BND – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Fri, 21 Mar 2025 01:48:19 +0000 de hourly 1 Zur Durchsetzung der BfDI-Kontrollbefugnisse Klage gegen Bundesnachrichtendienst erhoben https://www.datensicherheit.de/durchsetzung-bfdi-kontrollbefugnisse-klage-gegner-bundesnachrichtendienst https://www.datensicherheit.de/durchsetzung-bfdi-kontrollbefugnisse-klage-gegner-bundesnachrichtendienst#respond Thu, 23 May 2024 16:34:16 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=44740 Dem BfDI wird vom BND Einsicht in Unterlagen verwehrt

[datensicherheit.de, 23.05.2024] Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit BfDI hat nach eigenen Angaben den Bundesnachrichtendienst (BND) verklagt: Demnach hat der BfDI vor dem Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den BND zur Durchsetzung seiner Kontrollbefugnisse erhoben. Dem BfDI werde vom BND die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche dem Einsichtsrecht des BfDI zur Durchführung seiner Kontrolle unterlägen und für diese unbedingt notwendig seien. Dieses Vorgehen habe der BfDI bereits zuvor erfolglos beanstandet.

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Foto: Bundesregierung/Kugler

Prof. Ulrich Kelber: Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren!

Verfassungsgerichtlich zugesprochene BfDI-Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen darf nicht länger ins Leere laufen

„Oft arbeiten wir gut mit den Nachrichtendiensten des Bundes zusammen und Hinweise von uns werden zum Anlass für Änderungen genommen. Leider stellen wir aber auch fest, dass bei Meinungsverschiedenheiten unsere gesetzlich vorgesehenen Beanstandungen unberücksichtigt bleiben“, erläutert der BfDI, Prof. Ulrich Kelber.

Dabei sei regelmäßig nicht nachvollziehbar, warum einer Beanstandung nicht Folge geleistet werde. „Es kann nicht sein, dass die dem BfDI verfassungsgerichtlich zugesprochene Kompensationsfunktion für unwissend betroffene Personen so ins Leere läuft.“ Zusätzlich gelte, so Professor Kelber: „Die endgültige Entscheidung, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig durch einen Nachrichtendienst des Bundes erfolgt, sollte nicht der abschließenden Wertung der Bundesregierung, sondern einem Gericht zustehen.“

BfDI muss aktiv werden, wenn datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz festgestellt werden

Der BfDI habe derzeit nur die Möglichkeit nicht durchsetzbare Beanstandungen gegenüber dem Bundeskanzleramt als für den BND zuständigem Ministerium auszusprechen. Ähnliches gelte für das Bundesamt für Verfassungsschutz und das fachlich zuständige Bundesinnenministerium. Dies geschehe dann, „wenn der BfDI datenschutzrechtlich relevante Verstöße etwa gegen das Bundesnachrichtendienstgesetz feststellt“.

Durch die verweigerte Einsichtnahme greife der BND in die Unabhängigkeit des BfDI ein, „indem er für sich in Anspruch nimmt, über die notwendigen Grundlagen, den Umfang und Inhalt der Kontrolle entscheiden zu wollen“. Die in der Folge ausgesprochene Beanstandung des BfDI sei durch das Bundeskanzleramt – wie schon in anderen Fällen zuvor – unberücksichtigt geblieben.

Der BfDI ist das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit gegenüber dem BND

Im vorliegenden dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Fall könne der BfDI die ihm zustehenden Einsichtsrechte einklagen. „In den Fällen, in denen er eine rechtswidrige Datenverarbeitung beanstandet, ist dies nicht möglich.“ Der BfDI kritisiert laut Professor Kelber schon lange, dass ihm kein durchsetzbares Anordnungsrecht zusteht, welches eine effektivere Nachrichtendienstkontrolle möglich machen würde. „Nur mithilfe von Anordnungsrechten könnten Missstände zeitnah abgestellt oder der Gerichtsbarkeit zugeführt werden.“

Für den BfDI als das Kontrollorgan mit der objektiv rechtlich umfassendsten Kontrollzuständigkeit über den BND sei ein Anordnungsrecht daher von zentraler Bedeutung. Aus Sicht des BfDI würde eine effektivere Kontrolle der Nachrichtendienste deren wichtige Arbeit auch zusätzlich legitimieren. Die Anordnungen des BfDI könnten dabei natürlich durch die betroffenen Nachrichtendienste vor Gericht angefochten werden.

