Soziale Netzwerke – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Wed, 22 Apr 2026 16:11:59 +0000 de hourly 1 Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt: Bitkom-Kommentar zur Bestandsaufnahme der Expertenkommission https://www.datensicherheit.de/kinder-jugendschutz-digital-welt-bitkom-bestandsaufnahme-expertenkommission Sun, 26 Apr 2026 22:57:00 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=54135 Der Bitkom plädiert für eine verbindliche Verankerung von Medienkompetenz in Lehrplänen, entsprechende Fortbildungen sowie eine Bundeszentrale für digitale Bildung zur Unterstützung von Eltern

[datensicherheit.de, 27.04.2026] Am 20. April 2026 hat die die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ des Bundesfamilienministeriums eine Bestandsaufnahme mit ersten Ergebnissen bezüglich eines effektiveren Kinder- und Jugendschutzes vorgelegt. Der Bitkom-Hauptgeschäftsführer, Dr. Bernhard Rohleder, kommentiert die aktuelle Situation: Entscheidend sind demnach Inhalte, Verantwortung der Plattformen und vor allem die Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Digitalen Raum durch ihre Eltern.

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Foto: Bitkom e.V.

Dr. Bernhard Rohleder fasst zusammen: Konkret braucht es etwa eine verbindliche Verankerung von Medienkompetenz in Lehrplänen, entsprechende Fortbildungen sowie eine Bundeszentrale für digitale Bildung zur Unterstützung von Eltern!

Laut Bitkom-Umfrage haben nur 52% der Eltern Privatsphäre-Einstellungen im Social-Media-Profil des Kindes geändert

„Der Bericht der Expertenkommission bestätigt: Die Debatte über Jugendmedienschutz lässt sich nicht auf Bildschirmzeiten oder pauschale Verbote verkürzen, so Rohleder.

  • Er betont: „Entscheidend sind Inhalte, Verantwortung der Plattformen und vor allem die Begleitung von Kindern und Jugendlichen im Digitalen Raum durch ihre Eltern.“

Laut einer Bitkom-Umfrage 2025 haben demnach nur 52 Prozent der Eltern, die ihrem Kind ein Social-Media-Profil erlauben, die Privatsphäre-Einstellungen im Profil des Kindes geändert und ebenfalls rund die Hälfte (52%) spricht mit dem eigenen Kind darüber, was beim Teilen von Bildern oder Videos in Sozialen Netzwerken zu beachten ist.

Bitkom fordert konsequente Umsetzung bestehender Regelungen

Soziale Medien böten jungen Menschen wichtige Chancen – etwa für Teilhabe, Information und soziale Vernetzung. Rohleder gibt zu bedenken: „Ein wirksamer Jugendmedienschutz muss diese Balance berücksichtigen und differenziert ausgestaltet sein!“

  • Statt pauschaler Einschränkungen sollte der Fokus auf der konsequenten Umsetzung bestehender Regelungen, insbesondere des „Digital Services Act“, sowie auf wirksamer Medienbildung und der Befähigung von Eltern und Lehrkräften liegen.

Fast ein Viertel (23%) der Eltern fühle sich unsicher, digitale Kompetenzen zu vermitteln. „Konkret braucht es etwa eine verbindliche Verankerung von Medienkompetenz in Lehrplänen, entsprechende Fortbildungen sowie eine Bundeszentrale für digitale Bildung zur Unterstützung von Eltern!“, legt Rohleder abschließend nahe.

Weitere Informationen zum Thema:

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Dr. Bernhard Rohleder: Hauptgeschäftsführer Bitkom e.V.

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ / Kinder und Jugendliche brauchen besonderen Schutz – das gilt auch für die digitale Welt. Eine unabhängige Expertenkommission erarbeitet Handlungsempfehlungen für einen effektiveren Kinder- und Jugendmedienschutz.

datensicherheit.de, 10.04.2026
Damals 1410: Kinder per Zeitreise aus dem Mittelalter mit Medienkompetenz in die digitale Welt / Die neue Ausstellung „Damals 1410“ soll Kinder spielerisch durch die digitale Welt führen – als ein begehbares Spiel, an dessen Beginn eine Zeitreise in eine mittelalterlich anmutende Stadt steht

datensicherheit.de, 31.03.2026
KKH gibt Eltern Tipps, um Kinder vor digitalem Stress zu bewahren / Laut forsa-Umfrage im KKH-Auftrag ist das Suchtpotenzial digitaler Medien Eltern-Sorge Nummer 1 – Digitales Wohlbefinden und Medienkompetenz gilt es in Einklang zu bringen

datensicherheit.de, 19.02.2026
eco: Digitalen Kinder- und Jugendschutz weiterentwickeln und digitale Teilhabe erhalten / eco-Verband fordert EU-weit einheitliche Lösungsansätze statt nationaler Insellösungen – Vielschichtigkeit der Web-Dienste bei der Weiterentwicklung der Schutzmechanismen sollte konsequent berücksichtigt und technologieoffen gedacht werden

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Bitkom-Umfrage zu Social Commerce: 3 von 10 Nutzern kaufen über Soziale Netzwerke ein https://www.datensicherheit.de/bitkom-umfrage-social-commerce-30-prozent-nutzer-kauf-soziale-netzwerke https://www.datensicherheit.de/bitkom-umfrage-social-commerce-30-prozent-nutzer-kauf-soziale-netzwerke#respond Sat, 10 Jan 2026 23:38:29 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=51663 Dafür werden nach aktuellen Erkenntnissen des Digitalverbands Bitkom e.V. dort integrierte Kauffunktion wie „TikTok Shop“ und „Facebook Marketplace“ verwendet oder Weiterleitungen zu externen Webshops

[datensicherheit.de, 11.01.2026] „Ein Möbelstück aus der ,Instagram’-Story, eine Winterjacke aus einem ,TikTok’-Video oder ein Tablet aus einem ,facebook’-Livestream: Fast drei von zehn aller deutschen Internetnutzer (29%) kaufen über Soziale Netzwerke ein.“ Dafür nutzen sie nach aktuellen Erkenntnissen des Digitalverbands Bitkom e.V. die dort integrierte Kauffunktion wie „TikTok Shop“ und „Facebook Marketplace“ oder Weiterleitungen zu externen Webshops. Besonders groß sei das Interesse bei jüngeren Zielgruppen.

