir Fragen und freuen uns über Rückmeldungen.“ Außerdem möchten die Organisatoren mit Interessierten in einem aktiven Format darüber diskutieren, wie digitale Kulturgutbewahrung in der Zukunft aussehen soll: „Welche Formate spielen in Ihrer und Eurer digitalen Praxis eine Rolle und müssen in 200 Jahren unbedingt noch zugänglich sein?“

Weitere Informationen zum Thema:

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Digitales Kulturgut / Collect and Connect

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Bitkom: Nur jeder Dritte regelt digitales Erbe https://www.datensicherheit.de/bitkom-nur-jeder-dritte-regelt-digitales-erbe https://www.datensicherheit.de/bitkom-nur-jeder-dritte-regelt-digitales-erbe#respond Thu, 21 Nov 2019 16:06:44 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=35228 60 Prozent der Befragten beklagen mangelnde Information zur Regelung ihres digitalen Nachlasses

[datensicherheit.de, 21.11.2019] Was mit den eigenen materiellen Besitztümern nach dem Tod passieren soll, regeln viele Menschen noch zu Lebzeiten in einem Testament. Anders sei es jedoch mit dem digitalen Erbe, also mit den Hinterlassenschaften in Sozialen Netzwerken und Login-Daten zu Smartphones und Laptops, zu Profilen bei facebook oder Instagram, zum Cloud-Speicher oder zu kostenpflichtigen Online-Diensten wie Netflix, Spotify usw.– nur 13 Prozent der Internetnutzer haben nach Erkenntnissen des Digitalverbands Bitkom ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt.

Bitkom: Repräsentative telefonische Umfrage unter 1.004 Bundesbürgern

Abbildung: Bitkom Research

Bitkom: Repräsentative telefonische Umfrage unter 1.004 Bundesbürgern

Problembewusstsein nimmt zu

Weitere 18 Prozent hätten sich zumindest teilweise darum gekümmert. 65 Prozent gäben jedoch an, für den Fall ihres Todes in diesem Bereich nicht vorgesorgt zu haben. Soweit einige Ergebnisse einer nach Bitkom-Angaben repräsentativen Umfrage. Immerhin nehme das Problembewusstsein zu – denn 2017 seien es noch 80 Prozent gewesen, „die sich nicht um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben“.
„Jeder Internetnutzer sollte sich frühzeitig mit seinem digitalen Nachlass beschäftigen“, empfiehlt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Es sollte zudem dafür gesorgt werden, dass kostenpflichtige Dienste schnell und unkompliziert gekündigt werden können.

Thema wird in den kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018 gingen auch Verträge etwa mit Kommunikationsprovidern oder Sozialen Netzwerken auf die Erben über, sofern zu Lebzeiten nichts Anderes bestimmt wurde.
Doch dazu müssen die Erben erst einmal wissen, welche Verträge und Profile überhaupt bestehen. „Für viele Menschen handelt es sich hier um weitgehend unbekanntes Terrain. Dabei wird das Thema in den kommenden Jahren noch an Bedeutung gewinnen“, so Dr. Rohleder.

Zugangsdaten hinterlegt bzw. Dienstleister mit Löschung beauftragt

71 Prozent derjenigen, die ihren digitalen Nachlass teilweise oder vollständig geregelt haben, haben demnach bei einem Familienangehörigen oder einer Vertrauensperson die Zugangsdaten zu Geräten und Online-Diensten hinterlegt.
54 Prozent hätten eine Vollmacht gegenüber dem Internetdienstleister bzw. der Online-Plattform ausgestellt, jeder Vierte (25 Prozent) habe testamentarisch vorgesorgt. 16 Prozent hätten einen externen Anbieter damit beauftragt, im Falle ihres Todes ihre Online-Konten zu löschen.

