Rolf Albrecht – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Mon, 24 Feb 2014 17:49:40 +0000 de-DE hourly 1 Onlinehandel: Alles neu beim Widerrufsrecht https://www.datensicherheit.de/onlinehandel-alles-neu-beim-widerrufsrecht https://www.datensicherheit.de/onlinehandel-alles-neu-beim-widerrufsrecht#respond Fri, 21 Feb 2014 15:11:11 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=23024 Änderungen beim Widerrufsrecht - Gesetzesänderung für Onlinehändler tritt am 13. Juni 2014 in Kraft]]>

Gesetzesänderung für Onlinehändler tritt am 13. Juni 2014 in Kraft

Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

[datensicherheit.de, 21.02.2014] Aufgrund einer europäischen Richtlinie (Verbraucherrechterichtlinie) treten zum 13. Juni 2014 mal wieder zahlreiche Änderungen für den Onlinehandel in Kraft. In diesem Beitrag gehen wir nur auf die Änderungen zum Widerrufsrecht ein.
Grundsätzlich sollte hinsichtlich Ihres Onlineverkaufsangebotes eine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen, um sämtliche Neuerungen, die mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in Kraft treten, in Ihrem Onlineverkaufsangebot rechtskonform darstellen zu können.

A. 14 Tage Widerrufsfrist europaweit gültig
Eine wesentliche Änderung ist, dass mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine 14-tägige Widerrufsfrist in sämtlichen europäischen Ländern eingeführt werden wird.
Insbesondere für Onlinehändler, die nicht nur in Deutschland Waren und Dienstleistungen anbieten, sondern dies auch in anderen Staaten der europäischen Union tun, ist dies eine erhebliche Erleichterung in der Abwicklung entsprechender Widerrufsrechtsfälle.
Aber auch für den innerdeutschen Handel wird die Frist zukünftig vereinheitlicht werden.

B. Widerruf durch reine Rücksendung zukünftig nicht mehr möglich.
Zukünftig wird mit Wirkung zum 13. Juni 2014 ein Widerruf nur noch dann möglich sein, wenn dieser ausdrücklich gegenüber dem Unternehmen erklärt wird.
Die reine Rücksendung ist zwar noch möglich, jedoch ist die reine Rücksendung selbst kein wirksamer Widerruf im Sinne des Widerrufsrechtes.
Ihr Kunde muss somit zukünftig explizit und in erforderlicher Form (zum Beispiel per E-Mail, Brief, Fax) seinen Widerruf erklären.
Jedoch wird auch zukünftig, im Gegensatz zum jetzigen Rechtsstand, auch ein Widerruf per Telefon explizit nicht mehr unzulässig sein.
Dies bedeutet, dass Onlinehändler den Ablauf entsprechender Widerrufsvorgänge neu gestalten müssen.
Zum einen müssen die Supportmitarbeiter in den rechtlichen Regelungen geschult werden, zum anderen sollte explizit auch bei Widerrufsmöglichkeiten per Telefon ein internes System der Erfassung solcher Widerrufe erfolgen.
Hier muss nicht nur der Widerruf, Kundennummer und Rechnungsnummer erfasst werden, sondern auch eine entsprechende Rückbestätigung an den Kunden erfolgen, dass der Widerruf eingegangen ist und zwar an welchem Tag.
Dies auch vor dem Hintergrund, um möglicherweise Rechtsansprüche aus einem rückabgewickelten Vertrag, der sich nach dem Widerrufsrecht ergibt, einleiten zu können.

C. Wegfall des Rückgaberechts
Zum jetzigen Zeitpunkt ist es noch möglich, dass Onlinehändler anstatt dem gesetzlichen Widerrufsrecht ein Rückgaberecht einräumen.
Diese Möglichkeit des Rückgaberechts fällt zum 13. Juni 2014 ersatzlos weg.
Alle Onlinehändler, die von der Möglichkeit des Rückgaberechts Gebrauch gemacht haben, müssen mit Wirkung zum 13. Juni 2014 explizit und ausdrücklich nur noch das Widerrufsrecht vereinbaren, soweit dies Verträge mit Verbrauchern (B2C-Verträge) betrifft.
Bei B2B-Verträgen besteht nach wie vor die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis auch ein Rückgaberecht mit eigenen Modalitäten anbieten zu können.