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Foto: Bitkom e.V.

Nastassja Hofmann: Transparenz stärkt das Vertrauen in reichweitenstarke Social-Media-Persönlichkeiten – und zugleich das Image der Unternehmen

Laut Bitkom-Umfrage könnten sich 15% vorstellen, nur noch in Sozialen Netzwerken zu „shoppen“

Unter den 16- bis 29-jährigen Internetnutzerin verwendeten 48 Prozent „Social Media“ zum Online-Einkauf, unter den 30- bis 49-Jährigen seien es 36 Prozent. Dies sind demnach Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 1.120 Internetnutzern ab 16 Jahren in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Darunter hätten sich 328 Social-Media-Einkäufer befunden. Die Befragung habe im Zeitraum der Kalenderwochen 40 bis 41 2025 stattgefunden.

  • 15 Prozent der Social-Media-Einkäufer könnten sich vorstellen, in absehbarer Zukunft nur noch in Sozialen Netzwerken zu „shoppen“, unter Jüngeren sei das fast jeder Dritte (29%).

„Durch Produktverlinkungen und eigene Shopsysteme der Social-Media-Apps fügt sich Social-Shopping in den digitalen Alltag ein“, kommentiert Nastassja Hofmann, E-Commerce-Expertin beim Bitkom. Während sich Nutzer in ihrem „Feed“ über Hobbys oder Interessen austauschten, entdeckten sie nebenbei passende Produkte„unaufdringlich und mit wenigen Klicks zu kaufen“.

„Instagram“ laut Bitkom-Erkenntnissen meistgenutzte Plattform für „Social Commerce“

„Instagram“ sei dabei die meistgenutzte Plattform für „Social Commerce“. 15 Prozent der Internetnutzer kauften dort direkt über die App oder über die Weiterleitung zu Online-Shops ein. Es folgten „facebook“ mit 14 Prozent und „YouTube“ mit elf Prozent. Dahinter lägen „TikTok“ (8%), „Pinterest“ (4%) und „Snapchat“ (3%).

  • Bei den Jüngeren steche „Instagram“ als wichtigste Plattform für „Social Commerce“ noch sehr viel stärker hervor: Mit 34 Prozent kaufe mehr als ein Drittel der 16- bis 29-jährigen Internetnutzer über „Instagram“ ein.

„Youtube“ stehe bei den unter 30-Jährigen mit 23 Prozent auf Platz 2, gefolgt von „Tiktok“ mit 20 Prozent. „facebook“ erreiche in dieser Altersgruppe nur 17 Prozent. „Snapchat“ nutzten fast zehn Prozent der 16- bis 29-Jährigen zum Social-Media-Einkauf, und auch „Pinterest“ werde von Jüngeren etwas häufiger genutzt (7%).

Bitkom-Mahnung: Vertrauen in reichweitenstarke Menschen auf „Social Media“ insgesamt eher gering

Im Social-Commerce-Bereich spiele Werbung eine wichtige Rolle. 42 Prozent der Social-Media-Einkäufer entdeckten über Werbung in den Sozialen Netzwerken immer wieder Produkte, bei den 16- bis 29-Jährigen sei der Anteil mit 46 Prozent noch etwas höher. Fast jeder Fünfte (18%) interessiere sich für Werbeanzeigen auf „Social Media“ sogar mehr als für herkömmliche Werbung, unter jüngeren Menschen seien das rund 27 Prozent.

  • Neben klassischen Werbeanzeigen durch Unternehmensaccounts oder „Display Ads“ würden Werbeinhalte in den Sozialen Netzwerken auch in Beiträgen von reichweitenstarken „Influencern“ platziert. Sogenanntes Influencer-Marketing komme jedoch nur bei einem Teil der Nutzer von Social-Shopping gut an: „21 Prozent finden es sympathisch, wenn Unternehmen mit Influencerinnen und Influencern werben.“ Bei den 16- bis 29-Jährigen fänden 33 Prozent diese Form der Werbung zwar sympathisch, gleichzeitig sei in dieser Altersgruppe die Sensibilität für die transparente Darstellung von Werbung höher: Knapp 43 Prozent der unter 16- bis 29-Jährigen wünschten sich eine klarere Kennzeichnung von Werbebeiträgen durch „Influencer“, im Altersdurchschnitt sähen dies knapp 29 Prozent so.

Das Vertrauen in reichweitenstarke Menschen auf „Social Media“ sei dabei insgesamt eher gering. Zehn Prozent vertrauten sogenannten Content-Creatoren mehr als klassischen Produkttests, bei den 16- bis 29-Jährigen sei das fast jeder Fünfte (20%). „Junge Menschen mögen ,Influencer’, erwarten aber eine klare Kennzeichnung von Werbung“, so Hofmann und betont abschließend: „Transparenz stärkt deshalb das Vertrauen in reichweitenstarke Social-Media-Persönlichkeiten – und zugleich das Image der Unternehmen.“

Weitere Informationen zum Thema:

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Nastassja Hofmann / Referentin Retail & PropTech Bitkom e.V.

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Digitaler Handel: Bevölkerung zu Nutzung und Präferenzen beim Online-Shopping

datensicherheit.de, 03.12.2025
Weihnachtsgeschäft 2025 als Booster virtueller Markenpiraterie und KI-gestützten Betrugs / Mit dem aktuellen Weihnachtsgeschäfts erfasst offenbar auch eine neue Welle virtuell generierter Markenpiraterie und Online-Betruges „Social Media“ und E-Commerce

datensicherheit.de, 08.11.2025
Web-Plattformen von Google und Meta: Jeder zweite Fakeshop schaltet Online-Werbung / Am 18. September 2025 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband die Domains von 653 Webseiten mit einer Fakeshop-Warnung aus dem laufenden Jahr 2025 mit den Werbedatenbanken von Google und Meta abgeglichen

datensicherheit.de, 14.06.2025
Instagram: Identitätsbetrug bedroht Sicherheit und Reputation von Unternehmen / „Instagram“-Imitationen stellen eine zunehmende Bedrohung dar, welche die Finanzen und den guten Ruf von Unternehmen ernsthaft gefährdet

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BfDI legt Berufung ein: Fanpage-Verfahren in der nächsten Runde https://www.datensicherheit.de/bfdi-berufung-fanpage-verfahren https://www.datensicherheit.de/bfdi-berufung-fanpage-verfahren#respond Fri, 22 Aug 2025 22:58:13 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=49775 BfDI-Handreichung zur rechtssicheren Nutzung Sozialer Netzwerke durch öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlicht

[datensicherheit.de, 23.08.2025] Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, legt nach eigenen Angaben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2025 im Fall der „facebook“-Fanpages Berufung ein. Damit werde dieses Verfahren nun der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, vorgelegt. Da der Ausgang dieses Berufungsverfahrens aber zeitlich und rechtlich schwer abzuschätzen sei, bietet die BfDI der Bundesregierung und den anderen öffentlichen Stellen des Bundes intensive Unterstützung und Beratung an, „wie Soziale Netzwerke zwischenzeitlich rechtskonform genutzt werden können“. Das Urteil des VG Köln werde dabei selbstverständlich respektiert.