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Nachrichtendienstgesetze: BfDI äußert Kritik https://www.datensicherheit.de/nachrichtendienstgesetze-bfdi-aeusserung-kritik https://www.datensicherheit.de/nachrichtendienstgesetze-bfdi-aeusserung-kritik#respond Fri, 17 Nov 2023 12:25:12 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=43692 Weitergabe von BND-Informationen laut BfDI nur im Fall unmittelbarer Gefahr für überragendes Rechtsgut zulässig

[datensicherheit.de, 17.11.2023] Professor Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), sieht nach eigenen Angaben bei den Neuerungen der Gesetze der Nachrichtendienste noch datenschutzrechtliche Mängel: Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll demnach Informationen zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung auch nachgeordneten Behörden des Bundes und Behörden der Länder übermitteln dürfen. „Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist dies jedoch nur im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein überragendes Rechtsgut erlaubt“, betont Professor Kelber.

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Foto: Bundesregierung/Kugler

Professor Ulrich Kelber: Fristen zur BfDI-Beteiligung erschweren den demokratischen Prozess und sind nicht akzeptabel!

BfDI: Bei Novellierung der BfV- und des MAD-Gesetze ebenfalls Nachbesserungsbedarf

Auch bei der Novellierung des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) sieht Professor Kelber Nachbesserungsbedarf: „Durch die Änderungen des Innenausschusses gab es einige Verbesserungen des ursprünglichen Gesetzesentwurfes. Trotzdem bleiben Unsicherheiten und Lücken.“

Positiv sieht der BfDI, „dass eine konkretisierte Gefahr für besonders wichtige Rechtsgüter vorliegen muss, wenn Nachrichtendienste Informationen an Gefahrenabwehrbehörden weitergeben wollen“. Dies fordere auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom April 2022.

Der BfDI kritisiert aber auch schon die Erhebung bestimmter Daten: „Es gibt keine spezifische Rechtsgrundlage für das systematische Erfassen und Zusammenführen von öffentlich zugänglichen Daten. Durch solche Analysen gebildete Profile stellen einen erheblichen Eingriff in die Informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger dar.“

BfDI kritisiert minimale Fristen zur Stellungnahme

Kritikpunkte verblieben auch bei den neuen Vorschriften über die Datenverarbeitung der Nachrichtendienste zum Zweck der Eigensicherung. Es fehlten insbesondere Angaben zu Speicherfristen, Bestimmungen zur Zweckbindung und Kennzeichnungspflichten und damit grundsätzliche datenschutzrechtliche Anforderungen.

Außerdem unterschieden sich die Vorgaben zur Eigensicherung der jeweiligen Nachrichtendienste, ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gebe.

Abschließend zeigt sich Professor Kelber außerdem unzufrieden mit der Beteiligung durch die Bundesregierung: „Wir hatten einmal sieben Arbeitstage und einmal sogar nur 48 Stunden, um zu diesen umfangreichen Gesetzentwürfen Stellung zu nehmen. Solche Fristen erschweren den demokratischen Prozess und sind nicht akzeptabel!“

Weitere Informationen zum Thema:

golem.de
Countdown für den Datenschutzbeauftragten

BfDI Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 27.10.2023
Stellungnahme zur Reform des Nachrichtendienst-Rechts an den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestags

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BND-Gesetz: eco kritisiert aktuellen Entwurf https://www.datensicherheit.de/bnd-gesetz-eco-kritik-aktualitaet-entwurf https://www.datensicherheit.de/bnd-gesetz-eco-kritik-aktualitaet-entwurf#respond Fri, 04 Dec 2020 20:06:19 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=38332 eco warnt vor massiver Ausweitung der Spionagemethoden

[datensicherheit.de, 04.12.2020] Das Kanzleramt habe einen Entwurf zum sogenannten BND-Gesetz vorgelegt. „Demnach soll der Bundesnachrichtendienst die Erlaubnis erhalten, Anbieter im Ausland zu hacken, um an Bestands-, Verkehrs- sowie Inhaltsdaten zu gelangen“, meldet der eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. und kritisiert unter anderem diesen Vorstoß scharf und hat zu dem Gesetzentwurf eine Stellungnahme eingereicht.

eco befürchtet, dass Software-Lücken in weit verbreiteten Anwendungen und Systemen geheimgehalten werden