D. Neu: Formular für Erklärung des Widerrufsrechts
Neu ist mit Wirkung zum 13. Juni 2014 auch, dass ein Formular für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Onlinehändler vorgehalten werden muss.
Hiermit soll dem Kunden die Möglichkeit eröffnet werden, einfacher und unkomplizierter seinen Widerruf erklären zu können.
Das entsprechende Formular kann dem Kunden entweder per Telefax übermittelt werden, jedoch besteht die weitaus praktischere Möglichkeit, ein entsprechendes elektronisches Formular zur Verfügung zu stellen.
Dieses Formular sollte auf der Internetseite selbst zur Verfügung gestellt werden mit der Möglichkeit, dass in einfacher Art und Weise hier das Formular durch den Kunden ausgefüllt werden kann. Dieses Formular sollte elektronisch abgeschickt werden.
Hier setzen erneute Pflichten des Onlinehändlers ein.
Dieser muss den Zugang des Widerrufs bei Nutzung des elektronischen Formulars bestätigen. Diese Bestätigung muss auf einem so genannten „dauerhaften Datenträger“ erfolgen. Hier reicht die Bestätigung per E-Mail durchaus aus.
Der Kunde kann jedoch nicht gezwungen werden, dass Formular zu verwenden. Es handelt sich um eine Option der Ausübung des Widerrufsrechts.

E. Neue Widerrufsbelehrung
Selbstverständlich ändert sich mit Wirkung zum 13. Juni 2014 auch wieder einmal die Widerrufsbelehrung selbst. Insbesondere der Beginn der Widerrufsfrist wird geändert,
Zukünftig muss der Onlinehändler je nach Waren und Lieferangebot zu einer differenzierten Betrachtung zum Fristbeginn beim Widerrufsrecht kommen.

Es gibt folgende Alternativen der Gesetzgeber vorsieht.

  • Kunde bestellt eine oder mehrere Waren, diese werden in einer Bestellung ausgeliefert
    • Beginn der Widerrufsfrist ist in dem Zeitpunkt in dem der Kunde die Ware in Besitz genommen hat.
  • Eine Bestellung von mehreren Waren und getrennte Lieferung
    • In diesem Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass die Widerrufsfrist durch die Inbesitznahme der zuletzt gelieferten Ware beginnt.
  • Bestellung einer Ware, die in mehreren Teilsendungen und Teilbereichen geliefert wird
    • Hier sieht der Gesetzgeber vor, dass mit der letzten Teillieferung bzw. des letzten Stücks einer Warenbestellung und dessen Inbesitznahme durch den Kunden als Verbraucher die Widerrufsfrist beginnt.

Hier muss genau analysiert werden, welche Waren geliefert werden und ob und inwieweit zukünftig noch Teillieferungen zugelassen werden.
Bei Alltagsgegenständen, die problemlos mit einem Paket verschickt werden können, ist die Gestaltung der Widerrufsfrist und deren Beginn durchaus unproblematisch.
Problematisch wird dies bei umfangreichen Lieferungen. Hier sollte eine umfassende rechtliche Beratung erfolgen.

F. Neues zur Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts
Wesentlich ändern werden sich auch die Rechtsfolgen, die mit der Rückabwicklung verbunden sind, die nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden verbunden sind.

Neu ist, dass zukünftig eine beiderseitige Frist von 14 Tagen für die Rückgewährung der Leistungen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Bisher hatte der Onlinehändler die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tage nach Erklärung des Widerrufsrechts erst eine Erstattung des Kaufpreises und ggf. angefallene Versandkosten an den Kunden vorzunehmen. Diese Frist wird nunmehr auf 14 Tage verkürzt.
Dies jedoch auch nur unter der Prämisse, dass dem Onlinehändler zukünftig ausdrücklich ein Recht in Form eines Zurückbehaltungsrechts zu erkannt wird, wenn und soweit innerhalb der 14 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts die Ware nicht an den Onlinehändler zurückgeschickt wird.
In diesen Fällen kann der Onlinehändler zukünftig auch die Erstattung des Kaufpreises über einen Zeitraum von 14 Tagen hinaus verweigern.
Schickt der Kunde jedoch innerhalb der 14 Tage die Waren zurück, so muss innerhalb von 14 Tagen die entsprechende Rückerstattung erfolgen.