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Abbildung: BfDI

BfDI-Handreichung zur rechtssicheren Nutzung Sozialer Netzwerke veröffentlicht

BfDI möchte Behörden rechtssichere Nutzung Sozialer Netzwerke ermöglichen

„Ich möchte die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen des Bundes beenden“, betont Specht-Riemenschneider. Deswegen wurde am 22. August 2025 eine Handreichung veröffentlicht, welche die notwendigen Schritte darstellen soll, um Behörden eine rechtssichere Nutzung Sozialer Netzwerke zu ermöglichen.

„Selbstverständlich sehen wir, wie wichtig es für den Staat geworden ist, auf Sozialen Netzwerken zu kommunizieren.“ Welche Bedingungen dafür gelten, sei aber bislang völlig unklar und könne nur entweder durch den Gesetzgeber oder durch ein letztinstanzliches Urteil festgelegt werden.

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Foto: Johanna Wittig

Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider möchte die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung Sozialer Medien durch öffentliche Stellen des Bundes beenden

BfDI-Anliegen, Bedingungen für rechtskonforme Nutzung höchstrichterlich zu klären

Es gehe nicht darum, Behörden für die Nutzung Sozialer Medien abzustrafen. Vielmehr sei es das Anliegen der BfDI, die bislang weder gesetzlich noch höchstrichterlich festgelegten Bedingungen für rechtskonforme Nutzung abschließend und unmissverständlich zu klären.

Dabei gelte es eben, grundsätzlich auch digitale Kommunikation mit Bürgern zu ermöglichen. Die private Nutzung Sozialer Netzwerke folge anderen Bedingungen und sei von diesem Verfahren nicht betroffen.

Weitere Informationen zum Thema:

BfDI, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 22.08.2025
Soziale Netzwerke rechtmäßig nutzen – So geht`s – / Handreichung zur Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen des Bundes

BfDI, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider / Der Lebenslauf der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

datensicherheit.de, 24.07.2025
Urteil zu facebook-Fanpages: BfDI überdenkt weitere rechtliche Schritte / Vor dem Verwaltungsgericht Köln fand die Verhandlung zur Frage des rechtmäßigen Betriebs einer „facebook“-Seite („Fanpage“) der Bundesregierung statt – der BfDI-Bescheid von 2023 wurde aufgehoben

datensicherheit.de, 22.02.2023
facebook: Betrieb der Fanpage der Bundesregierung vom BfDI untersagt / Betrieb einer facebook-Fanpage laut BfDI nicht datenschutzkonform möglich

datensicherheit.de, 04.04.2022
Fanpages: Facebook-Verstöße gegen Europäisches Datenschutzrecht auch Seitenbetreibern zuzurechnen / Datenschutzkonferenz hat Kurzgutachten zur aktuellen Situation und datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs sogenannter Fanpages erstellt

datensicherheit.de, 02.07.2018
facebook-Fanpages: Datenschutz-Mitverantwortung der Organisationen / Rechtsexperten des Forschungsverbunds „Forum Privatheit“ beleuchten langfristige Auswirkungen des EuGH-Urteils

datensicherheit.de, 01.11.2013
Facebook-Fanpages: ULD legt Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig ein / Musterverfahren soll verbindliche Klärung der datenschutzrechtlichen Frage herbeiführen

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Rechtsunsicherheit für Soziale Netzwerke https://www.datensicherheit.de/netzwerkdurchsetzungsgesetz-rechtsunsicherheit-fuer-soziale-netzwerke https://www.datensicherheit.de/netzwerkdurchsetzungsgesetz-rechtsunsicherheit-fuer-soziale-netzwerke#respond Fri, 06 Dec 2019 20:08:02 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=35310 eco kritisiert mögliche Nebenwirkungen der geplanten Reform

[datensicherheit.de, 06.12.2019] Der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. erinnert daran, dass seit dem 1. Januar 2018 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Betreiber Sozialer Netzwerken dazu verpflichtet, strafbare Inhalte im Netz innerhalb einer bestimmten Frist und unter Androhung von teils hohen Geldstrafen zu löschen. Am 6. Dezember 2019 haben sich demnach die Bundesministerien für Justiz und Inneres auf die Einführung einer Meldepflicht für Soziale Netzwerke bei „Hass-Postings“ im Internet verständigt und damit die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes nochmals erweitert. Der eco-Vorstandsvorsitzende Oliver J. Süme bewertet diese aktuellen Pläne einer Meldeverpflichtung für Betreiber Sozialer Netzwerke als „unzureichend durchdacht“ und daher kritisch.

Unklar, ob Prüfung durch Diensteanbieter einer Dokumentation bedarf…

„Zwar ist mit der heutigen Entscheidung klargestellt worden, für welche Straftatbestände die Meldepflicht gelten soll, jedoch bleibt weiterhin total unklar, inwieweit die Prüfung durch die Diensteanbieter einer Dokumentation bedarf und ob diese Bestandteil der Meldung an das Bundeskriminalamt sein muss.“ Das Gesetz konfrontiere die Unternehmen erneut mit „großer Rechtsunsicherheit“, so Süme.
Es gelte zu klären, ob die technischen Anforderungen grundsätzlich umsetzbar seien und welche Konsequenzen aus unvermeidbaren „Falschmeldungen“, beispielsweise durch eine zu enge Auslegung der gemeldeten Inhalte, entstünden.