„Dieser Ansatz bildet einen massiven Anreiz für staatliche Akteure und Dienste, Software-Lücken in weit verbreiteten Anwendungen und Systemen geheim zu halten“, erläutert der stellvertretende eco-Vorstandsvorsitzende, Klaus Landefeld und warnt: „Das schwächt nicht nur die IT-Sicherheit und die Integrität digitaler Infrastrukturen, auch das allgemeine Vertrauen in digitale Dienste leidet erheblich.“ Dies sei auch vor dem Hintergrund bedauerlich, dass digitale Anwendungen und Infrastrukturen in den vergangenen Monaten einiges geleistet hätten, um Gesellschaft und Wirtschaft während der „Corona-Pandemie“ am Laufen zu halten.

eco sieht auch die Mehrzahl der Bundesbürger betroffen

Auffällig sei aus Sicht des eco, dass dies offenbar bewusst in Kauf genommen werde und die geplante Befugnis zur Ausnutzung von Sicherheitslücken auf die populärsten Dienste und Anwendungen im Internet und deren Anbieter abziele. Betroffen seien von einer solchen Ermächtigung daher auch die Mehrzahl der Bundesbürger. „Ein solches Vorgehen stellt die Bundesrepublik Deutschland zudem in den Konflikt mit anderen Staaten und den Grundrechten der Bürger“, so Landefeld. Hierzu zählten unter anderem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. „Besonders prekär ist, dass die Regelung stark an die Regelung anderer Länder erinnert, welche von deutschen Sicherheitspolitikern im Laufe des letzten Jahres als nicht mit deutschen Sicherheitsinteressen vereinbar kritisiert wurden“, sagt Landefeld.

Laut eco würde BND-Gesetz durchaus Erhebung personenbezogene Daten erlauben

Die Regelungen des Paragraph 26 (Abs. 3 Satz 2) ermächtigten den BND zudem, personenbezogene Daten auch von Bundesbürgern, inländischen juristischen Personen und sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen jederzeit im In- und Ausland in allen Fällen zu erheben, in denen diese nicht als „menschliche Kommunikation“ eingestuft werde und die aus Sicht des Dienstes daher nicht dem Schutz von Artikel 10 des Grundgesetzes unterliege. „Der BND wird dazu ermächtigt, das Kommunikationsverhalten sowie die GPS- und Bewegungsdaten von beliebigen Personen im In- und Ausland ohne Weiteres zu überwachen.“ Neben der allgemeinen Informationsbeschaffung im Internet zählten hierzu auch Daten, „die beim Online-Banking, bei Hotelbuchungen sowie über Mobilfunkgeräte und Navigationssysteme übermittelt werden“.

Verkehrsdaten: eco warnt vor Aushebeln bestehender Grenzen und Beschränkungen

Weiter kritisiert der Verband der Internetwirtschaft, dass der jetzige Entwurf eine Speicherung aller Verkehrsdaten vorsehe, ohne dass hierbei Quelle oder Anordnungsgrundlage gekennzeichnet würden. Demnach sollten sämtliche Vorgänge der automatisierten Verarbeitung wie beispielsweise die Filterung gegen konkrete Suchkriterien, die Erstellung von Profilbildung und Beziehungsnetzwerken oder die Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen können – ohne eine Berücksichtigung der Erhebungsgrundlage oder einer konkreten Anordnung. „Das Gesetz hebelt damit bestehende Grenzen und Beschränkungen hinsichtlich der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten praktisch aus“, unterstreicht Landefeld.

eco erinnert: Bundesverfassungsgericht erklärte BND-Gesetz für grundgesetzwidrig

Zum Hintergrund erinnert der eco, dass im Mai 2020 das Bundesverfassungsgericht die Internetüberwachung von Ausländern im Ausland durch den BND als „grundgesetzwidrig“ erklärt hatte – geklagt hatten mehrere Investigativ-Journalisten und die Organisation „Reporter ohne Grenzen“. Daneben koordinierten weitere journalistische Organisationen diese Klage, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Deutsche Journalisten-Verband. In ihrem Urteil hätten die Karlsruher Richter verdeutlicht, dass das BND-Gesetz in allen wesentlichen Artikeln gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoße. Dies betreffe sowohl die Erhebung und Verarbeitung der Daten als auch deren Weiterleitung im Rahmen von Kooperationen mit anderen ausländischen Nachrichtendiensten. Landefeld hatte nach eigenen Angaben für den eco-Verband als Sachverständiger an der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts im Januar 2020 teilgenommen.