Zudem sieht der Gesetzgeber vor, dass für die Rückzahlung des Kaufpreises und anteiliger Versandkosten, die ggf. zu erstatten sind, dasselbe Zahlungsmittel verwendet werden muss, wie bei der Zahlung selbst.
Davon abweichen darf der Onlinehändler nur für die Fälle, dass eine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde und keine weiteren Kosten mit der Verwendung eines anderen Zahlungsmittels entsteht.
Dies bedeutet konkret, dass auch hier im Detail geprüft werden muss, wie zukünftig verfahren werden wird.
Hinsichtlich der  Hin- und Rücksendekosten wird vom Gesetzgeber zum 13. Juni 2014 die Möglichkeit eröffnet, dass der Kunde grundsätzlich immer die Rücksendekosten tragen wird. Der Unternehmen selbst muss die Hinsendekosten stets tragen.
Von dieser Regelung kann selbstverständlich zu Gunsten des Kunden abgewichen werden.
Grundsätzlich gilt für die Hinsendekosten, dass nur die „regulären“ Versandkosten zu tragen sind.
Wählt der Kunden zum Beispiel die Möglichkeit der Expresslieferung aus, so muss er sich diese zusätzlichen Kosten, die über die regulären Versandkosten hinausgehen, zurechnen lassen.

G. Neue Ausnahmeregelungen zum Ausschluss des Widerrufsrechts
Mit Wirkung zum 13. Juni 2014 werden zahlreiche neue Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht gesetzlich implementiert.
Hier kommt es im Einzelfall darauf an, ob und inwieweit Sie entsprechende Warne anbieten und ob diese neuen gesetzlichen Regelungen greifen können.
Hier sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob von den neuen rechtlichen Möglichkeiten des Ausschlusses des Widerrufsrechts bei Ihrem Warenangebot Gebrauch gemacht werden kann.

H. Fazit
Die vorgenannten Ausführungen zeigen, dass insbesondere im Bereich des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen mit Wirkung zum 13. Juni 2014 erhebliche tatsächliche und rechtliche Änderungen eintreten.
Diese betreffen in geringeren Teilen die rechtskonforme Darstellung im Wege der Widerrufsbelehrung und Ihrem Verkaufsangebot selbst.
Der weitaus überwiegende Teil betrifft neben dem konkreten Umgang Ihrer Mitarbeiter oder von Ihnen selbst mit dem ausgeübten Widerrufsrecht und dessen Rückabwicklung.
Hier sollten Sie zum 13. Juni 2014 die tatsächlichen Gegebenheiten an die rechtlichen Gegebenheiten anpassen, da ansonsten auch hier neben Problemen in der Vertragsabwicklung mit dem Kunden auch Probleme im Bereich des Wettbewerbsrechts und entsprechender Abmahnungen drohen könnten.

RA Rolf Albrecht

© Rolf Albrecht

Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist in der Kanzlei „volke2.0“ tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er international und national tätige E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

Weitere Informationen zum Thema:

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Intellectual Property and Information Technology

datensicherheit.de, 20.07.2011
Widerrufsrecht im Onlinehandel – Gesetzgeber ändert Vorschriften

datensicherheit.de
, 06.07.2010
Onlineshops: Modifiziertes Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen / Neuregelung bereits seit 11. Juni 2010 in Kraft / Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

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Datenschutz im Internet und das Wettbewerbsrecht https://www.datensicherheit.de/datenschutz-internet-wettbewerbsrecht https://www.datensicherheit.de/datenschutz-internet-wettbewerbsrecht#respond Fri, 19 Jul 2013 15:58:04 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=22141 Für den Betrieb von Internetseiten gelten bestimmte datenschutzrechtliche Vorgaben, soweit personenbezogene Daten erhoben werden. So z.B. in einem klassischen Onlineshop.]]>

Oder: Sind Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht möglich?

Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

[datensicherheit.de, 18.07.2010] Für den Betrieb von Internetseiten gelten bestimmte datenschutzrechtliche Vorgaben, soweit personenbezogene Daten erhoben werden. So z.B. in einem klassischen Onlineshop. Nicht selten ist es so, dass die entsprechenden Datenschutzerklärungen oder Datenschutzhinweise gar nicht oder unvollständig vorhanden sind. Ob und inwieweit dies wettbewerbswidrig ist oder nicht, ist in der Rechtsprechung bestritten.
Eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg (Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12) hat ergeben, dass dieses Gericht zumindest von der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden Datenschutzerklärung und damit den Erfordernissen des § 13 TMG ausgeht.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung hatte das Gericht die Frage zu klären, ob und inwieweit es wettbewerbswidrig, wenn auf einer Internetseite, auf der personenbezogene Daten erhoben werden, vor Erhebung dieser personenbezogenen Daten nicht in entsprechender allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aufgeklärt wird.
Grundlage des Rechtsstreites war die Darstellung einer Internetseite eines Anbieters für Blutzuckermessgeräte. Dieser hatte dort personenbezogene Daten von Interessenten erhoben und diese zu einer Registrierung veranlassen wollen, damit diese entsprechende Geräte zum „kennen lernen“ übermittelt bekommen könnten. Es fehlt jedoch jegliche Datenschutzerklärung.
Hier ist zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG zwingend das Erfordernis einer solchen Datenschutzerklärung für Telemedienanbieter, somit auch hier des Internetseitenbetreibers, vorsieht. Für das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg war das Vorgehen des beklagten Anbieters wettbewerbswidrig.

Denn:

Für das Gericht ist § 13 Abs. 1 TMG eine so genannte Marktverhaltensregelung. Solche Marktverhaltensregelungen ermöglichen es, die Nichtdarstellung oder die unvollständige Darstellung als Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sanktionieren.

Das Gericht sieht hier eine solche Marktverhaltensregelung und begründet dies wie folgt:

 „…Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2)…Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden…Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrunde liegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen ..“

Mit dieser Entscheidung setzt sich das Hanseatische Oberlandesgericht im Gegensatz zu Rechtsansichten der anderen Gerichte. So hatte zum Beispiel das Kammergericht Berlin in einer Entscheidung (Beschluss vom 29. April 2011, Az.: 5 W 88/11) entschieden, dass genau diese Regelungen des § 13 TMG keine Marktverhaltensregelung sei, da keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion vorhanden sei. Im damaligen Rechtsstreit war die Frage zu klären, ob und inwieweit in Datenschutzerklärungen eines Onlineshops darauf hingewiesen werden muss, wenn und soweit der so genannte Like-Button des Sozialen Netzwerkes Facebook genutzt wird, ggf. personenbezogene Daten übermittelt werden.
Da in dem hiesigen Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren handelte, ist hier keine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu erwarten. Mit Spannung darf jedoch erwartet werden, wenn und soweit ein entsprechender Sachverhalt dem höchsten deutschen Zivilgericht vorliegt, wie dieses entscheiden wird.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht zeigt einmal mehr, dass so lange keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Eigenschaft des § 13 Abs. 1 TMG in Bezug auf mögliche Wettbewerbsverstöße vorliegt, Internetseitenbetreiber und auch E-Commerce-Anbieter darauf achten sollten, vollständige und umfassende Datenschutzerklärungen in ihren Onlineangeboten vorzuhalten und sich die Kenntnisnahme der entsprechenden Internetnutzer nach Möglichkeit auch durch eine so genannte Checkbox bestätigen zu lassen. Ansonsten laufen Sie Gefahr, zumindest auf Grundlage des hier nunmehr vorliegenden Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichtes wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt zu werden.