Ausweitung des NetzDG könnte europäischem Rechtsetzungsprozess vorgreifen

Mit den aktuell auf europäischer Ebene geführten Verhandlungen zu E-Evidence bestehe zudem die Befürchtung, dass eine Ausweitung des NetzDG dem europäischen Rechtsetzungsprozess vorgreife. Wenn auch Einigkeit darüber herrsche, dass „konsequent gegen Straftaten im Internet vorzugehen ist“, müsse hierbei in erster Linie der Staat seiner Verantwortung nachkommen.
Die Einführung einer Meldepflicht für die Unternehmen sei nur dann sinnvoll, „wenn auch die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen personellen Kompetenzen und technischen Kapazitäten verfügen, damit effektiv und nachhaltig Hasskriminalität bekämpft und Täter bestraft werden können“.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 26.07.2018
ROG: Netzwerkdurchsetzungsgesetz führt offenbar zu Overblocking

datensicherheit.de, 30.12.2017
Bitkom kritisiert Mogelpackung: Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ab 1. Januar 2018

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Soziale Netzwerke kooperieren zur Europawahl mit dem BSI https://www.datensicherheit.de/soziale-netzwerke-kooperation-europawahl-bsi https://www.datensicherheit.de/soziale-netzwerke-kooperation-europawahl-bsi#respond Sat, 25 May 2019 14:09:13 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=32420 Im Vorfeld Vereinbarungen mit Betreibern getroffen

[datensicherheit.de, 25.05.2019] Im Vorfeld der Europawahl hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) mit den Betreibern der größten Sozialen Netzwerke Vereinbarungen zum Schutz der Europawahl und darüber hinaus getroffen. Im Rahmen der Integrity & Security Initiative haben Facebook, Twitter und Google eine enge Zusammenarbeit mit dem BSI vereinbart und die Umsetzung verschiedener Schutzmaßnahmen zugesagt. So bieten etwa Facebook und Twitter erneut das Account-Verifizierungsprogramm für Kandidaten der Europawahl an. Zudem haben alle Plattformbetreiber direkte Kommunikationskanäle zu ihren jeweiligen Sicherheitsteams zur Verfügung gestellt. Politische Entscheidungsträger können sich bei potentiellen Sicherheitsvorfällen bei ihren Facebook-, Instagram-, Twitter-, Google- oder YouTube-Accounts an das BSI wenden. Dort kann dann eine unmittelbare Überprüfung durch die jeweiligen Betreiber angestoßen werden. Daneben konnte das BSI diese Kontakte auch seinen europäischen Partnern vermitteln.

„Mit dieser Initiative hat das BSI als die nationale Cyber-Sicherheitsbehörde seine Zusammenarbeit mit den Betreibern Sozialer Medien weiter ausgebaut und kann nun schnellstmöglich auf potentielle Sicherheitsvorfälle in diesem Zusammenhang reagieren. Auch die Kandidaten und Parteien profitieren von dieser Kooperation, die ihre jeweiligen Social-Media-Accounts deutlich sicherer machen kann“, so BSI-Präsident Arne Schönbohm.

Verifizierung von Accounts durch Umsetzung abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen

Damit ein Account von den jeweiligen Plattform-Betreibern verifiziert werden kann, müssen die Kandidaten mit dem BSI abgestimmte IT-Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Dadurch erhöht sich das IT-Sicherheitsniveau der jeweiligen Social-Media-Accounts und durch die etablierten Kommunikationskanäle auch die Reaktionsgeschwindigkeit des BSI deutlich.

Vertrauenswürdige sollen schneller erkennbar sein

Daneben erhöht sich durch die Verifizierung auch die Authentizität der Social-Media-Accounts, so dass Bürgerinnen und Bürger vertrauenswürdige Accounts schneller erkennen können.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 23.05.2019
BSI untersucht Blockchain-Sicherheitseigenschaften

datensicherheit.de, 19.05.2019
Neues BSI-Zertifizierungsangebot zum IT-Grundschutz-Berater

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Vorsicht vor Familienfotos in Online-Posts https://www.datensicherheit.de/vorsicht-familienfotos-online-posts https://www.datensicherheit.de/vorsicht-familienfotos-online-posts#respond Tue, 28 Aug 2018 07:54:13 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=28566 Umfrage zu Risiken von Bildern und Informationen über Familienmitglieder und wie man sich davor schützen kann.

[datensicherheit.de, 28.08.2018] Eltern laden gerne Bilder ihrer Liebsten hoch, jedoch in den meisten Fällen (56 Prozent), ohne sie vorher um Erlaubnis zu fragen. Das hat eine aktuelle Umfrage von McAfee ergeben, in der 1.000 Eltern zu ihrem Verhalten im Internet befragt wurden. Die Ergebnisse zeigen, dass obwohl sich die Eltern der Risiken bewusst sind, die das Hochladen von Bildern ihrer Kinder ins Internet bedeuten, die Mehrheit nicht um die Erlaubnis ihrer Kinder fragt, bevor sie Bilder von ihren Schützlingen online stellen. Als Grund gaben 22 Prozent an, ihre Kinder seien zu jung, um vorher gefragt werden zu müssen. Weitere 24 Prozent denken, dass sie grundsätzlich das Recht haben, die Bilder von ihren Kindern auf soziale Netzwerke zu stellen.

Bilder in „falschen“ Händen

Fast zwei Drittel der Eltern (64 Prozent) bekundeten, sich Sorgen zu machen, dass die Bilder ihrer Kinder auf sozialen Netzwerken in die falschen Hände geraten könnten. Dabei sahen die Eltern die größten Risiken bei der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder in Form von Missbrauch durch Pädophile (42 Prozent), Bildbearbeitung (41 Prozent) und Identitätsdiebstahl (40 Prozent). Aber auch Cybermobbing und Kidnapping gaben Eltern als Gründe an, vorsichtig mit den Bildern ihrer Kinder umzugehen.

Unter den Eltern, die angaben, Bilder in sozialen Netzwerken zu teilen, gaben Männer an, tendenziell häufiger Bilder von ihren Kindern hochzuladen, sie dabei aber auch manchmal um Erlaubnis zu fragen. Frauen hingegen fragten seltener um die Erlaubnis der Kinder, veröffentlichten aber weniger häufig und nur ausgewählte Bilder von ihren Kindern.

