Transparenzgesetz – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Fri, 07 Jun 2024 13:22:48 +0000 de hourly 1 BfDI-Forderung nach Transparenzgesetz auf Bundesebene als Update des bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes https://www.datensicherheit.de/bfdi-forderung-transparenzgesetz-bundesebene-update-bestand-informationsfreiheitsgesetz https://www.datensicherheit.de/bfdi-forderung-transparenzgesetz-bundesebene-update-bestand-informationsfreiheitsgesetz#respond Fri, 07 Jun 2024 13:22:04 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=44833 Deutschland als Gastgeber der „ICIC 2025“ in Berlin sollte dann sein neues Transparenzgesetz präsentieren können

[datensicherheit.de, 07.06.2024] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat nach eigenen Angaben anlässlich der 15. „Internationalen Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten“ (ICIC) seine Forderungen nach einem Transparenzgesetz auf Bundesebene als Update des bestehenden Informationsfreiheitsgesetzes erneuert.

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Foto: Bundesregierung/Kugler

Prof. Ulrich Kelber: In Sachen Informationsfreiheitsgesetzgebung gehört Deutschland … weltweit zu den Schlusslichtern!

Kernforderungen des BfDI für ein modernes Transparenzgesetz

„Der Austausch mit meinen internationalen Kolleginnen und Kolleginnen macht es deutlich: In Sachen Informationsfreiheitsgesetzgebung gehört Deutschland nicht nur europaweit, sondern sogar weltweit zu den Schlusslichtern“, moniert der BfDI, Prof. Ulrich Kelber. Auch wenn die tatsächliche Umsetzung des mittlerweile 18 Jahre alten Informationsfreiheitsgesetzes eine hohe Qualität aufweise, so sei es „unser Traum, dass Deutschland als Gastgeber der ,ICIC 2025‘ in Berlin sein neues Transparenzgesetz präsentieren kann“.

Zu den Kernforderungen des BfDI für ein modernes Transparenzgesetz zählen demnach weitreichende, proaktive Veröffentlichungspflichten, um ein zeitgemäßes Informationsmanagement zwischen Staat und seinen Bürgern zu gewährleisten. Für Anträge auf Informationszugang müssten wiederum die bisher bestehenden Ausschlusstatbestände gestrafft und reduziert werden. Ein Antrag sollte zudem grundsätzlich anonym möglich sein.

Der BfDI trug in Tirana zur Balance zwischen Informationszugang und Datenschutz vor

Der BfDI habe von 3. bis 5. Juni 2024 an der „15. ICIC“ in Tirana teilgenommen und habe dort auf verschiedenen Podien zu der Balance zwischen Informationszugang und Datenschutz berichtet, ferner wie Deutschland von der Ratifizierung der „Tromsø Konvention“ profitieren würde, und einen Überblick der europaweiten Aktivitäten aller Mitglieder präsentiert.

Die ICIC gilt als ein ständiges Netzwerk von Informationsfreiheitsbeauftragten auf internationaler Ebene. Ihre Hauptziele seien Schutz und Förderung des Zugangs zu öffentlichen Informationen als einer fundamentalen Säule für soziale, ökonomische und demokratische Regierungsführung. Das diesjährige Thema der Konferenz habe gelautet: „Empowering Individuals through access to information: Ensuring transparency and Inclusivity in an Interconnected World”.

Weitere Informationen zum Thema:

ICIC
INTERNATIONAL CONFERENCE OF INFORMATION COMMISSIONERS

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HmbBfDI würdigt Jubiläum: Zehn Jahre Hamburgisches Transparenzgesetz https://www.datensicherheit.de/hmbbfdi-wuerdigung-jubilaeum-zehn-jahre-hamburg-transparenzgesetz https://www.datensicherheit.de/hmbbfdi-wuerdigung-jubilaeum-zehn-jahre-hamburg-transparenzgesetz#respond Tue, 08 Nov 2022 09:51:49 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=42596 Laut HmbBfDI Meilenstein und Anlass für nächste Schritte

[datensicherheit.de, 08.11.2022] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) erinnert an ein Jubiläum: „Im Oktober 2012 wurde von der Hamburgischen Bürgerschaft ein Transparenzgesetz beschlossen, das wegweisend war für die Entwicklung der Informationsfreiheit in Deutschland.“ Durch diese „mutige gesetzgeberische Entscheidung“ vor zehn Jahren sei es Hamburg gelungen, Transparenz und Informationsfreiheit zu einem „Markenzeichen“ zu machen und „Vorbild“ zu werden für entsprechende Entwicklungen in anderen Bundesländern.