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Widerrufsrecht im Onlinehandel – Gesetzgeber ändert Vorschriften https://www.datensicherheit.de/widerrufsrecht-im-onlinehandel-gesetzgeber-aendert-vorschriften https://www.datensicherheit.de/widerrufsrecht-im-onlinehandel-gesetzgeber-aendert-vorschriften#respond Wed, 20 Jul 2011 20:58:32 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=15319 Wichtige Änderungen im Bereich des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen

Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

[datensicherheit.de, 20.07.2011] Das Jahr 2011 hält für den Onlinehandel wiederum einige wichtige Änderungen im Bereich des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen bereit:
Am 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag als Gesetzgeber eine wichtige gesetzliche Änderung beschlossen. Wann die Änderung in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Detail bekannt.

A. Aktuelle Rechtslage
Erst zum 11. Juni 2010 wurde das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen durch den deutschen Gesetzgeber geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurde durch den Gesetzgeber eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, deren Verwendung nunmehr den Onlinehändler vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen schützt.

Diese lautet aktuell wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Name
Straße
PLZ, Ort
Telefax
E-Mail

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

B. Gesetzesänderung/zukünftige Rechtslage
Die Gesetzesänderung war erforderlich, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil im Jahr 2009 (EuGH, Urteil vom 3. September 2009, Az.: C-489/07) die deutschen gesetzlichen Regelungen zum Wertersatzanspruch des Händlers bei Ausübung des Widerrufsrechtes gegenüber dem Verbraucher für EU-rechtswidrig gehalten hatte.
In dieser Entscheidung kamen die Richter am EuGH zu der Ansicht, dass der Onlinehändler einen Wertersatzanspruch für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Ausprobieren der Waren nicht geltend machen kann.
Die Richter ließen für den Onlinehändler nur die sehr eingeschränkte Möglichkeit, in den Fällen einen Wertersatzanspruch geltend zu machen, wenn der Verbraucher die gekauften Waren so genutzt hat, dass „dies den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung“ entspricht.

I. Änderung der Widerrufsbelehrung erforderlich
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist es für Onlinehändler erforderlich, die bisher verwendete Widerrufsbelehrung entsprechend anzupassen.
Der Gesetzgeber gibt ein neues gesetzliches Muster zur Widerrufsbelehrung vor, das für den klassischen Onlinehändler, der einen Onlineshop betreibt, vier Änderungen vorsieht:

  1. Abänderung der Paragrafenkette in der Widerrufsbelehrung
    Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
    „… jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB.“
  2. Hinweise zum Wertersatzanspruch erneuert
    Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
    „Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“
  3. Änderungen in der Option, dem Verbraucher unter Beachtung der Grenze von 40,00 EUR die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen
    Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
    Das Wort „regelmäßigen“. Daraus erfolgt folgende Darstellung: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …“
  4. Einfügung eines Wortes in der Einleitung
    Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
    Neu einzufügen ist das Wort „auch“ in dem einleitenden Satz der Widerrufsbelehrung. Dieser lautet nunmehr wie folgt: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von…ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.Diese Änderungen gelten in den meisten Teilen auch für die Widerrufsbelehrungen, die zum Beispiel über andere Onlinehandelsplattformen verwendet werden können.

Hier ist jedoch immer genau eine Anpassung an den dortigen Ablauf des Vertragsschlusses erforderlich.

II. Übergangsregelung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber ermöglicht eine dreimonatige Übergangsfrist, die an dem Tag nach Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, um die Umstellung der Widerrufsbelehrung vorzunehmen.
Innerhalb dieser dreimonatigen Frist soll es für den Handel zulässig sein, die aktuell verwendete Muster-Widerrufsbelehrung (siehe beispielhaft Ziffer A) noch zu verwenden.

III. Rückgaberecht
Die Änderungen in den oben genannten Formulierungen gelten auch für das Rückgaberecht.
Sollten Sie als Onlinehändler anstatt dem Widerrufsrecht ein Rückgaberecht verwenden, muss die aktuell verwendete Belehrung auch angepasst werden.