Weitere Informationen zum Thema:

eco VERBAND DER INTERNETWIRTSCHAFT, 03.12.2020
eco Stellungnahme zum RefE eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes überden Bundesnachrichtendienst zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 (1 BvR 2835/17)

datensicherheit.de, 19.05.2020
Bundesverfassungsgericht: Grundsatzurteil zum BND-Gesetz / Strategische Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auf dem Prüfstand

datensicherheit.de, 19.05.2020
BND-Gesetz: eco begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts / Überwachung von Ausländern im Ausland durch den BND in der jetzigen Form grundgesetzwidrig

datensicherheit.de, 19.05.2020
Bundesverfassungsgericht: Ausland-Fernmeldeaufklärung nach BND-Gesetz verfassungswidrig / Gericht sieht Verstoß in derzeitiger Form gegen Grundrechte des Grundgesetzes

datensicherheit.de, 02.03.2017
Reporter ohne Grenzen: Verfassungsbeschwerde gegen BND-Massenüberwachung / Journalistischer Quellenschutz und damit Grundpfeiler der Pressefreiheit in Gefahr

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Bundesverfassungsgericht: Grundsatzurteil zum BND-Gesetz https://www.datensicherheit.de/bundesverfassungsgericht-grundsatzurteil-bnd-gesetz-kommentar-caspar https://www.datensicherheit.de/bundesverfassungsgericht-grundsatzurteil-bnd-gesetz-kommentar-caspar#respond Tue, 19 May 2020 18:52:51 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=36361 Strategische Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst auf dem Prüfstand

[datensicherheit.de, 19.05.2020] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) betont, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 2020 ein „Grundsatzurteil über die künftige Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND)“ darstellt. Durch die Enthüllungen von Edward Snowden über die staatlichen Programme von Massenüberwachung insbesondere von NSA und GCHQ im Jahr 2013 sei das globale Ausmaß der Auslands-Fernmeldeaufklärung durch Nachrichten- und Geheimdienste öffentlich bekannt geworden.

Prof. Dr. Johannes Caspar

Prof. Dr. Johannes Caspar, HmbBfDI, Foto: HmbBfDI

Prof. Dr. Johannes Caspar: Urteil im Kontext der Enthüllungen von Edward Snowden 2013…

Telekommunikationsdaten zur Überwachung anlasslos erhoben

Telekommunikationsdaten würden zur nachrichtendienstlichen Überwachung anlasslos erhoben und durch Nutzung besonderer Suchbegriffe, sogenannter Selektoren, ausgewertet sowie umfassend zwischen den Geheimdiensten unterschiedlicher Staaten ausgetauscht.
Die rechtsstaatliche Kritik an dieser „massenhaften Telekommunikationsdatenauswertung von Ausländern im Ausland durch die sogenannte strategische Ausland-zu-Ausland-Telekommunikationsüberwachung“ habe in der Folge eine intensive Diskussion auch über die Beteiligung des BND an dieser Praxis ausgelöst.

2016 novelliertes BND-Gesetz in wesentlichen Punkten verfassungswidrig

Gegen das 2016 novellierte BND-Gesetz, welches zwischenzeitlich die strategische Telekommunikationsüberwachung auf eine gesetzliche Grundlage stellen sollte, sei Verfassungsbeschwerde eingelegt worden – dieses sei nun am 19. Mai 2020 vom Bundesverfassungsgericht „in wesentlichen Punkten für verfassungswidrig erklärt“ worden. Jedoch bestehe eine Frist bis zum 31. Dezember 2021, mit der das Gericht „zur Sicherung der politischen Handlungsfähigkeit die Vorschriften fortgelten lässt“.
Das Bundesverfassungsgericht weise in seinem heutigen Urteil die verbreitete Auffassung der Praxis zurück, Grundrechte seien im Bereich der Ausland-zu-Ausland-Aufklärung nicht anwendbar. Soweit sich die deutsche Staatsgewalt auf Personen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen und sich zudem außerhalb des Staatsgebiets befinden, erstreckt, sei diese gehalten, die Grundrechte als Individualrechtsgarantien, insbesondere Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz, auch bei der strategischen Fernmeldeaufklärung zu beachten.