Großteil aller Internetnutzer würde gesetzliche Regelungen bevorzugen

Ein Großteil aller Internetnutzer (64 Prozent) würde es allerdings bevorzugen, wenn es gesetzliche Regelungen zum digitalen Nachlass gäbe. Sechs von zehn Befragten (60 Prozent) gäben an, sie würden sich zwar gern darum kümmern, allerdings hätten sie zu wenige Informationen.
Mehr als jeder Zweite (55 Prozent) sei sich außerdem darüber im Klaren, „dass der Umgang mit dem digitalen Nachlass für die Angehörigen eine hohe emotionale Belastung darstellt“. Auch das sei ein „guter Grund, rechtzeitig vorzusorgen“.

Rechtzeitige Regelung, um Angehörigen Stress zu ersparen

Ist das digitale Erbe nicht geregelt, beginne für die Hinterbliebenen nach dem Tod die Suche nach Benutzernamen, Passwörtern oder PINs. „Der Familie diesen Stress zu ersparen, sollte eine weitere Motivation sein, hier frühzeitig aktiv zu werden“, betont Dr. Rohleder.
Jeder dritte Internetnutzer (36 Prozent) möchte, dass seine Profile in Sozialen Netzwerken auch nach seinem Tod bestehen bleiben. Jeder Vierte (27 Prozent) finde das Thema „unangenehm“ und setze sich ungern damit auseinander. 23 Prozent hielten es für „unwichtig“.

Bitkom-Hinweise zur Regelung des digitalen Erbes:

1. Persönliche Informationen auf Datenträgern
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts Anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet dies auch den Zugang zu Accounts etwa in Sozialen Medien. Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein – auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben Erben in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen.

3. Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa XING wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

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BGH-Urteil: Klarheit zum Thema Digitaler Nachlass geschaffen https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-klarheit-thema-digitaler-nachlass https://www.datensicherheit.de/bgh-urteil-klarheit-thema-digitaler-nachlass#respond Thu, 12 Jul 2018 19:32:18 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28014 DsiN begrüßt Beschluss aus Verbrauchersicht

[datensicherheit.de, 12.07.2018] Nach Erkenntnissen des Deutschland sicher im Netz e.V. (DsiN) haben nur fünf Prozent der Nutzer ihren Digitalen Nachlass geregelt – daher rät DsiN allen Verbrauchern, hierzu Hilfsangebote anzunehmen. Hintergrund ist ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juli 2018 in Karlsruhe.

Digitaler Nachlass wie das Erbe an Gegenständen behandelt

Das Soziale Netzwerk facebook muss laut dem BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 den Eltern eines verstorbenen Mädchens Zugang zu dessen seit mehreren Jahren gesperrten Nutzerkonto gewähren.
„Mit dem Urteil des BGH besteht für Verbraucher künftig Klarheit, dass der Digitale Nachlass wie das Erbe an Gegenständen behandelt wird. Alle Rechte und Pflichten an Online-Diensten gehen auf die Hinterbliebenen über. Sie können über den gesamten persönlichen Datenbestand in Sozialen Netzwerken und E-Mail-Diensten des Erblassers verfügen“, so DsiN-Geschäftsführer Dr. Michael Littger.

Vier von fünf Nutzern möchten Regelungen treffen, wissen aber nicht wie

Zugleich weist DsiN auf die zunehmende Bedeutung des Urteile hin, den eigenen Digitalen Nachlasses sorgfältig zu regeln: „Wenn sämtliche digitale Kommunikation für die Nachwelt zugänglich wird, Bilder, Briefe und Bankverkehre, sollten individuelle Vorkehrungen getroffen werden. Regelungen, wer das Digitale Erbe verwalten soll und wie mit persönlichen Daten umgegangen wird, gehören unbedingt dazu“, unterstreicht Dr. Littger.
Laut DsiN verfügen derzeit nur rund fünf Prozent über eine Regelung des Digitalen Nachlasses. Vier von fünf Nutzern würden ihren Nachlass gerne abwickeln, wüssten aber nicht genau wie. DsiN appelliert daher an Verbraucher, Angebote zur Regelung des Digitalen Nachlasses anzunehmen.