Eltern können sich an diesen Tipps orientieren, um die Gefahren der Online-Welt für ihre Kinder zu vermeiden:

  1. Erst nachdenken, dann hochladen. Bevor man ein Bild auf Sozialen Netzwerken teilt, sollte man sichergehen, dass nichts in dem Foto als ein Identifizierungsmerkmal verwendet werden kann, wie Geburtstage, sichtbare Adressen, Schuluniformen, finanzielle Daten oder erkennbare Passwörter. Eltern sollten sich immer fragen, ob das was sie hochladen etwas ist, was sie auch ohne Bedenken einem Fremden zeigen würden.
  2. Vorsicht bei Ortserkennung. Sozialen Netzwerke geben den Ort an, an dem ein Foto hochgeladen worden ist an. Eltern sollten sichergehen, dass diese Funktion ausgeschaltet ist, um nicht ihre aktuelle Position zu verraten. Das hat besondere Priorität, wenn man Bilder außerhalb der eigenen vier Wände hochlädt.
  3. Die Einstellungen zur Privatsphäre kontrollieren. Eltern sollten Fotos und andere Online-Beiträge nur mit einer erwünschten Zielgruppe teilen. Dienste wie Facebook oder Instagram haben Funktionen, die es erlauben, Beiträge nur mit Leuten zu teilen, mit denen man vernetzt ist.
  4. Onlineregeln für Freunde und Familie aufstellen. Freunde und Familie sollten über bestimmte Regeln im Umgang mit Bildern von den eigenen Kindern Bescheid wissen. Solche Regeln können ungewollte Situationen verhindern, bei denen ein Familienmitglied Bilder teilt, ohne die Erlaubnis dafür bekommen zu haben.
  5. Software zum Schutz der Identität verwenden. Je mehr sich die Anzahl der gemeldeten Datendiebstähle häuft, desto größer wird die Gefahr selbst ein Opfer von Identitätsdiebstahl zu werden. Mithilfe geeigneter Software, kann man diese Gefahr jedoch vermeiden und aktiv den Missbrauch und Diebstahl der eigenen Identität verhindern.

Weitere Informationen zu Thema:

datensicherheit.de, 16.08.2018
Instagram-Hacking-Welle: Phishing möglicher Angriffsvektor

datensicherheit.de, 25.07.2018
Nutzer klagen über nachlässigen Datenumgang von Facebook

datensicherheit.de, 25.04.2018
Identitätsdiebstahl: Die unterschätzte Gefahr mit weitreichenden Folgen

datensicherheit.de, 07.12.2012
Warnung an Jugendliche: Bilder von Ausweisen haben in Sozialen Netzwerken nichts verloren

datensicherheit.de, 20.11.2012
Soziale Netzwerke als Sicherheitsrisiko im Unternehmen

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ChildRescue: Beschleunigung der Suche nach vermissten Kindern https://www.datensicherheit.de/childrescue-beschleunigung-suche-vermisste-kinder https://www.datensicherheit.de/childrescue-beschleunigung-suche-vermisste-kinder#respond Wed, 11 Jul 2018 17:54:55 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=27982 Die Frankfurt University of Applied Sciences ist am internationalen Forschungsprojekt „Collective Awareness Platform for Missing Children Investigation and Rescue“ beteiligt

[datensicherheit.de, 11.07.2018] Laut einer Meldung der Frankfurt University of Applied Sciences werden jedes Jahr in der Europäischen Union (EU) mehr als 250.000 Kinder als vermisst gemeldet – Minderjährige, die von zu Hause weggelaufen sind, die alleine aus einem Krisengebiet fliehen mussten oder die Opfer einer Entführung geworden sind. Die ersten Stunden nach dem Verschwinden seien entscheidend für die Fahndung nach den Vermissten, denn je länger die Suche dauert desto größer die Gefahr, dass sie zu Opfern von Verbrechen werden. Im 2018 gestarteten internationalen Forschungsprojekt „ChildRescue – Collective Awareness Platform for Missing Children Investigation and Rescue“, an dem die Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS) nach eigenen Angaben beteiligt ist, wird ein Analyse-Tool entwickelt, um diese Suche unter Einbeziehung Sozialer Medien zu verkürzen.

Erforschung von Interaktions- und Wahrnehmungsmustern

„Die Ermittlungsverfahren und -instrumente zur Suche nach vermissten Kindern sind in ganz Europa sehr unterschiedlich. Zudem verursacht eine ineffiziente oder schwierige Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden und NGOs oder anderen Beteiligten Verzögerungen und Doppelarbeit“, sagt Prof. Dr. Barbara Klein, Professorin am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Frankfurt UAS.
Mit „ChildRescue“ solle die Zeitspanne zwischen der Vermisstmeldung und dem Finden des gesuchten Kindes effektiv reduziert werden. Das Projekt erforsche Interaktions- und Wahrnehmungsmuster vermisster Kinder und Jugendlicher durch Open-Social-Linked-Daten, also durch die Verknüpfung von Funktionen Sozialer Netzwerke und mobiler Standorte, unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Das bedeutet laut Professorin Klein, dass die Daten nicht gespeichert und nur öffentliche Daten ausgewertet werden.

Ermittlung der Stimmung, Aktivitäten, Einflüsse und Bekanntschaften der gesuchten Person

So könnten Persönlichkeitsprofile der Kinder erstellt werden, um deren Aufenthaltsort zu bestimmen und den Vermisstenfall möglichst schnell aufzuklären. Im Forschungsprojekt werde ein Analyse-Tool entwickelt, welches Informationen aus psychologischen Berichten und physischen Charakteristika des Kindes um Daten zur öffentlich zugänglichen Online-Präsenz und dem Verhalten des vermissten Kindes erweitert.
Hierzu werde eine „Sentiment Analysis“, d.h. die Analyse von Meinungen und Gefühlen, sowie „Social Media“-Analyseverfahren genutzt, mit denen Stimmung, Aktivitäten, Einflüsse und Bekanntschaften der gesuchten Person ermittelt werden. Mit „ChildRescue“ solle zudem eine kostenfreie App entwickelt werden, um es Freiwilligen zu ermöglichen, bei der Suche nach den vermissten Kindern zu helfen.