Strategische Auslandsaufklärung kann durchaus mit Grundgesetz vereinbar sein

Neben dem formellen Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot wegen Nicht-Benennung der das Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses einschränkenden Vorschriften des BND-Gesetzes verstießen die Regelungen zur Fernmeldeaufklärung auch inhaltlich gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte entsprechend für die Kooperation mit anderen Geheimdiensten und die Praxis der Datenübermittlung an diese.
Zwar mache das Bundesverfassungsgericht deutlich, „dass die strategische Auslandsaufklärung durchaus mit dem Grundgesetz vereinbar sein kann“. Die momentane Ausgestaltung der Normen, die eine pauschale und geographisch unbegrenzte Überwachung von Individualkommunikation ermöglicht, sei jedoch nicht zulässig.

Rechtmäßige Auslandsaufklärung erfordert klare und bestimmte Vorgaben

Eine rechtmäßige Auslandsaufklärung erfordere vielmehr klare und bestimmte Vorgaben durch den Gesetzgeber. Die Zwecke der Datenerhebung zur Überwachung seien hinreichend präzise zu bestimmen. U.a. müsse die Datenauswertung unverzüglich erfolgen und für die Auswahl der Suchbegriffe und der Auswertung müssten begrenzende Kriterien festgelegt werden.
Klare Löschungsverpflichtungen und enge Prüfpflichten seien vorzusehen. Die Datenübermittlung aus der strategischen Überwachung müsse künftig mit anlassbezogenen Eingriffsschwellen begrenzt werden. Der bisherige pauschale „Ringtausch“ der Daten mit anderen Geheimdiensten sei künftig so nicht mehr zulässig. Bei der Übermittlung an andere ausländische Stellen müsse eine „Adäquanzprüfung“ den rechtsstaatlichen Umgang mit Daten und die Einhaltung der Menschenrechte auf Empfängerseite sicherstellen.

Urteil künftiger Gradmesser und Orientierungsrahmen für Nachrichtendienste im rechtsstaatlichen Gefüge

„Schließlich muss eine unabhängige Kontrolle der strategischen Auslandsüberwachung erfolgen, die das individuelle Rechtsschutzdefizit gegenüber Nachrichtendiensten kompensiert und gerichtsähnliche Eingriffsbefugnisse gegenüber Überwachungsmaßnahmen bereithält“, so der HmbBfDI, Prof. Dr. Johannes Caspar. Er führt aus: „Das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine späte Antwort auf die Enthüllungen von Edward Snowden. Manchmal braucht der Rechtsstaat einen langen Atem. Das Urteil ist ein künftiger Gradmesser und Orientierungsrahmen für die Nachrichtendienste im rechtsstaatlichen Gefüge. Es verlängert eine beschränkte staatsgerichtete Sichtweise im Umgang mit Grundrechten auf die universelle Schutzdimension der Menschenrechte.“
Insbesondere der Austausch von Kommunikationsdaten ausländischer Bürger zwischen unterschiedlichen Nachrichtendiensten sei künftig so nicht mehr möglich. „Es kommt nun alles darauf an, wie die neuen Regelungen zur Auslandsaufklärung die vielen verfassungsgerichtlichen Vorgaben umsetzen werden“, so Professor Caspar.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 19.05.2020
BND-Gesetz: eco begrüßt Urteil des Bundesverfassungsgerichts

datensicherheit.de, 19.05.2020
Bundesverfassungsgericht: Ausland-Fernmeldeaufklärung nach BND-Gesetz verfassungswidrig

datensicherheit.de, 26.08.2019
Google Assistant: Wesentliche Voraussetzungen für Betrieb derzeit nicht erfüllt

 

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Reporter ohne Grenzen: Verfassungsbeschwerde gegen BND-Massenüberwachung https://www.datensicherheit.de/reporter-ohne-grenzen-verfassungsbeschwerde-gegen-bnd-massenueberwachung https://www.datensicherheit.de/reporter-ohne-grenzen-verfassungsbeschwerde-gegen-bnd-massenueberwachung#respond Thu, 02 Mar 2017 16:47:52 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=26407 Journalistischer Quellenschutz und damit Grundpfeiler der Pressefreiheit in Gefahr

[datensicherheit.de, 02.03.2017] Reporter ohne Grenzen (ROG) hat nach eigenen Angaben Verfassungsbeschwerde gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) „wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses“ eingelegt. ROG wirft dem deutschen Auslandsgeheimdienst demnach vor, „im Zuge seiner Massenüberwachung den E-Mail-Verkehr der Organisation mit ausländischen Partnern, Journalisten und anderen Personen ausgespäht zu haben“. Eine entsprechende Klage habe das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Dezember 2016 abgewiesen.