HmbBfDI hat Entwicklung von Anfang an begleitet

Der HmbBfDI hat diese Entwicklung in Hamburg nach eigenen Angaben von Anfang an begleitet und ist weiter aktiv als Beschwerdestelle für Betroffene, denen Auskünfte verweigert werden.

Thomas Fuchs, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, führt weiter aus: „Nun gilt es, die nächsten Schritte zu tun, um die Transparenz staatlichen Handelns weiter zu verbessern.“

HmbBfDI benennt 3 Themen zur Weiterentwicklung der Transparenzregelungen

Drei Themen sind aus Sicht des HmbBfDI bei einer Weiterentwicklung der Transparenzregelungen besonders hervorzuheben:

Einführung eines Lobbyregisters
Der Bund und einige Bundesländer hätten bereits verpflichtende Lobbyregister eingeführt. Hamburg habe diese Entwicklung bisher nicht aufgegriffen. Hier böte sich die Gelegenheit, erneut eine Vorreiterrolle zu übernehmen und als eines der ersten Länder einen echten „legislativen Fußabdruck“ zu regeln. Dieser sollte nicht nur nachvollziehbar machen, welche Interessengruppen generell Zugang zu Parlamentsmitgliedern haben, wie es das Lobbyregistergesetz des Bundes vorsehe. Vielmehr sei es darüber hinaus erforderlich aufzuzeigen, inwiefern konkret auf den Erlass von einzelnen Rechtsakten habe Einfluss genommen werden können: „Welche Gruppen haben sich mit welchen Argumenten durchgesetzt? Wessen Formulierungsvorschläge wurden übernommen, welche Interessenvertretungen haben kein Gehör gefunden?“ Lobbyismus sei grundsätzlich nichts Ehrenrühriges. Umso wichtiger sei es, ihn aus den „Hinterzimmern der Republik“ zu holen und ihn einer Transparenz auszusetzen, welche ihn überprüfbar mache.

Digitalisierung stärkt Informationsfreiheit
Gesetze alleine könnten die Verwaltungen nicht transparent machen. Die Behörden müssten immer wieder aufs Neue beweisen, „dass Transparenz auch in der Praxis gelebt wird“. Dies funktioniere in Hamburg recht gut, könne durch zunehmend digitales Verwaltungshandeln aber in der Praxis einfacher und schneller werden. Insofern diene Digitalisierung der Transparenz.

Verfassungsschutz: Was nicht geheim ist, muss nicht geheim gehalten werden
Wie die jüngste Veröffentlichung von „NSU“-Akten des hessischen Verfassungsschutzes gezeigt habe, sei die Versuchung groß, die eingeräumten Möglichkeiten der Informationszurückhaltung zu nutzen und Informationen durch überlange Sperrfristen und umfassende Einstufung als Verschlusssachen gezielt dem Zugriff der Öffentlichkeit zu entziehen, „selbst wenn dafür kaum materielle Gründe ersichtlich sind“. So verspiele der Staat das Vertrauen seiner Bürger. Möglichkeiten der Informationszurückhaltung seien ohne Zweifel erforderlich – „nicht alles kann transparent sein“. Diese gesetzlichen Ausnahmen müssten aber verantwortungsvoll und mit Augenmaß angewandt werden. Es sei nicht akzeptabel, „wenn materielle Geheimhaltungsgründe nur vorgeschoben bzw. grundsätzlich in Anspruch genommen werden“. Deshalb fordert der HmbBfDI, „die Bereichsausnahme zugunsten des Hamburgischen Landesamts für Verfassungsschutz aufzuheben und diesen vergleichbaren Anforderungen zu unterwerfen wie alle anderen hamburgischen Behörden.“

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HmbBfDI: Hamburgisches Transparenzgesetz mit Licht und Schatten https://www.datensicherheit.de/hmbbfdi-hamburgisches-transparenzgesetz-mit-licht-und-schatten https://www.datensicherheit.de/hmbbfdi-hamburgisches-transparenzgesetz-mit-licht-und-schatten#respond Wed, 31 Jul 2019 16:08:39 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=33961 Mit der neuen Aufgabe unbedingt adäquate personelle Ressourcen erforderlich

[datensicherheit.de, 31.07.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) geht in seiner aktuellen Stellungnahme auf das überarbeitete Hamburgische Transparenzgesetz ein und erkennt darin nach eigenen Angaben „Licht und Schatten“.