DsiN-Projekt „Digital-Kompass“ gibt Hilfestellung

Das DsiN-Projekt „Digital-Kompass“ soll insbesondere die ältere Generationen über Fragen des Digitalen Nachlasses aufklären und konkrete Tipps zum Schutz der Privatsphäre geben:
· Verfassen Sie ein Testament über Ihren Digitalen Nachlass: Jeder Internetnutzer sollte schriftlich festhalten, welchen Umgang mit seinen Daten er sich nach Lebensende wünscht. Hierzu zählt die Löschung von Online-Konten ebenso wie die Benennung einer Person seines Vertrauens, welche die Ausführung regelt.
· Machen Sie eine Auflistung über Ihr Digitales Erbe: Hierzu zählen E-Mail- und Online-Banking-Konten ebenso wie Zugänge zu Sozialen Netzwerken, Apps oder bei Streaming-Diensten.
· Verwalten Sie Ihre Passwörter und Zugänge sicher: Nur wenn Zugangsdaten sicher hinterlegt wurden, können Hinterbliebene im Sinne des Verstorbenen handeln.

Weitere Informationen zum Thema:

Digital Kompass
Digitaler Nachlass – Was passiert mit meinen Daten nach dem Tod?

datensicherheit.de, 12.07.2018
Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs

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Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-bitkom-grundsaetzliche-klaerung-umgang https://www.datensicherheit.de/digitaler-nachlass-bitkom-grundsaetzliche-klaerung-umgang#respond Thu, 12 Jul 2018 19:21:31 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28012 Anlass ist eine aktuelle BGH-Verhandlung über Zugang von Erben auf Konto eines Sozialen Netzwerks

[datensicherheit.de, 12.07.2018] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juli 2018 in einem Streit über den Zugang der Eltern zu dem facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter verhandelt. Achim Berg, Präsident des Branchenverbands Bitkom, fordert in einer Stellungnahme, dass Rechte und Pflichten von Betreibern und Nutzern geklärt werden sollten.

Digitales Erbe als rechtliches Neuland

„Wer nach dem Tod Zugang zur digitalen Kommunikation erhält, ist rechtliches Neuland. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zur Vererbbarkeit der digitalen Hinterlassenschaften“, erläutert Berg.
Grundsätzlich sei deshalb zu begrüßen, dass sich nun Gerichte mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigen, um so rechtliche Grundsatzfragen zu beantworten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Plattform-Betreibern und Nutzern müssten schnell geklärt werden.

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Das Thema Digitaler Nachlass werde in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen – auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu nehme zu, da die Digitalisierung mittlerweile in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen sei.
Momentan regelt laut Berg nur eine Minderheit ihren Digitalen Nachlass, beschäftigt sich also aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Posts und Profilen geschehen soll.
Der Bitkom rät nach eigenen Angaben „zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema“: Internetnutzer sollten schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.
Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den Sozialen Netzwerken passiert.

Umfrageergebnis von 2017: „Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass“

Abbildung: Bitkom

Umfrageergebnis von 2017: „Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass“

Bitkom-Empfehlungen zum Digitalen Nachlass:

  1. Persönliche Informationen auf Datenträgern
    Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
    Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.
    Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.
  2. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
    Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt.
    In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.
  3. Profile in Sozialen Netzwerken
    Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf.
    Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

Weitere Informationen zum Thema:

bitkom, 10.08.2017
Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle: III ZR 183/17 (Zugang von Erben auf das Konto eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks)

Der Bundesgerichtshof
III_ZR_183-17_Urt_12_07_2018

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CHIP empfiehlt vorausschauenden Umgang mit digitalem Nachlass https://www.datensicherheit.de/chip-empfiehlt-vorausschauenden-umgang-mit-digitalem-nachlass https://www.datensicherheit.de/chip-empfiehlt-vorausschauenden-umgang-mit-digitalem-nachlass#respond Wed, 30 Mar 2016 15:43:22 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25244 Wer soll das Daten-Vermögen in Sozialen-Netzwerken und auf Online-Plattformen erben?