Effektiv Unterstützung und Stärkung der Zusammenarbeit

„ChildRescue“ solle darauf ausgelegt werden, die Strafverfolgung, die Hotline für vermisste Kinder 116 000, das Alarmsystem für vermisste Kinder „AMBER Alert“ sowie Einsatzorganisationen und Freiwilligenorganisationen wie die europäischen Niederlassungen des Roten Kreuzes effektiv zu unterstützen und Zusammenarbeit zu stärken. Die Ergebnisse des Forschungsprojekts sollten von den zuständigen Einrichtungen des Alarmsystems „Amber Alert“ und der Notfall-Hotline weiter gesteuert und umgesetzt werden.
Das Projektmanagement in „ChildRescue“ erfolge durch die National Technical University of Athens (NTUA); neben der Frankfurt UAS beteiligten sich weitere Kooperationspartner, darunter: Ellinikos Erythos Stavros (REDCROSS), die European Federation for Missing and Sexually Exploited Children AISBL (MCE), die Fondation pour Enfants disparus et sexuelement exploites (Child Focus), die Made Group Astiki Mi Kerdoskopiki Etaireia(MADE), SingularLogic (SILO), Suite5 Data Intelligence Solutions Limited (SUITE5), The Smile of the Child (SoC) und Ubitech Limited (UBITECH).

Weitere Informationen zum Thema:

CHILD RESCUE
Collective Awareness Platform for Missing Children Investigation and Rescue

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Bitkom kritisiert Mogelpackung: Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ab 1. Januar 2018 https://www.datensicherheit.de/bitkom-kritisiert-mogelpackung-umsetzung-des-netzwerkdurchsetzungsgesetzes-ab-1-januar-2018 https://www.datensicherheit.de/bitkom-kritisiert-mogelpackung-umsetzung-des-netzwerkdurchsetzungsgesetzes-ab-1-januar-2018#respond Sat, 30 Dec 2017 17:49:26 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=27139 Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Inhalten liegt beim Betreiber des Sozialen Netzwerks

[datensicherheit.de, 30.12.2017] Der Branchenverband Bitkom weist darauf hin, dass ab dem 1. Januar 2018 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in Sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz / NetzDG) voll anwendbar sein wird. Soziale Netzwerke wie facebook, twitter oder YouTube müssten es ihren Nutzern ermöglichen, sich über rechtswidrige Inhalte beschweren und diese bei den jeweiligen Unternehmen melden zu können. Diese seien dann dazu verpflichtet, die gemeldeten Inhalte zu prüfen und bei mutmaßlichen Rechtsverstößen zu löschen – die Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Inhalte liege dabei beim Betreiber des Netzwerks.

Unternehmen werden unter „enormem Zeitdruck“ gesetzt

Der Digitalverband Bitkom erneuert demnach seine grundsätzliche Kritik am NetzDG und den dort vorgeschriebenen Verfahren:
„Die betroffenen Unternehmen kommen ihrer Verpflichtung nach und haben die geforderten Beschwerdemöglichkeiten umgesetzt. Und dies, obwohl das NetzDG weiterhin gegen die Verfassung verstößt“, erläutert Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.
Durch das NetzDG stünden die Unternehmen unter „enormem Zeitdruck“, wenn sie gemeldete Inhalte prüfen. Die hohen Bußgelder verstärkten diesen Druck. Das werde zwangsläufig dazu führen, dass auch erlaubte Inhalte gelöscht würden, warnt Rohleder.
„Mit dem NetzDG wird an Symptomen herumgedoktert. Der Staat entledigt sich damit einer Kernaufgabe, der Rechtsdurchsetzung im Internet. Schlimmer noch: Durch das Löschen wird die Strafverfolgung erschwert“, kritisiert der Bitkom-Hauptgeschäftsführer. Das NetzDG sei eine „Mogelpackung“ – es führe nicht zur Rechtsdurchsetzung sondern zu amtlich verordneter Strafvereitelung.

Mehr Rechtsunsicherheit befürchtet

Bislang seien keine geltenden Leitlinien für Bußgelder veröffentlicht worden, die bei Verstößen gegen das Gesetz auf Unternehmen zukommen. „Dass der Bußgeldkatalog immer noch nicht veröffentlicht ist, spricht Bände“, sagt Rohleder. Neben den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen im Gesetzestext führe dieser Zustand zu weiterer Rechtsunsicherheit. Selbst die zuständigen Beamten wüssten anscheinend nicht, wie sie das Gesetz im Einzelfall auslegen sollen.
Nach Ansicht des Bitkom ist das NetzDG „unvereinbar mit EU-Recht und behindert gemeinsame Regeln gegen Hasskriminalität in Europa“. Rohleder: „Wir brauchen mehr Gemeinsamkeit in Europa, nicht mehr Alleingänge!“

Umfassende Rechtsdurchsetzung in Sozialen Netzwerken gefordert

Der Bitkom betont darüber hinaus, wie wichtig der Einsatz gegen Hassrede und Kriminalität im Internet ist:
Es müsse sichergestellt werden, dass solche Straftaten im Internet konsequent verfolgt und geahndet werden. Vor allem müssten die Behörden personell so ausgestattet werden, dass sie ihrem Auftrag der Rechtsdurchsetzung in Sozialen Netzwerken umfassend nachkommen könnten. Rohleder: „Derzeit geschieht das Gegenteil.“

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 17.05.2017
Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Journalisten warnen vor legislativem Schnellschuss

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Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Journalisten warnen vor legislativem Schnellschuss https://www.datensicherheit.de/netzwerkdurchsetzungsgesetz-journalisten-warnen-vor-legislativem-schnellschuss https://www.datensicherheit.de/netzwerkdurchsetzungsgesetz-journalisten-warnen-vor-legislativem-schnellschuss#respond Wed, 17 May 2017 17:46:07 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=26610 Kritik von Reporter ohne Grenzen insbesondere am Zeitdruck der Gesetzgebung

[datensicherheit.de, 17.05.2017] Im Kontext der bevorstehenden ersten Lesung des „Gesetzes gegen Hassbotschaften und strafbare Inhalte im Internet“ am 19. Mai 2017 warnt die Organisation Reporter ohne Grenzen (ROG) vor einem „gefährlichen Schnellschuss“, der das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit massiv beschädigen könnte.

