Selbstauskunft – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 27 Nov 2024 19:06:07 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.14 Beantragung kostenfreier Schufa-Auskünfte gegen Entgelt: Verbraucherzentrale NRW moniert Web-Angebote https://www.datensicherheit.de/beantragung-kostenfreiheit-schufa-auskuenfte-entgelt-forderung-verbraucherzentrale-nrw-beanstandung-web-angebote https://www.datensicherheit.de/beantragung-kostenfreiheit-schufa-auskuenfte-entgelt-forderung-verbraucherzentrale-nrw-beanstandung-web-angebote#respond Wed, 27 Nov 2024 19:06:07 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=45725 Verbraucherzentrale NRW ging erfolgreich gegen Betreiber der Website „selbstauskunft.de“ vor

[datensicherheit.de, 27.11.2024] Die Verbraucherzentrale NRW geht in ihrer aktuellen Stellungnahme auf die zweifelhafte Beantragung kostenfreier Schufa-Auskünfte gegen Entgelt ein – sie ist nach eigenen Angaben erfolgreich gegen den Betreiber der Website „selbstauskunft.de“ vorgegangen – deren Anbieter habe Entgelt für die Beantragung einer Schufa-Datenkopie verlangt, „die es bei der Auskunftei laut Gesetz kostenfrei gibt“. Zudem seien die Preise nicht ausreichend gekennzeichnet worden. Es gebe zahlreiche Verbraucherbeschwerden über Online-Dienste, „die für viel Geld ihre Hilfe bei Antragstellungen anbieten“.

Verbraucherschützer kritisierten zudem falsch platzierte Preisangabe

„Wir besorgen Ihre SCHUFA-Auskunft“ heiße es auf der Website „selbstauskunft.de“ – in „unter 1 Minute“ sei der Antrag gestellt. Die Kosten für diese Dienstleistung seien jedoch nicht deutlich gekennzeichnet worden. Die Verbraucherzentrale NRW sei daher gegen den Betreiber dieser Website vorgegangen. „Die Preisangabe war zudem nicht an der richtigen Stelle.“ Denn laut Gesetz müsse der Preis unmittelbar bevor Verbraucher ihre Bestellung abgeben, deutlich genannt werden.

Das Landgericht Düsseldorf habe den Betreiber mit sogenanntem Anerkenntnisurteil vom 2. Oktober 2024 verpflichtet, die Gestaltung der Website in dieser Form zu unterlassen (Aktenzeichen 14c O 70/24). Mittlerweile habe das Unternehmen seine diese angepasst und den Preis für seine Dienstleistung in unmittelbarer Nähe zum Bestellbutton und deutlich hervorgehoben platziert. „Allerdings verlangt die Firma mittlerweile sogar 39,90 Euro für ihr Angebot“, berichtet Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Anbieter fordern Gebühren von Verbrauchern für oftmals kostenfreie Dienstleitungen

Inzwischen gebe es zahlreiche kommerzielle Anbieter, welche „mit der kostenpflichtigen Beantragung von Urkunden, Führungszeugnissen oder anderen öffentlichen Leistungen werben, obwohl die direkte Beantragung bei der Behörde in vielen Fällen kostenlos wäre“. Auch eine Kopie der bei der Schufa gespeicherten Daten könnten Verbraucher kostenfrei direkt bei der Schufa beantragen.

Die Schufa nenne die kostenlose Auskunft „Daten-Kopie nach Art. 15 DSGVO“. Viele Verbraucher stießen über Suchmaschinen auf diese Anbieter, welche durch das Schalten von Werbeanzeigen ganz oben in der Ergebnisliste platziert seien. Manchen Verbrauchern sei gar nicht bewusst, „dass sie sich nicht auf der offiziellen Seite für die Antragstellung befinden oder dass es auch einen kostenfreien Weg gibt“.