© Rolf Albrecht

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Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist in der Kanzlei „volke2.0“ tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er international und national tätige E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.

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, 06.07.2010
Onlineshops: Modifiziertes Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen / Neuregelung bereits seit 11. Juni 2010 in Kraft / Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

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Onlineshops: Modifiziertes Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen https://www.datensicherheit.de/onlineshops-modifiziertes-widerrufs-rueckgaberecht-fernabsatzvertraege https://www.datensicherheit.de/onlineshops-modifiziertes-widerrufs-rueckgaberecht-fernabsatzvertraege#respond Tue, 06 Jul 2010 13:55:01 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=11838 Neuregelung bereits seit 11. Juni 2010 in Kraft

Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht

[datensicherheit.de, 06.07.2010] Mit Wirkung zum 11.06.2010 haben sich die Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen erneuert:
Dies geht aus dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht hervor, dass bereits im Jahr 2009 durch den Gesetzgeber verabschiedet worden war.

Folgende Änderungen sieht die gesetzliche Neuregelung der Rechtsvorschriften vor:

A. Änderungen bei Verkäufen über eBay
Auch bei Verkäufen über die Internet-Handelsplattform haben Verkäufer ab dem 11.06.2010 grundsätzlich die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht mit einer Dauer von 14 Tagen einzuräumen. Dies unter der Voraussetzung, dass dem Käufer spätestens „unverzüglich“ nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Wie kann der Online-Händler, der über eBay Waren verkauft, gewährleisten, dass die „Unverzüglichkeit“ eingehalten wird?
Der Gesetzgeber sieht ein „unverzügliches“ Handeln unter folgender Voraussetzung als gegeben an: „Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

Kurzum: Der Verkäufer hat nach dem Willen des Gesetzgebers einen Tag Zeit, um den Käufer und damit den Verbraucher in Textform über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Einhaltung der Textform wird per E-Mail gewährleistet. Zudem besteht nunmehr auch die Möglichkeit, grundsätzlich bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay Wertersatzansprüche in dem Fall geltend zu machen, in dem die Ware durch den Käufer nicht ordnungsgemäß genutzt worden ist. Ebenso ist die Möglichkeit gegeben, auch bei Verkäufen über eBay ein Rückgaberecht einzuräumen. Dies war bisher in der Rechtsprechung umstritten.

B. Änderungen der Widerrufsfrist & Rechtsgrundlagen
Ebenso beträgt die Widerrufsfrist bei rechtzeitiger Belehrung in Textform seit dem 11. Juni 2010 „14 Tage“ anstatt „2 Wochen“. In der Berechnung dieser Frist und damit der Frage, ob der Widerruf rechtswirksam ausgeübt worden ist, haben sich jedoch keine Änderungen ergeben.
Zudem haben sich die Rechtsgrundlagen des Widerrufsrechts geändert. Die bisherige Nennung der Vorschriften (…auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV…) ist seit dem 11.06.2010 durch die neu geltenden Vorschriften zu ersetzen.

C. Musterbelehrungen werden Gesetz
Daher ist es seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr möglich, einen Onlineshop-Betreiber abzumahnen, wenn und soweit dieser die Muster-Belehrungen verwendet.

Aber: Werden Änderungen an dem Text vorgenommen, entfällt der Schutz der Muster-Belehrung auch seit der Änderung der Rechtslage am 11. Juni 2010 und die Widerrufsbelehrung ist abmahngefährdet.

D. Vorsicht bei Änderungen!
Alle Onlineshop-Betreiber, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, eine einstweilige Verfügung gegen sich gelten lassen müssen oder auch ein Hauptsacheurteil, sollten nicht ohne vorherige Beratung eine Änderung der Widerrufsbelehrung vornehmen, da die Änderung unter Umständen gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Hierzu sollte Kontakt mit einem fachkundigen Rechtsanwalt aufgenommen werden.

E. KEINE ÜBERGANGSFRIST
Die Neuregelung ist bereits seit dem 11. Juni 2010 in Kraft. Sollten Sie also eine entsprechende Änderung nicht vorgenommen haben, wird es höchste Zeit!

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