Generalanwalt – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Tue, 23 Nov 2021 14:18:48 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.16 Vorratsdatenspeicherung: eco begrüßt Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts https://www.datensicherheit.de/vorratsdatenspeicherung-eco-begruessung-schlussantraege-eugh-generalanwalt https://www.datensicherheit.de/vorratsdatenspeicherung-eco-begruessung-schlussantraege-eugh-generalanwalt#respond Tue, 23 Nov 2021 14:18:48 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=41120 Die Vorratsdatenspeicherung ist demnach nicht mit EU-Recht vereinbar

[datensicherheit.de, 23.11.2021] Laut einer Stellungnahme des eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. vom 18. November 2021 sind die deutschen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung „nicht mit EU-Recht vereinbar“, unterstreicht der eco-Vorstandsvorsitzende Oliver Süme.

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Foto: eco e.V.

Oliver Süme erwartet, dass sich der EuGH in seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließt

Schlussanträge des Generalanwalts überdeutliche Bestätigung für Eintreten gegen Vorratsdatenspeicherung

Die deutschen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung seien nicht mit EU-Recht vereinbar – diese Auffassung vertritt demnach der Generalanwalt im Verfahren BRD/SpaceNet AG, C-793/19. Die anlasslose und generelle Speicherung von Verkehrsdaten stehe nicht im Einklang mit dem Gebot, dass die Speicherung nur die Ausnahme sein dürfe.
Süme kommentiert: „Für eco und SpaceNet sind die Schlussanträge des Generalanwalts eine überdeutliche Bestätigung für das Eintreten gegen die Vorratsdatenspeicherung. Wir erwarten, dass der Gerichtshof sich in seinem Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts anschließt.“

Neue Bundesregierung sollte ein Zeichen setzen und Regelungen über Vorratsdatenspeicherung aufheben

In der Regel folge das Gericht der Auffassung des Generalanwaltes. Damit würde der EuGH die Bürgerrechte auch bei der digitalen Kommunikation stärken und die Unternehmen bekämen die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit. Ein Urteil des EuGH könnte ab Februar 2022 zu erwarten sein.
„Unabhängig vom EuGH könnte die nächste Bundesregierung ein Zeichen setzen, indem sie die Initiative ergreift und die Aufhebung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland anstößt“, betont Süme. Die Auffassung des Generalanwaltes sei hierfür ein „starkes Signal“ und es wäre ein „klares Bekenntnis seitens der Regierung“.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 15.11.2021
Vorratsdatenspeicherung: eco sieht wichtigen Meilenstein für das Ende in Deutschland / eco-Vorstandsvorsitzender fordert Ampel-Koalition und EuGH auf, den Gläsernen Menschen unbedingt zu verhindern

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Vorratsdatenspeicherung: AK-Vorrat krisisiert Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts https://www.datensicherheit.de/vorratsdatenspeicherung-ak-vorrat-krisisiert-stellungnahme-des-eugh-generalanwalts https://www.datensicherheit.de/vorratsdatenspeicherung-ak-vorrat-krisisiert-stellungnahme-des-eugh-generalanwalts#respond Tue, 19 Jul 2016 16:31:31 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25704 Entscheidung des EuGH in ein paar Monaten erwartet

[datensicherheit.de, 19.07.2016] In einer aktuellen Mitteilung kritisiert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK-Vorrat) die Stellungnahme des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien.

Klare Stellung des Generalanwalts vermisst

Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe könne eine nationale Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Unter anderem sei ein angemessenes Verhältnis der Überwachungsmaßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausschlaggebend, meint Saugmandsgaard Øe. Außerdem dürfe es kein milderes probates Mittel geben, mit dem der gleiche Zweck erfüllt werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten müsse „absolut notwendig“ sein.
Die Vorratsdatenspeicherung sei, wie die Erfahrungen der letzten Monate leider gezeigt hätten, „keineswegs zielführend zur Verhinderung schwerer Verbrechen“, betont dagegen Leena Simon vom AK-Vorrat. Leider versäume der Generalanwalt, hier klar Stellung zu beziehen, und ziehe sich auf die theoretische Machbarkeit der Vorratsdatenspeicherung zurück.

Entscheidung des EuGH in ein paar Monaten erwartet

Die Verfassungsgerichte von Schweden und in Großbritannien haben Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung in ihren jeweiligen Ländern an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben. Es soll geklärt werden, ob die nationalen Gesetze überhaupt EU-konform sind. Der Generalanwalt des EuGH hat nun diesbezüglich eine erste Stellungnahme veröffentlicht. Eine Entscheidung des EuGH wird in ein paar Monaten erwartet.
Die Vorgaben des EuGH sind laut AK-Vorrat auch für das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entscheidend. Denn die Bedingungen, die der EuGH für eine nationale Vorratsdatenspeicherung setzt, würden darüber entscheiden, ob das deutsche Gesetz mit EU-Grundrechten vereinbar sei oder nicht. Auch in Deutschland lägen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im Oktober 2015 beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor.

Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu Generalverdacht gedreht

Eine anlasslose Massenüberwachung könne nie verhältnismäßig sein, unterstreicht Werner Hülsmann vom AK-Vorrat, denn sie „verdrehe den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu einer generellen Verdächtigung und Überwachung aller Menschen“.
Die Grundrechteorganisation Digitalcourage, Mitglied im AK-Vorrat, beabsichtigt, noch 2016 eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema:

digitalcourage
Vorratsdatenspeicherung? Nicht schon wieder!

Gerichtshof der Europäischen Union, 19.07.2016
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten, die ein Mitgliedstaat den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auferlegt, mit dem Unionsrecht vereinbar sein

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