Verbraucher sollten Daten bei Unternehmen direkt anfragen

Wer sich einen Überblick darüber verschaffen möchte, welche Informationen Unternehmen und Auskunfteien über die eigene Person gespeichert haben, könne eine kostenlose Auskunft verlangen. Insbesondere bei Auskunfteien lohne sich ein kontrollierender Blick:

Kredite oder der Online-Kauf auf Rechnung scheiterten immer wieder an falsch gespeicherten Daten. Daher sollten Verbraucher regelmäßig eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Auskunfteien wie Schufa, CRIF, Creditreform Boniversum, infoscore Comsumer Data und anderen einholen, um die Richtigkeit der dort gespeicherten Daten zu überprüfen.

Weitere Informationen zum Thema:

verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, 26.11.2024
Scoring mit Kundendaten: So verlangen Sie Auskunft bei Schufa & Co. / Auskunfteien betreiben „Scoring“ mit personenbezogenen Daten und ziehen daraus Rückschlüsse auf Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Diese Daten können Sie abfragen – und korrigieren lassen

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NRW: Datenschutzmängel in der Wohnungswirtschaft https://www.datensicherheit.de/nrw-datenschutzmaengel-in-der-wohnungswirtschaft https://www.datensicherheit.de/nrw-datenschutzmaengel-in-der-wohnungswirtschaft#respond Thu, 13 Apr 2017 18:26:03 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=26561 Keine bisherige Prüfung blieb ohne Beanstandung

[datensicherheit.de, 13.04.2017] Die Landesbeauftragte für Datenschutz Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat nach eigenen Angaben Immobilienmakler sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften in NRW überprüft. Anlass sei eine Zunahme von Bürgerbeschwerden – keine Prüfung sei ohne Beanstandung geblieben.

Umfangreiche, oft sensible Datenerhebungen moniert

Gerade aus Ballungsgebieten erreichten die LDI NRW zunehmend Beschwerden über umfangreiche, oft sensible Datenerhebungen. Viele Mietinteressenten würden genötigt, umfassende Auskunft über sich zu erteilen.
Diese Auskünfte würden aufgrund der knappen Wohnraumsituation oft erteilt, da bei einer Verweigerung nicht selten anderweitig vermietet werde. Grund genug für die LDI NRW, die Wohnungswirtschaft genauer ins Blickfeld zu nehmen.

Wohnungswirtschaft für Datenschutz sensibilisieren!

Ziel der gemeinsam mit dem LDA Bayern durchgeführten Prüfung sei es gewesen, die Wohnungswirtschaft für den Datenschutz zu sensibilisieren. Einbezogen worden seien Immobilienmakler sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften aus allen Regionen. Zudem seien kleine, mittelständische und größere Unternehmen erfasst worden.
Bei allen der über 40 geprüften Unternehmen in NRW habe es Anlass zu Beanstandungen gegeben – in 30 Prozent der Fälle sogar auffällig viele. Fast alle der geprüften Unternehmen hätten ihre Prozesse zwischenzeitlich datenschutzgerechter gestaltet. Einige Unternehmen habe die LDI NRW dabei umfangreich beraten.

Mieterselbstauskunft als Schwerpunkt der Prüfung

Schwerpunkt der Prüfung sei der Inhalt der Mieterselbstauskunftsformulare gewesen. Berücksichtigt worden seien auch Aspekte der Datensicherheit bei der Nutzung von Online-Kontaktformularen und elektronischer Kommunikation sowie die Anfertigung von Personalausweiskopien. Zudem seien Löschroutinen und -konzepte in Bezug auf gespeicherte personenbezogene Daten geprüft worden.
Grundsätzlich sei ein Fragebogen erst dann auszufüllen, wenn nach erfolgter Besichtigung ernsthaftes Interesse an dem Objekt besteht. Aber auch dann dürften nicht jegliche Art von Daten erhoben werden.