[datensicherheit.de, 30.03.2016] Wer heute stirbt, ist virtuell noch längst nicht tot und könnte quasi „ewig“ in Sozialen Netzwerken „weiterleben“. Wenn nun der Umgang mit dem digitalen Nachlass nicht testamentarisch festgelegt wurde, können somit Online-Profile noch jahrelang bestehen bleiben – u.a. mit allen Geburtstagserinnerungen und Abwesenheitsnotizen. Außerdem könnten im Zweifelsfall Personen Zugriff z.B. auf Chats erhalten, denen der Verstorbene das unter Umständen niemals hätte gewähren wollen. Die Fachzeitschrift „CHIP“ gibt fünf Tipps, wie Nutzer die digitale Erbschaft von Postfächern und E-Mail-Konten etc. bereits zu Lebzeiten richtig regeln.

  1. Bestimmung eines Nachlassverwalters
    Jeder Nutzer möge sich rechtzeitig einen Freund oder Verwandten auswählen, der sich später vertrauensvoll um die persönlichen Daten des Verstorbenen kümmert und somit alle Internetzugänge sowie die dazugehörigen Verträge mit sämtlichen Rechten und Pflichten erhält.
    Dieser Erbe kann dann nach Wunsch wichtige Daten retten, Abonnements kündigen und die traurige Nachricht in den Sozialen Netzwerken verbreiten.
  2. Abfassen einer Vollmacht
    Empfohlen wird, der bedachten Person eine Vollmacht auszustellen, die bis zum Eintritt des Todes im eigenen Safe, in einem Bankschließfach oder beim Notar hinterlegt werden sollte. Die Vertrauensperson erhält dann damit die Möglichkeit, direkt das Löschen eines Kontos zu veranlassen.
    Fehlt nämlich eine entsprechende Regelung und liegen die Passwörter des Verstorbenen nicht vor, müssen sich Hinterbliebene mit Sterbeurkunde oder Erbschein an die einzelnen Dienstanbieter wenden und auf Zusammenarbeit hoffen.
  3. Schaffen von Klarheit
    Jeder Nutzer sollte eine Liste der genutzten Dienste erstellen und festlegen, was damit geschehen soll. Offene Rechnungen lassen sich auf diese Weise begleichen, Verträge kündigen und Guthaben auszahlen.
    Zwar bieten auch Bestatter und Online-Dienstleister die Verwaltung des digitalen Nachlasses an, aber sie decken kaum alle Dienste ab.
  4. Speicherung der Passwörter
    Zugangsdaten sollten laut „CHIP“ auf einem geschützten USB-Stick gespeichert bzw. sollte ein Passwort-Manager verwendet werden. Das Master-Passwort erhält dann die Vertrauensperson.
    Immer mehr Unternehmen bieten zudem eigene Vorkehrungen für den Todesfall an. Liegt etwa über einen längeren Zeitraum keine User-Tätigkeit vor, schaltet z.B. Google das Konto in den Inaktivitätsmodus. Der bevollmächtigte Nachlassverwalter erhält eine Nachricht und Instruktionen zum Download bestimmter Inhalte des ehemaligen Nutzers wie Videos und Blogs.
  5. Prüfung der Nachlassregelungen
    Manche Dienste wie z.B. auch Microsoft bieten spezielle Möglichkeiten der Nachlassverwaltung an. Nach Vorlage des Erbscheins oder der Sterbeurkunde verschickt das Unternehmen dann eine DVD mit den E-Mail-Daten des Verstorbenen oder löscht diese.

Der vollständige Artikel erscheint im Heft „CHIP“ 5/16, welches ab 1. April 2016 erhältlich ist.

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