Landgericht – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Mon, 30 Oct 2023 20:57:28 +0000 de hourly 1 Verbraucherzentrale-Bundesverband: Landgericht Berlin gab Klage gegen LinkedIn weitgehend statt https://www.datensicherheit.de/verbraucherzentrale-bundesverband-landgericht-berlin-gab-klage-gegen-linkedin-weitgehend-statt https://www.datensicherheit.de/verbraucherzentrale-bundesverband-landgericht-berlin-gab-klage-gegen-linkedin-weitgehend-statt#respond Mon, 30 Oct 2023 20:57:28 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=43635 Mehrere bisherige Datenschutzverstöße von LinkedIn untersagt

[datensicherheit.de, 30.10.2023] Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) meldet, dass das Landgericht Berlin der vzbv-Klage gegen die LinkedIn Ireland Unlimited Company „weitgehend“ stattgegeben habe. Der aktuellen vzbv-Stellungnahme zufolge teilt das Soziale Netzwerk „LinkedIn“ Nutzern auf der Website mit, dass auf im Browser eingestellte „Do-Not-Track“-Signale derzeit nicht reagiert werde. Wenn Verbraucher die „Do-Not-Track“-Funktion ihres Browsers aktivieren, sei dies eine klare Botschaft – Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv, betont: „Sie wollen nicht, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird.“ Betreiber von Websites müssten dieses Signal respektieren. Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang habe das Gericht aus prozessualen Gründen abgelehnt. Ferner sei die Voreinstellung zur Sichtbarkeit der Mitgliederprofile auf Partnerseiten des Unternehmens unzulässig. „In einem Teilurteil hatte das LG Berlin zuvor bereits den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder verboten.“

LinkedIn hatte Widerspruch gegen Tracking ignoriert

Internetsurfer könnten über ihren Browser einstellen, dass besuchte Webseiten ein „Do-Not-Track“-Signal (DNT-Signal) erhalten. Dieses übermittele ihren Wunsch, dass Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden sollten. „LinkedIn“ habe indes auf seiner Internetpräsenz mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiere. Somit könnten auch gegen den Willen der Nutzer personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.

Das Landgericht Berlin habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend gewesen sei. Diese suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche. Das treffe nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden – ein DNT-Signal stelle hierbei einen wirksamen Widerspruch dar.

LinkedIn veröffentlichte Profile ohne erforderliche Einwilligung

In allen weiteren Punkten sei die vzbv-Klage ohne Einschränkung erfolgreich gewesen. So habe das Gericht „LinkedIn“ untersagt, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche „LinkedIn“-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar.

Die Richter hätten klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle. „Nutzerprofile dürfen nicht automatisch öffentlich einsehbar sein, wenn sie angelegt werden“, unterstreicht Rodden.

LinkedIn wurde bereits 2022 der ungebetene E-Mail-Versand verboten

Einem Teil der Klage hatte das LG Berlin demnach bereits im vergangenen Jahr, 2022, stattgegeben. So sei es „LinkedIn“ inzwischen verboten, E-Mail-Einladungen an Verbraucher zu versenden, „die nicht Mitglied des Netzwerks sind und die der Verwendung ihrer E-Mail-Adresse nicht zugestimmt haben“.

Außerdem habe das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens untersagt – „darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf“.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Bundesverband, 31.08.2023
Teil- und Schlussurteil

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Landgericht München: GEMA-Sperrtafeln auf YouTube rechtswidrig https://www.datensicherheit.de/landgericht-muenchen-gema-sperrtafeln-youtube-rechtswidrig https://www.datensicherheit.de/landgericht-muenchen-gema-sperrtafeln-youtube-rechtswidrig#respond Tue, 25 Feb 2014 14:14:41 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=23049 Urteil noch nicht rechtskräftig

[datensicherheit.de, 25.02.2014] Das Landgericht München hat am 25.02.2014  ein Urteil im Rechtsstreit der GEMA gegen YouTube um die Verwendung der sogenannten GEMA-Sperrtafeln verkündet. Die Sperrtafeln auf YouTube seien illegale Anschwärzung und Herabwürdigung, so das Landgericht München.

Bei der Suche nach zahlreichen Musikvideos, Livestreams u.ä. auf der Internetplattform YouTube finden Nutzer statt Musik folgende oder ähnliche Hinweise:

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“

Das Landgericht München urteilte heute, dass diese oder ähnliche von YouTube verwendeten Sperrtafel-Texte eine „absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA“ sei.  Durch die Verwendung der Sperrtafeln würde die GEMA herabgewürdigt und angeschwärzt, begründet das Gericht weiter. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt.

Hintergrund des Streits nach Auffassung der GEMA: YouTube zahlt keine Vergütung für die Nutzung von Musik auf ihrer Website, erwirtschaftet mit der Musik jedoch Werbeerlöse.

Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über die Entscheidung des Gerichts: „Seit fast 3 Jahren  führt YouTube die Öffentlichkeit mit diesen Sperrtafeln in die Irre und beeinflusst rechtswidrig die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA. YouTube stellt sich einerseits auf den Standpunkt, keine Lizenz und damit keine Rechte für die Videos zu benötigen. Andererseits sollen laut der Sperrtafel die Videos gerade aufgrund der unterbliebenen Rechteeinräumung nicht zu sehen sein. Diesen Widerspruch hat das Gericht erkannt und das Verhalten von YouTube als unzulässig eingestuft. Die Entscheidung ist ein wichtiges und positives Signal an die Musikurheber: Es ist nicht die GEMA, die den Musikgenuss im Internet verhindert. Sie will lediglich YouTube lizenzieren, so wie alle anderen Musikportale. Uns geht es darum, dass die Urheber an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke partizipieren und ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft bestreiten können.“

In der Vergangenheit sei, nach Ansicht der GEMA, durch die Sperrtafeln in der Öffentlichkeit immer wieder der falsche Eindruck entstanden, die GEMA sperre Videos auf YouTube. Jüngstes Beispiel sei eine Schlagzeile auf  bild.de gewesen, wonach die GEMA den Live-Stream vom Maidan in Kiew gesperrt habe. Tatsächlich habe YouTube aus eigener Initiative den Stream unter Verwendung der Sperrtafel unterbrochen.

Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Informationen zum Thema:

GEMA
GEMA und YouTube

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