Gebühren – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 08 May 2019 21:56:24 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.14 Intransparenz beim Online-Banking: Verbraucherzentrale kritisiert Gebühren-Wildwuchs https://www.datensicherheit.de/intransparenz-beim-online-banking-verbraucherzentrale-kritisiert-gebuehren-wildwuchs https://www.datensicherheit.de/intransparenz-beim-online-banking-verbraucherzentrale-kritisiert-gebuehren-wildwuchs#respond Tue, 25 Jul 2017 14:35:34 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=26777 Bundesgerichtshof verbietet Banken, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben

[datensicherheit.de, 25.07.2017] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat nach eigenen Angaben die Revisionsverhandlung gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen. Allerdings ist die Reaktion des vzbv ambivalent, denn die Richter hätten zwar verboten, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben, ein generelles Verbot sei jedoch ausgeblieben.

Mangelnde Preistransparenz bei Online-Überweisung befürchtet

Kreditinstitute dürfen demnach beim Online-Banking künftig nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen, so die Entscheidung des BGH nach einer Klage des vzbv gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau. Der BGH habe jedoch kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren ausgesprochen.
„Das Ergebnis ist ernüchternd“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben“, warnt Müller.
Der vzbv hatte nach eigenen Angaben vorgetragen, dass Entgelte dann unzulässig seien, wenn sie mit anderen Gebühren bereits abgegolten sind. Dies habe auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH entsprochen.

Verbrauchern sollten gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten geboten werden!

Im vorliegenden Falle habe sich der BGH aber nur zu einem Verbot der konkreten Klausel durchringen können. Danach dürfe die Kreissparkasse also nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. „Leider verbietet der BGH Gebühren für SMS-TAN jedoch nicht grundsätzlich“, erläutert Müller.
Bei der Preisgestaltung herrsche noch immer „Wildwuchs“, so Müller. Verbraucher müssten vermutlich auch weiterhin nach Kosten suchen, wenn sie Kontomodelle vergleichen. Müller: „Transparenz sieht anders aus.“
Der Gesetzgeber verlange eigentlich, dass Verbraucher gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten vorfinden. Davon sei man in der Praxis leider noch weit entfernt. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2017, Az.: XI ZR 260/15) basiere auf Vorgaben aus dem Zahlungsdienstrecht. Über diese Vorgaben werde man auf politischer Ebene noch einmal nachdenken müssen.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 15.03.2017
Weltverbrauchertag 2017: Engagement für eine vertrauenswürdige digitale Welt

 

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Aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Informationsfreiheit https://www.datensicherheit.de/aktuelle-urteile-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-informationsfreiheit https://www.datensicherheit.de/aktuelle-urteile-des-bundesverwaltungsgerichts-zur-informationsfreiheit#respond Fri, 21 Oct 2016 20:54:52 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=26023 Kosten umfangreicher Anträge begrenzt und Pflicht zur Herausgabe von Telefonlisten durch Bundesbehörden verneint

[datensicherheit.de, 21.10.2016] In letzter Instanz hat am 20. Oktober 2016 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über mehrere Klagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entschieden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt nach eigenen Angaben das Urteil des Gerichts, die Kosten umfangreicher IFG-Anträge zu begrenzen. In einer weiteren Entscheidung habe das Gericht eine Pflicht zur Herausgabe umfangreicher Telefonlisten durch Bundesbehörden im Rahmen eines Antrags nach dem IFG verneint.

Bestätigung: Gebührenbremse für IFG-Anträge

Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach die Gebührenobergrenze bei IFG-Anträgen von 500 Euro bestätigt und die Praxis des Bundesinnenministeriums gerügt. Dieses habe für die Beantwortung von 66 gleichartigen, in zwei Schreiben gestellten Fragen zur Sportförderung Gebühren von mehr als 12.000 Euro in Rechnung gestellt sowie weitere 2.000 Euro für Kopien.
Dieses „Antragssplitting“ der Fragen in einzelne IFG-Anträge habe das Gericht für unzulässig erklärt. „Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung des Ministeriums zurecht verworfen“, so Voßhoff. Das IFG verbiete ausdrücklich eine abschreckende Gebührenfestsetzung. Damit bleibe der Informationsanspruch von Bürgern gegenüber staatlichen Stellen bezahlbar.

Telefonlisten nicht auf Basis des IFG herauszugeben!

Das Bundesverwaltungsgericht habe ebenfalls klargestellt, dass Telefonlisten von Behörden wie etwa Jobcentern nach dem IFG des Bundes nicht ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter herausgegeben werden dürften. Name, Büroanschrift und die berufliche Telefonnummer von Bearbeitern eines konkreten Falles seien aber auch weiterhin nach dem IFG zugänglich.
Voßhoff: „Auch die Mitarbeiter von Behörden geben ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vollständig an der Bürotür ab.“ Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringe den Schutz personenbezogener Daten der Bundesbediensteten mit dem Informationsinteresse der Bürger in Einklang.

IFG: Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger

Seit zehn Jahren erlaube das IFG detaillierte Einblicke in das Verwaltungshandeln des Bundes und stärke die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger.
Als voraussetzungsloses „Jedermannrecht“ ermögliche es den Zugang zu amtlichen Informationen. Die Anwendung des Rechtes und Ausnahmetatbestände würden seit seit 2006 durch diverse Urteile systematisiert und konkretisiert.

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Verbrauchern mit finanziellen Problemen werden per E-Mail Kredite versprochen https://www.datensicherheit.de/verbrauchern-mit-finanziellen-problemen-werden-per-e-mail-kredite-versprochen https://www.datensicherheit.de/verbrauchern-mit-finanziellen-problemen-werden-per-e-mail-kredite-versprochen#respond Mon, 17 Aug 2009 13:02:19 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=5815 Abzocke mit vermeintlichen Gebühren als Vorauszahlung

[datensicherheit.de, 17.08.2009] Die Arbeiterkammer Niederösterreich warnt vor dubiosen E-Mails, die zur Zeit in Österreich und Deutschland kursieren sollen:
Darin stelle sich ein „Zusammenschluss von Investoren in Zusammenarbeit mit Banken“ bzw. eine „Interessenvertretung russischer und ukrainischer Unternehmer“ vor und suggeriere eine schnelle, unbürokratische Vermittlung von Krediten – weitgehend ohne Sicherheiten, praktisch in jeder Höhe und ohne Überprüfungen.
Wer auf eine solche E-Mail reagiert, erhalte ziemlich schnell eine Zahlungsaufforderung über 45 Euro – angeblich eine „Gebühr“ für die Übersetzung des Kreditantrags, die an eine Bank in Spanien zu überwiesen sei.

Weitere Informationen zum Thema:

NÖ Arbeiterkammer, 17.08.2009
Wunschkredit aus Russland

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