Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Mai 28, 2020 19:24 - noch keine Kommentare
Polizei Hamburg: Datenbank zum Gesichtsabgleich gelöscht
Anlässlich der Ermittlungen zu „G20“-Ausschreitungen mit Hilfe von Gesichtserkennung erstellte biometrische Datenbank war heftig umstritten
[datensicherheit.de, 28.05.2020] Laut einer aktuellen Meldung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Polizei Hamburg jene im Zuge der „G20“-Ermittlungen erstellte biometrische Datenbank zum Gesichtsabgleich gelöscht. Der HmbBfDI hatte nach eigenen Angaben datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Protokollierungspraxis der Polizei beim Zugriff auf die biometrische Datenbank geäußert. Die Polizei Hamburg habe den HmbBfDI selbst darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die anlässlich der Ermittlungen zu den „G20“-Ausschreitungen mit Hilfe einer Gesichtserkennungssoftware erstellte biometrische Datenbank nunmehr gelöscht habe. Als Grund hierfür sei angegeben worden, dass keine strafrechtliche Erforderlichkeit mehr für die Datenbank hinsichtlich der „G20“-Verfahren bestehe.

HmbBfDI
Prof. Dr. Johannes Caspar: Schlussstrich unter das seit 2018 kontrovers diskutierte Verfahren fraglich…
Strafrechtliche Ermittlungen im Umfeld des „G20-Gipfels“ in Hamburg im November 2017
Der gesamte Komplex reiche bis in den November 2017 zurück. Damals habe die Polizei in Hamburg im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen rund um die Geschehnisse des „G20-Gipfels“ begonnen, aus hochgeladenen privaten Aufnahmen, polizeieigenen Videos sowie Bild- und Videomaterial von S-Bahnstationen und aus den Medien per Gesichtserkennungssoftware Gesichter aller im Material feststellbarer Personen automatisch auszumessen und mit Hilfe dieser Informationen maschinenlesbare Templates zu erstellen.
Diese Gesichtstemplates seien in der nun gelöschten Datenbank vorgehalten und mit Templates einzelner Tatverdächtiger in der Vergangenheit immer wieder automatisiert abgeglichen worden. Bereits im Juli 2018 habe der HmbBfDI die Polizei auf seine Auffassung hingewiesen, wonach für die biometrische Analyse der Gesichter „keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage“ existiere, welche derartig intensive Grundrechtseingriffe zum wesentlichen Teil völlig unbeteiligter Personen rechtfertigen könnte.
HmbBfDI: Im August 2018 Löschung dieser Datenbank angeordnet
Im August 2018 habe der HmbBfDI das Vorgehen beanstandet und dann im Dezember desselben Jahres gegenüber der Behörde für Inneres und Sport schließlich die Löschung dieser Datenbank angeordnet. Auf Klage der Innenbehörde habe das Verwaltungsgericht Hamburg diese Anordnung aufgehoben, da dem HmbBfDI die Kompetenz zur Überprüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlage gefehlt habe und die Maßnahmen auf eine allgemeine Regelung der Datenverarbeitung im Bundesdatenschutzgesetz hätten gestützt werden können.
Der HmbBfDI hat nach eigenen Angaben gegen dieses Urteil des VG Hamburg vom 23. Oktober 2019 (Az. 17 K 203/19) die Zulassung der Berufung vor dem OVG Hamburg beantragt. „Die jüngst erfolgte Löschung der biometrischen Datenbank durch die Polizei Hamburg ist nachdrücklich zu begrüßen. Ob sie allerdings einen Schlussstrich unter das seit 2018 kontrovers diskutierte Verfahren zieht, bleibt fraglich“, so der HmbBfDI, Prof. Dr. Johannes Caspar. Nach derzeitigem Stand hätten die Strafverfolgungsbehörden in Hamburg „faktisch und nach dem Urteil des VG Hamburg auch rechtlich die Möglichkeit, die Technologie der automatisierten Gesichtserkennung regelhaft einzusetzen“. Die Polizei habe wiederholt geäußert, dass deren Einsatz auch für andere Großereignisse in Hamburg in Betracht komme.
Erhebliche Gefährdung für eine freie Gesellschaft und die Privatsphäre
Die „erheblichen Gefährdungen der automatisierten Gesichtserkennung für eine freie Gesellschaft und die Privatsphäre“ würden jedoch nicht erst seit der massenhaften Auswertung von Gesichtsdatenbanken durch das US-Unternehmen Clearview weltweit kritisch diskutiert.
Besondere gesetzliche Vorgaben zur Zulässigkeit des Einsatzes dieser Technologie seien als Mindestmaß erforderlich, „gerade um Rechte und Freiheiten von Menschen, die ganz überwiegend zu keinem Zeitpunkt tatverdächtig sind, wirksam zu schützen“. Diese fehlten bislang. Insoweit sei eine weitergehende gerichtliche Klärung der zentralen Fragen anzustreben, betont Professor Caspar.
Weitere Informationen zum Thema:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verwaltungsgerichtsverfahren zur Anordnung des HmbBfDI bezüglich des Einsatzes von VIDEMO
datensicherheit.de, 19.05.2020
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