Kritik an Privatisierung der Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Inhalten

Das Gesetz privatisiere die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit veröffentlichter Beiträge in Sozialen Netzwerken und verlagere sie in „unzulässiger Weise“ auf deren Mitarbeiter.
ROG ruft die Abgeordneten des Bundestages nach eigenen Angaben dazu auf, „das Gesetz in der vorgelegten Form abzulehnen und im Dialog mit Zivilgesellschaft und Unternehmen Regelungen zu erarbeiten, um strafbare Inhalte in Sozialen Netzwerken wirksam zu bekämpfen ohne dabei den Rechtsstaat zu beschädigen.“ In seiner ausführlichen Stellungnahme hierzu erläutert ROG, warum der Gesetzentwurf abgelehnt werden sollte.
„Dieses Gesetz macht Mitarbeiter Sozialer Netzwerke zu Richtern über die Meinungsfreiheit“, warnt ROG-Geschäftsführer Christian Mihr und betont: Strafbare Inhalte im Netz müssten bekämpft werden, aber dies müsse vereinbar bleiben mit dem Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit.
„Eine derart komplexe Frage mitten im Wahlkampf in kürzester Zeit regeln zu wollen, hat mit verantwortungsvoller Gesetzgebung nichts mehr zu tun“, so Mihr. Dass den Abgeordneten am Ende der Legislaturperiode de facto nur wenige Tage bleiben würden, um über ein Gesetz mit so weitreichenden Folgen zu entscheiden, sei „blanker Hohn“.

Hohe Bußgelder angedroht

Am 5. April 2017 hatte die Bundesregierung auf Initiative des Justizministeriums den Entwurf für ein sogenanntes Netzwerkdurchsetzungsgesetz beschlossen. Dieses verpflichtet laut ROG Soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern in Deutschland, „offensichtlich rechtswidrige“ Inhalte wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde zu löschen, sonstige „rechtswidrige“ Inhalte innerhalb von sieben Tagen.
Bei Verstößen droht das Gesetz demnach verantwortlichen Personen mit Bußgeldern von bis zu fünf Millionen Euro; die betroffenen Unternehmen könnten mit bis zu 50 Millionen Euro belangt werden. Unter dieses Gesetz fielen Soziale Netzwerke wie facebook, twitter, Instagram und YouTube.

Zu hoher Zeitdruck

Nach der ersten Lesung werde der Bundestag erst wieder über den Entwurf beraten, nachdem die sogenannte Stillhaltefrist der Europäischen Kommission verstrichen ist, in der die Mitgliedstaaten prüften, ob das geplante Gesetz Auswirkungen auf den gemeinsamen europäischen digitalen Binnenmarkt hat. Diese endet laut ROG am 28. Juni 2017 – zwei Tage später trete das Parlament in seiner jetzigen Form zum letzten Mal zusammen.
Innerhalb kürzester Zeit müsse also der Rechtsausschuss des Bundestages über das Gesetz beraten und die Abgeordneten müssten in zweiter und dritter Lesung entscheiden. Auf diese Weise eine kenntnisreiche Debatte zu führen und ein sachlich fundiertes Gesetz auf den Weg zu bringen, hält ROG für „illusorisch“.

Gesetz soll auch für „andere strafbare Inhalte“ gelten

In der Begründung für diese Gesetzesinitiative würden vage und rechtlich nicht klar definierte Begriffe wie „Hasskriminalität“ und „strafbare Falschnachrichten“ angeführt, die sich aus den in der öffentlichen Diskussion verwendeten Begriffen „Hate Speech“ und „Fake News“ ableiteten.
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes sei breit ausgelegt, wobei die beispielhaft angeführten Straftatbestände keiner erkennbaren Systematik folgten. Zudem solle das Gesetz auch für „andere strafbare Inhalte“ gelten – eine schwammige und willkürlich auslegbare Formulierung, die Spielraum für eine unverhältnismäßig breite Interpretation lasse.

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Meinungsäußerungen nur durch Gerichte!

Durch strenge Zeitvorgaben und die Androhung hoher Bußgelder berge das neue Gesetz die Gefahr, dass Soziale Netzwerke „in Zukunft übermäßig Inhalte blockieren“. ROG: „Indem die Betreiber aus Angst vor Strafe in jedem Fall rechtmäßig handeln wollen, könnten sie im Zweifel auch journalistische Artikel oder Meinungsäußerungen löschen, bei denen nicht abschließend geklärt ist, ob sie rechtswidrig sind oder nicht.“
Über die Rechtmäßigkeit von Meinungsäußerungen müssten jedoch unabhängige Gerichte entscheiden, keinesfalls dürfe diese Aufgabe an kommerzielle Unternehmen ausgelagert werden.

Journalistische Beiträge von Löschung bedroht

Bedenklich sei außerdem, dass der Gesetzentwurf „Hasskriminalität“ ebenso behandele wie „strafbare Falschnachrichten“. Während es in Fällen offensichtlicher „Hasskriminalität“ geboten sein könne, Beiträge schnell zu sperren, um Schaden vom demokratischen Diskurs abzuwenden, sei die Prüfung angeblicher Falschnachrichten deutlich komplexer:
Wenn Mitarbeiter Sozialer Netzwerke fortan den Wahrheitsgehalt von Informationen unter hohem Zeitdruck prüfen sollten, würden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch journalistische Berichte löschen, deren Quellen nicht öffentlich zugänglich sind und deren Richtigkeit deshalb nicht bewiesen werden kann.
Das Gesetz verpflichte Soziale Netzwerke zur Einführung sogenannter Inhaltsfilter. Das sind laut ROG digitale Systeme, die online gestellte Inhalte in Bruchteilen von Sekunden analysieren und dann gegebenenfalls an allen verfügbaren Stellen löschen. Dies könnte zur Folge haben, dass Menschen bestimmte Inhalte nicht mehr veröffentlichen können, obwohl sich keine juristische Instanz damit auseinandergesetzt hat, ob deren Inhalt strafbar ist oder nicht. So könnten zum Beispiel Rekrutierungsvideos der Terrororganisation „Islamischer Staat“ objektiv rechtswidrig sein – wenn sich Journalisten aber damit kritisch auseinandersetzten, könne es rechtens und aus demokratischer Perspektive wünschenswert sein, solches Material auszugsweise zu zeigen.
Inhaltsfilter sorgten jedoch dafür, dass auch solche journalistischen Berichte automatisch gelöscht würden, weil sie Material enthalten, das in anderen Fällen als rechtswidrig eingestuft wurde, befürchtet ROG. Es seien „leistungsstarke Zensurinstrumente“, mit denen die Verbreitung bestimmter Inhalte effektiv verhindert werden könne. Sie würden bisher gegen Kinderpornographie und nicht näher definierte „Terrorpropaganda“ eingesetzt. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden sie auf weitere Straftatbestände ausgedehnt, die unzureichend eingegrenzt seien.