Journalistischer Quellenschutz in Gefahr

„Die Massenüberwachung durch den BND stellt den journalistischen Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage“, so ROG-Vorstandsmitglied Matthias Spielkamp.
Die bisherige Rechtsprechung verweigere den Betroffenen einen „wirksamen Rechtsschutz gegen diese weitreichende Überwachungspraxis“. Man sei zuversichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht diesen „unhaltbaren Zustand endlich beenden wird“.

Verfassungsbeschwerde gegen „strategische Fernmeldeüberwachung“ 2013

Konkret richte sich diese Verfassungsbeschwerde gegen die „strategische Fernmeldeüberwachung“ des BND im Jahr 2013: Nach allem, was über den Umfang der Überwachung vor allem des E-Mail-Verkehrs zwischen In- und Ausland sowie über die vom BND verwendeten Suchkriterien bekannt sei, müsse ROG davon ausgehen, dass auch zahlreiche E-Mails der Organisation erfasst worden seien – und dass diese Praxis unverhältnismäßig und nicht vom G-10-Gesetz gedeckt sei.
Dies beeinträchtige massiv die Arbeit von ROG und verletze die Interessen der Organisation. Denn für zahlreiche Journalisten aus Deutschland und aus autoritären Staaten wie Usbekistan, Aserbaidschan oder China sei ROG ein regelmäßiger und wichtiger Ansprechpartner, an den sie sich mit schutzwürdigen Anliegen oder vertraulichen Informationen wendeten. Die Ausforschung der Kommunikation durch den BND bedeute, dass sich solche Journalisten nicht mehr darauf verlassen könnten, dass ihre Kommunikation vertraulich bleibt.

Weitere Verfassungsbeschwerde gegen BND-Gesetz geplant

Das Bundesverwaltungsgericht habe die Klage im Dezember 2016 als „unzulässig“ abgewiesen, weil ROG nicht nachgewiesen hätte, tatsächlich von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis durch den BND betroffen gewesen zu sein. Mit dieser Begründung habe das Gericht vergleichbare Klagen schon in der Vergangenheit abgewiesen.
Bei der Verfassungsbeschwerde wie auch bei der ursprünglichen Klage werde ROG von dem Berliner Rechtsanwalt Niko Härting vertreten. Diese sei zu unterscheiden von einer geplanten Verfassungsbeschwerde, mit der ROG im Bündnis mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und weiteren Partnern gegen das im Oktober 2016 verabschiedete BND-Gesetz vorgehen wolle.

Kurze Löschfrist vereitelt effektiven Rechtsschutz

Die Verfassungsbeschwerde von ROG richte sich mittelbar auch gegen die im G-10-Gesetz festgelegte Löschfrist für Protokolldaten (§ 6 Abs. 1 Satz 5 G10). Mit ihnen müsse der BND die Vernichtung der personenbezogenen Informationen dokumentieren, die er im Zuge der Überwachung erhobenen und bei der weiteren Bearbeitung aussortiert hat. Das Gesetz sehe vor, dass diese Protokolldaten jeweils am Ende des Folgejahres zu löschen seien.
Mit Verweis auf diese Vorschrift habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Klage von ROG argumentiert, ein eventueller Rechtsverstoß lasse sich für das Jahr 2013 nicht mehr nachweisen. Sofern es einen Grundrechtseingriff gegeben habe, sei er durch die Löschung „folgenlos beseitigt“ worden.
Gemäß dieser Argumentation gäbe es jedoch faktisch keinen Rechtsschutz gegen die meisten Überwachungsmaßnahmen nach dem G-10-Gesetz. Denn die wichtigsten Anhaltspunkte, um abzuschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit man selbst überwacht wurde, ergeben sich laut ROG aus dem Jahresbericht des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags, das die Tätigkeit der deutschen Geheimdienste beaufsichtigt. Der Bericht dieses Gremiums werde jedoch erst nach Ablauf der Löschfrist im G-10-Gesetz veröffentlicht – für das Jahr 2013 sei er am 8. Januar 2015 erschienen.