Datenschutz- und informationsfreiheitsrechtliche Bedenken

In der Hamburger Senatssitzung vom 30. Juli 2019 wurde demnach das „novellierte Hamburgische Transparenzgesetz“ beschlossen und solle nun in die Bürgerschaft der Hansestadt gehen. „Trotz begrüßenswerter Änderungen ist der Entwurf des Gesetzes in der Fassung, wie sie nun den Senat verlassen hat, nicht frei von datenschutz- und informationsfreiheitsrechtlichen Bedenken, so der HmbBfDI.
Die in dem Entwurf fixierte Einbeziehung der mittelbaren Staatsverwaltung sei konsequent und behebe eine „Transparenzlücke“, die so offenbar auch vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Der HmbBfDI begrüßt nach eigenen Angaben „zudem ausdrücklich, dass er zukünftig auch im Zuge von Informationszugangsanträgen nach dem Hamburgischen Umweltinformationsgesetz und Verbraucherinformationsgesetz durch Antragsteller eingeschaltet werden kann“. Hierdurch werde eine seit Jahren bestehende Forderung der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands nach Harmonisierung der Kompetenzen im Bereich der Informationszugangsregelungen eingelöst.

HmbBfDI mahnt Ressourcen und Befugnisse an

Ausdrücklich zu bedauern sei jedoch, dass der HmbBfDI nicht mit den für die Wahrnehmung dieser neuen Aufgabe unbedingt erforderlichen personellen Ressourcen ausgestattet werde. „Auch die im Gesetzgebungsentwurf weiterhin enthaltene Vorlagepflicht, wonach schriftliche Äußerungen hinsichtlich des Hamburgischen Informationsfreiheitsbeauftragten gegenüber der Bürgerschaft gleichzeitig dem Senat vorzulegen sind, widerspricht der landesverfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.“
Zudem verfüge der HmbBfDI nach wie vor nicht über die erforderlichen aufsichtsbehördlichen Befugnisse, Transparenz staatlichen Handelns gegenüber informationspflichtigen Stellen auf rechtsverbindlichen Wege zugunsten betroffener Bürger durchzusetzen.

Hamburg Vorreiter-Rolle in Fragen der Transparenz gefährdet

Das Gesetz enthalte außerdem zahlreiche Inhalte, welche die Rolle der Freien und Hansestadt Hamburg als nationalen Vorreiter der Transparenz in Frage stellten. Die Bereichsausnahme des Landesamts für Verfassungsschutz stelle dieses pauschal von Auskunftsersuchen frei, obwohl durchaus ein erhebliches öffentliches Interesse an Informationen bestehen könne. Gesetze des Bundes und der Länder zeigten, dass sicherheitsrelevante Informationen von Nachrichtendiensten auch ohne Bereichsausnahmen hinreichend geschützt werden könnten.
Gleiches gelte für die weiterhin vorgesehene Ausnahme für den Bereich der Forschung. Einzelfallgerechte Lösungen im Sinne weitgehender Informationsfreiheit ließen sich für diesen Bereich nur durch die gesetzliche Fixierung einer Abwägungsklausel bewerkstelligen.