Häufig beanstandet worden seien insbesondere folgende Punkte:

  • Kontaktdaten aus vorangegangenen Mietverhältnissen
    Diese Frage sei unzulässig. Sie sei zum einen für den Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich und widerspreche zum anderen dem Grundsatz der Direkterhebung.
  • Bonitätsauskünfte
    Die undifferenzierte Forderung nach Vorlage einer „Schufa-Auskunft“ oder „Schufa-Selbstauskunft“ sei unzulässig. Diese Auskünfte enthielten deutlich mehr Datenkategorien als spezielle (häufig kostenpflichtige) zur Weiterleitung an Dritte geeignete Produkte und führten somit zu einer über das erforderliche Maß hinausgehenden Erhebung von Daten. Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags unmittelbar bevorsteht, dürften Bonitätsauskünfte bei Auskunfteien erfragt oder die Vorlage einer Bonitätsauskunft durch die potenzielle Mietpartei verlangt werden.
  • Angaben zum Familienstand
    Wird lediglich die Mieterin oder der Mieter Vertragspartei, seien Angaben zum Familienstand für die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages nicht erforderlich und daher im Ergebnis unzulässig. Nahe Familienangehörige wie Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dürften nämlich auch ohne Erlaubnis in der Wohnung wohnen. Deshalb seien auch die Fragen zu Geburtstag sowie Verwandtschaftsverhältnis der zum Haushalt gehörenden Kinder und sonstigen Angehörigen nicht erforderlich und im Ergebnis unzulässig. Die Frage nach den Namen sowie dem Alter der einziehenden Personen sei dagegen zulässig.
  • Fragen zum Beruf
    Nach dem Beruf und der Arbeitsstätte dürfe zur Beurteilung der Bonität gefragt werden. Die Dauer einer Beschäftigung biete jedoch in einer mobilen Gesellschaft keine Gewissheit für die Beständigkeit einer Beschäftigung. Diese Frage sei daher nicht geeignet, das Sicherungsbedürfnis einer Vermieterin oder eines Vermieters zu erfüllen und damit unzulässig.
  • Personalausweiskopie
    Kopien des Personalausweises seien bei Vermietungen in der Regel unzulässig. Gestattet sei allerdings, die Angaben zur Identität durch Vorlage des Personalausweises zu prüfen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Notiert werden dürften die zur Personenidentifikation notwendige Daten: Name und Vorname, Geburtsdatum und Anschrift. Eine weitergehende Notiz, zum Beispiel zur Seriennummer des Personalausweises, dürfe nicht erfolgen.
  • Nutzung von Online-Kontaktformularen
    Soweit es sich bei den Online-Formularen um ein allgemeines Kontaktformular handelt, sei eine Antwort per E-Mail ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefonnummer und/oder Anschrift als Pflichtfeldangabe sei damit nicht erforderlich und daher nicht gestattet.
  • Lösch- und Sperrkonzepte
    Einige der geprüften Unternehmen hätten zudem kein Konzept für die Löschung bzw. Sperrung nicht mehr erforderlicher personenbezogener Daten vorweisen können. Daten von unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerbern seien teilweise über zehn Jahre gespeichert worden.

In NRW weiterhin Handlungsbedarf

„Die Prüfung hat gezeigt, dass in NRW weiterhin Handlungsbedarf in diesem Wirtschaftsbereich besteht“, sagt die LDI NRW, Helga Block.
Mieter gerade in Ballungsgebieten fühlten sich aufgrund der angespannten Wohnraumsituation genötigt, Informationen preiszugeben, die teilweise weit über das erforderliche Maß hinausgingen. Block: „Die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmen werden wir daher besonders im Blick behalten.“

Weitere Informationen zum Thema:

Düsseldorfer Kreis, 27. Januar 2014
Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten“

Düsseldorfer Kreis, 27. Januar 2014
„Selbstauskunft zur Vorlage bei dem/der Vermieter/in“

Virtuelles Datenschutzbüro
Ein Informationsangebot der öffentlichen Datenschutzinstanzen

datensicherheit.de, 04.11.2016
Grenzüberschreitender Datenverkehr: Datenschutzbehörden starten Prüfaktion

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