Klage gegen Metadaten-Analyse weiter anhängig

Einen anderen Teil der ursprünglichen Klage gegen den BND habe das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2016 abgetrennt und weitere Aufklärung vom BND dazu verlangt. Dabei gehe es um die Metadatensammlung im BND-Verkehrsanalysesystem „VerAS“, mit dem der Geheimdienst seit dem Jahr 2002 in großem Umfang Verbindungsdaten über Telefongespräche mit Auslandsbezug sammele. Bei der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 hätten die Richter dazu eingehende Nachfragen gestellt, die deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Metadatensammlung erkennen ließen.
ROG betrachtet „VerAS“ als „unverhältnismäßige und widerrechtliche Vorratsdatensammlung, die den journalistischen Quellenschutz und damit einen Grundpfeiler der Pressefreiheit in Frage stellt“.

Klage gegen Massenüberwachung

Beide Punkte der ursprünglichen Klage betreffen laut ROG die Massenüberwachung des BND – die sogenannte Strategische Fernmeldeüberwachung, bei welcher der Geheimdienst Telekommunikation mit Auslandsbezug nach bestimmten Suchbegriffen auf „nachrichtendienstlich relevante“ Inhalte durchforstet.
Dies habe insoweit nichts mit der jüngst vom Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ enthüllten, gezielten Überwachung bestimmter Journalisten und Redaktionen im Ausland zu tun.

Weitere Informationen zum Thema:

REPORTER OHNE GRENZEN, 01.07.2015
Reporter ohne Grenzen verklagt den BND

REPORTER OHNE GRENZEN
Kritik am BND-Gesetz / BND-Gesetz erlaubt massenhafte Überwachung ausländischer Journalisten

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, 15.12.2016
Klage gegen BND wegen strategischer Überwachung von E-Mail-Verkehr in den Jahren 2012 und 2013 erfolglos…

REPORTER OHNE GRENZEN, 15.12.2016
Teilerfolg der ROG-Klage gegen den BND

datensicherheit.de, 23.12.2016
Insider – die immer noch unterschätzte Gefahr

datensicherheit.de, 21.06.2016
Das datenschutzrechtliche Damoklesschwert über den EU-Standardvertragsklauseln

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https://www.datensicherheit.de/reporter-ohne-grenzen-verfassungsbeschwerde-gegen-bnd-massenueberwachung/feed 0
Freiheit statt Angst: Demonstration gegen zunehmende staatliche Überwachung https://www.datensicherheit.de/freiheit-statt-angst-demonstration-gegen-zunehmende-staatliche-ueberwachung https://www.datensicherheit.de/freiheit-statt-angst-demonstration-gegen-zunehmende-staatliche-ueberwachung#respond Fri, 22 May 2015 17:11:45 +0000 http://www.datensicherheit.de/?p=24813 Hamburger Überwachungsgegner fordert zum Schutz der Privatsphäre auf

[datensicherheit.de, 22.05.2015] Das Hamburger Bündnis gegen Überwachung [1], ein Zusammenschluss von rund 20 Parteien und Organisationen, ruft zur Demonstration am kommenden Samstag, 23.5.2015 gegen die zunehmende staatliche Überwachung und für den Schutz der Privatsphäre auf.

Im Rahmen der bundesweit durchgeführten Aktion „Freiheit statt Angst on Tour“ [2], die im letzten Monat mit einer Demonstration in Bielefeld begann, wollen die Aktivisten ihren Protest gegen die geplante Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung und die Skandale der NSA/BND-Affäre auf die Straße bringen.

„Sowohl das ehemalige deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, als auch die entsprechende EU-Richtlinie sind von den höchten Gerichten für grundrechtswidrig und ungültig erklärt worden“, sagt Kai-Uwe Steffens vom Bündnis. „Und trotzdem will die Koalition in Berlin nun diese anlasslose Überwachung aller Menschen wieder einführen. Dagegen wehren wir uns.“

„Und auch die Untätigkeit der Bundesregierung zur Spionage der NSA in Deutschland, und die Verwicklung deutscher Geheimdienste in diese Affäre sind inakzeptabel“, ergänzt Jan Girlich vom Bündnis. „Wer damit nicht einverstanden ist und es zu uns nach Hamburg schafft, ist eingeladen, sich unserem Protest anzuschließen.“

Die Auftaktkundgebung beginnt um 14:00 Uhr auf dem Rathausmarkt.

Weitere Informationen zum Thema:

[1] http://stop-watching-hamburg.de/
[2] http://freiheitstattangst.de/

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