Informationen sollten nicht mit eigenen Daten bezahlt werden müssen

Die außerdem vorgesehene Offenlegungsbefugnis von Namen und Anschrift der Antragsteller im Falle eines Zugangs zu personenbezogenen Daten, Geistigem Eigentum oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen widerspreche dem Gedanken eines voraussetzungslosen Zugangs zu Informationen und „damit dem Kern eines modernen Informationsfreiheitsrechts“. Zweifel bestünden nicht zuletzt auch an der Europarechtskonformität eines solchen Offenlegungsautomatismus, „der informationspflichtige Stellen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten frei von jeglicher Prüfung einer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit durch die informationspflichtigen Stellen verpflichtet“.
Der HmbBfDI: „Insgesamt weist der Gesetzentwurf zur Änderung des Transparenzgesetzes Licht und Schatten auf. Ein ganz zentraler kritischer Punkt betrifft dabei die Offenlegungsregelung der Anfragenden durch die auskunftspflichtigen Stellen, die sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch informationsfreiheitsrechtlicher Sicht abzulehnen ist. Wenn bei jeder kritischen Anfrage der Name und die Anschrift der Antragsteller mitzuteilen sind, wird eine Aufdeckung von Missständen zum persönlichen Risiko des Anfragenden.“ Dass die über das Transparenzgesetz zu erlangenden Informationen „mit den eigenen Daten bezahlt werden müssen“, erschwere nicht zuletzt auch die Arbeit von investigativen Journalisten. „Ich denke, die Regelungen sollten noch einmal einer kritischen Überprüfung unterzogen werden und freue mich auf eine ertragreiche Diskussion in der Bürgerschaft“, schließt der HmbBfDI.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 01.09.2018
HmbBfDI kritisiert automatisierte Gesichtserkennung der Hamburger Polizei

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Transparenzgesetz für Hamburg als gesellschaftspolitischer Meilenstein https://www.datensicherheit.de/transparenzgesetz-fuer-hamburg-gesellschaftspolitischer-meilenstein https://www.datensicherheit.de/transparenzgesetz-fuer-hamburg-gesellschaftspolitischer-meilenstein#comments Sun, 17 Jun 2012 12:17:42 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=20264 Hamburg belegt damit laut HmbBfDI in Sachen transparenter Verwaltung einen Spitzenplatz im Vergleich der Bundesländer

[datensicherheit.de, 17.06.2012] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) begrüßt den Entwurf für ein Hamburger Transparenzgesetz, auf den sich die Bürgerschaftsfraktionen der SPD, CDU, GAL, FDP und DIE LINKE gemeinsam mit der Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“ geeinigt haben:
Dieses neue Transparenzgesetz schaffe nicht nur die Voraussetzungen für einen bürgerfreundlichen Informationszugang – Hamburg belege damit in Sachen transparente Verwaltung auch einen Spitzenplatz im Vergleich der Bundesländer. Entscheidend komme es nun künftig darauf an, dieses Gesetz mit Leben zu füllen und es in der Verwaltungspraxis auch wirksam
umzusetzen, so HmbBfDI Johannes Caspar.
Kernstück des Entwurfs ist das öffentliche Informationsregister, in das die Verwaltung zukünftig eine Vielzahl von Daten, Dokumenten, Statistiken, Verträgen und Vorschriften einstellt. Das Gesetz gibt konkret vor, welche Daten im Informationsregister zu veröffentlichen sind. In Zukunft können dann Bürgerinnen und Bürger ohne individuellen Antrag dort Einsicht nehmen und sich über das Verwaltungshandeln informieren. Auch die Grundlagen, die zu den Entscheidungen geführt haben, erfahren sie so aus Erster Hand. Für Interessierte ohne Internetzugang soll ein Zugang über öffentliche Terminals, zum Beispiel in den Bücherhallen, ermöglicht werden. Das Informationsregister bietet nicht zuletzt auch der Presse ganz neue Recherchemöglichkeiten. Weiter wird durch das Transparenzgesetz der antragsgebundene Informationszugang, der bisher durch das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz geregelt war, noch einmal ausgeweitet, indem die Ablehnungsgründe reduziert werden.
Allerdings kann der Zugang zu Informationen nicht völlig uneingeschränkt gewährt werden – wo persönliche Daten des Einzelnen und damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht betroffen sind, muss eine Grenze gezogen werden. Der Schutz der Daten von Bürgerinnen und Bürger müsse gewahrt bleiben. Ihnen falle als Datenschutz- und Informationsfreiheitsbehörde die wichtige Aufgabe zu, bei der Umsetzung sowohl die Belange der Transparenz als auch des Datenschutzes miteinander auszugleichen. Hierfür würden sie sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den auskunftspflichtigen Stellen beratend und rechtswahrend zur Verfügung stehen, betont Caspar.

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