Recht auf Meinungsfreiheit nicht ausreichend gewahrt

Laut Gesetzentwurf müssten die Betreiber eines Sozialen Netzwerks nach einer Beschwerde sowohl den Beschwerdeführer als auch den betroffenen Nutzer über ihre Entscheidung informieren. Damit solle sichergestellt werden, dass Nutzer gerichtlich gegen die Sperrung von Inhalten vorgehen könnten.
Dies wahre jedoch ihr Recht auf Meinungsfreiheit nicht ausreichend. Gerichte sollten im Vorhinein über die Sperrung fraglicher Inhalte entscheiden. „Wenn Nutzer erst im Nachhinein widersprechen können, um dann gegebenenfalls Monate oder Jahre später eine Gerichtsentscheidung zu erwirken, dürften die fraglichen Inhalte in vielen Fällen längst nicht mehr relevant sein“, so ROG.

Rangliste der Pressefreiheit: Deutschland auf Platz 16 von 180 Staaten

ROG habe bereits Anfang April 2017 zusammen mit einer breiten Allianz von Wirtschaftsverbänden, netzpolitischen Vereinen, Bürgerrechtsorganisationen und Rechtsexperten vor den „katastrophalen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Meinungsfreiheit“ gewarnt und eine gemeinsame „Deklaration für die Meinungsfreiheit“ veröffentlicht.
Am 28. April 2017 habe sich das Bündnis zu einem Gespräch mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Ulrich Kelber im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen, um seine Sorgen um die Auswirkungen des Gesetzes auf den öffentlichen Diskurs in Deutschland zum Ausdruck zu bringen.

Weitere Informationen zum Thema:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 05.04.2017
Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)

REPORTER OHNE GRENZEN, 19.04.2017
Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)

Deklaration für die Meinungsfreiheit
in Reaktion auf die Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) durch das Bundeskabinett am 5. April 2017

REPORTER OHNE GRENZEN, 28.04.2017
Treffen mit Staatssekretär

datensicherheit.de, 31.03.2017
Bitkom: Warnung vor Schnellschuss bei Gesetz gegen Hasskriminalität

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CHIP empfiehlt vorausschauenden Umgang mit digitalem Nachlass https://www.datensicherheit.de/chip-empfiehlt-vorausschauenden-umgang-mit-digitalem-nachlass https://www.datensicherheit.de/chip-empfiehlt-vorausschauenden-umgang-mit-digitalem-nachlass#respond Wed, 30 Mar 2016 15:43:22 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=25244 Wer soll das Daten-Vermögen in Sozialen-Netzwerken und auf Online-Plattformen erben?

[datensicherheit.de, 30.03.2016] Wer heute stirbt, ist virtuell noch längst nicht tot und könnte quasi „ewig“ in Sozialen Netzwerken „weiterleben“. Wenn nun der Umgang mit dem digitalen Nachlass nicht testamentarisch festgelegt wurde, können somit Online-Profile noch jahrelang bestehen bleiben – u.a. mit allen Geburtstagserinnerungen und Abwesenheitsnotizen. Außerdem könnten im Zweifelsfall Personen Zugriff z.B. auf Chats erhalten, denen der Verstorbene das unter Umständen niemals hätte gewähren wollen. Die Fachzeitschrift „CHIP“ gibt fünf Tipps, wie Nutzer die digitale Erbschaft von Postfächern und E-Mail-Konten etc. bereits zu Lebzeiten richtig regeln.

  1. Bestimmung eines Nachlassverwalters
    Jeder Nutzer möge sich rechtzeitig einen Freund oder Verwandten auswählen, der sich später vertrauensvoll um die persönlichen Daten des Verstorbenen kümmert und somit alle Internetzugänge sowie die dazugehörigen Verträge mit sämtlichen Rechten und Pflichten erhält.
    Dieser Erbe kann dann nach Wunsch wichtige Daten retten, Abonnements kündigen und die traurige Nachricht in den Sozialen Netzwerken verbreiten.
  2. Abfassen einer Vollmacht
    Empfohlen wird, der bedachten Person eine Vollmacht auszustellen, die bis zum Eintritt des Todes im eigenen Safe, in einem Bankschließfach oder beim Notar hinterlegt werden sollte. Die Vertrauensperson erhält dann damit die Möglichkeit, direkt das Löschen eines Kontos zu veranlassen.
    Fehlt nämlich eine entsprechende Regelung und liegen die Passwörter des Verstorbenen nicht vor, müssen sich Hinterbliebene mit Sterbeurkunde oder Erbschein an die einzelnen Dienstanbieter wenden und auf Zusammenarbeit hoffen.
  3. Schaffen von Klarheit
    Jeder Nutzer sollte eine Liste der genutzten Dienste erstellen und festlegen, was damit geschehen soll. Offene Rechnungen lassen sich auf diese Weise begleichen, Verträge kündigen und Guthaben auszahlen.
    Zwar bieten auch Bestatter und Online-Dienstleister die Verwaltung des digitalen Nachlasses an, aber sie decken kaum alle Dienste ab.
  4. Speicherung der Passwörter
    Zugangsdaten sollten laut „CHIP“ auf einem geschützten USB-Stick gespeichert bzw. sollte ein Passwort-Manager verwendet werden. Das Master-Passwort erhält dann die Vertrauensperson.
    Immer mehr Unternehmen bieten zudem eigene Vorkehrungen für den Todesfall an. Liegt etwa über einen längeren Zeitraum keine User-Tätigkeit vor, schaltet z.B. Google das Konto in den Inaktivitätsmodus. Der bevollmächtigte Nachlassverwalter erhält eine Nachricht und Instruktionen zum Download bestimmter Inhalte des ehemaligen Nutzers wie Videos und Blogs.
  5. Prüfung der Nachlassregelungen
    Manche Dienste wie z.B. auch Microsoft bieten spezielle Möglichkeiten der Nachlassverwaltung an. Nach Vorlage des Erbscheins oder der Sterbeurkunde verschickt das Unternehmen dann eine DVD mit den E-Mail-Daten des Verstorbenen oder löscht diese.

Der vollständige Artikel erscheint im Heft „CHIP“ 5/16, welches ab 1. April 2016 erhältlich ist.

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