Aktuelles, Experten - geschrieben von cp am Montag, September 22, 2014 17:06 - noch keine Kommentare
Videoüberwachung durch Private in NRW: Voraussetzungen und Grenzen
Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ulrich Lepper, informiert
[datensicherheit.de, 22.09.2014] Wer Videotechnik einsetzen möchte oder von einer Videoüberwachung betroffen ist, fragt sich oft, was rechtlich zulässig und zu beachten ist. Ulrich Lepper, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, dazu: „In NRW wird immer mehr Videoüberwachung eingesetzt. Das macht mir Sorgen. Wir müssen vermeiden, dass wir zu einer Gesellschaft werden, in der die Menschen sich gegenseitig überwachen. Schließlich geht es um unsere Freiheit. Videotechnik wird häufig verwandt, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen geprüft oder überhaupt bekannt sind. Das möchte ich ändern.“
Die ausführliche Orientierungshilfe „Sehen und gesehen werden“ des Landesdatenschutzbeauftragten erläutert nun die gesetzlichen Grundlagen anhand von praktischen Beispielen aus den folgenden Bereichen: Wohnumfeld, Gastronomie, Geschäfte, Parkhäuser, Verkehr, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder und Fitnesscenter, Webcams sowie Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Ulrich Lepper: „Wenn Personen zu erkennen sind, darf Videotechnik nur unter engen Voraussetzungen eingesetzt werden. Dabei sind berechtigte Interessen für eine Videoüberwachung mit dem Recht abzuwägen, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen zu bewegen. Und am Arbeitsplatz ist eine dauernde Beobachtung unzulässig.“
Wer nicht sicher ist, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, findet nun in einer Information mit über 100 Seiten eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und viele praktische Fallbespiele. Die Broschüre kann im Internet heruntergeladen oder kostenfrei bestellt werden.
Zudem stellt der Landesbeauftragte anderen Einrichtungen, die auch zum Thema Videoüberwachung beraten, die Broschüre zur Verfügung, z.B. Polizeibehörden, Ordnungsämtern, Schiedspersonen und Verbänden. Ulrich Lepper: „Ich hoffe, dass mit diesem Informationsangebot das Wissen über die Voraussetzungen und Grenzen der Videoüberwachung in NRW verbessert wird. Mich erreichen immer mehr Beschwerden. In schwerwiegenden Fällen verhänge ich Bußgelder – zuletzt über 50.000 Euro gegen ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Beschäftigte und Kundschaft überwacht hat. Allerdings kann ich leider nicht allen Beschwerden und Beratungsanfragen im Detail nachgehen. Mit dem neuen Informationsangebot können nun alle, die Videotechnik einsetzten möchten, zunächst selbst beurteilen, ob eine Videoüberwachung zulässig ist, und ihrer Verantwortung für die Einhaltung des Gesetzes gerecht werden.“
Weitere Informationen zum Thema:
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit NRW
Broschüre „Sehen und gesehen werden“
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit NRW
Bestellmöglichkeit Broschüre „Sehen und gesehen werden“ in Papierform
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