Sabine Brandl – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Mon, 17 Nov 2025 19:09:36 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=5.6.16 Black Friday bei Verbrauchern immer beliebter – bei Cyberkriminellen auch https://www.datensicherheit.de/black-friday-verbraucher-beliebtheit-cyberkriminelle https://www.datensicherheit.de/black-friday-verbraucher-beliebtheit-cyberkriminelle#respond Mon, 17 Nov 2025 23:09:26 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=50996 Was es beim „Shoppen“ – vor allem online und zu besonderen Verkaufsaktionen wie rund um den „Black Friday“ – zu beachten gibt, erörtert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, in ihrer aktuellen Stellungnahme

[datensicherheit.de, 18.11.2025] Seit einigen Jahren werden auch in Deutschland „Black Friday“-Verkaufsaktionen der Webshops und Ladengeschäfte immer beliebter. Dieser vermeintlich günstige „Shopping“-Tag – zuweilen ausgedehnt auf mehrere Tage oder gar Wochen – soll mit zahlreichen Rabatten und Sonderangeboten Käufer anlocken. Auf der Suche nach „Schnäppchen“ ist aber nach vielfältigen Warnungen von Verbraucherschützern Vorsicht geboten, denn Lockangebote, sogenannte Fake-Shops und Betrugsversuche sind inzwischen offensichtlich keine Seltenheit. Was es beim „Shoppen“ – vor allem online – zu beachten gilt, erörtert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, in ihrer aktuellen Stellungnahme.

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Foto: ERGO Group

Kundenansturm auf Ladengeschäfte und Webshops bei besonderen Verkaufsaktionen zieht auch unseriöse Anbieter an

Rabatte zum „Black Friday“ lesen sich gut – Kontrolle ist aber besser

Der „Black Friday“ – unmittelbar immer am Freitag nach dem US-Feiertag „Thanksgiving“ – markiert demnach den Auftakt des umsatzstärksten „Shopping“-Wochenendes des Jahres. Am 28. November 2025 ist es also wieder soweit. Mit massiven Rabatten und Sonderaktionen locken Händler dann sowohl online als auch im stationären Handel Millionen Kunden an.

  • Brandl führt hierzu aus: „Die gut klingenden Preisnachlässe ergeben sich manchmal aber nur aus geschickt eingesetzten ,Pricing-Tools’ und strategischen Verkaufsmethoden. Wer diese durchschauen will, ist mit einem Blick auf Preisportale gut beraten. Sie bieten detaillierte Preisverläufe der Produkte über Wochen oder Monate hinweg an. So ist auf einen Blick erkennbar, ob der ,Black Friday’-Preis tatsächlich der niedrigste Preis war oder ob der Preis kurz zuvor angehoben wurde.“

Darüber hinaus hat die EU mit der sogenannten Omnibus-Richtlinie Rabattaktionen geregelt: „Seit 2022 müssen Händler in der EU bei Rabattaktionen, bei denen sie mit einem gestrichenen alten Preis werben, den niedrigsten Preis des Produkts aus den letzten 30 Tagen angeben.“ Dies solle die Praxis der kurzfristigen Preisanhebung mit dann folgenden, vermeintlich riesigen Rabatten erschweren.

Warnung vor „Fake-Shops“ – nicht nur im „Black Friday“-Umfeld

Wo viele echte „Schnäppchen“ warten, seien auch Betrüger nicht weit. Sogenannte Fake-Shops im Internet sähen auf den ersten Blick aus wie echte, seriöse Websites. Sie seien teilweise 1-zu-1-Kopien real existierender Webseiten oder diesen täuschend echt nachempfunden. So gewinnen sie laut Brandl mit Hilfe von kopierten Bildern, gefälschten Gütesiegeln und geschickt geklauten Produktinformationen leicht das Vertrauen der potenziellen Kunden und locken diese in die „Klickfalle“.

  • „,Fake-Shops’ sehen den Seiten seriöser Anbieter täuschend ähnlich. Sie dienen jedoch allein dazu, gegen Vorkasse nicht existente Ware zu verkaufen und dabei auch noch Zahlungsdaten oder persönliche Informationen abzugreifen“, warnt Brandl. Oft bleibe die bestellte Ware aber aus und das Geld sei nach der Zahlung verschwunden. Auch über den Preis lockten die Kriminellen die Verbraucher an. „Wenn das Angebot für das neue Smartphone zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es das in den meisten Fällen auch“, betont Brandl. Im Zweifel könne es helfen, Namen und Adresse des Shops im Handelsregister zu überprüfen. Auch Bewertungen in externen Bewertungsportalen könnten helfen, sich eine Meinung zu bilden.

Wenn eine Website kein Impressum hat, sei das ein Indiz für Betrug. Werde für Überweisungen an einen angeblich deutschen Shop eine IBAN angegeben, welche nicht mit „DE“ anfängt, sei dies ebenfalls ein Warnzeichen. „Fake-Shops“ verwendeten häufig gefälschte Prüfsiegel. Ein Klick auf ein Prüfsiegel sollte zur Homepage des Ausstellers führen, um die Echtheit des Siegels zu überprüfen. Zudem empfehle es sich zu guter Letzt, eine „Shopping“-Seite sofort zu schließen, sobald ausschließlich Vorkasse als Zahlungsmethode angeboten wird. Oft falle dies erst am Ende des Kaufvorgangs auf, wenn von mehreren Zahlungsmethoden nur noch die Vorkasse verfügbar bleibe.

Tipps für Betrugsopfer rund um den „Black Friday“ und darüber hinaus

Wer schon Geld überwiesen hat, sollte umgehend Kontakt zu seiner Bank aufnehmen und die Zahlung rückgängig machen. „Das ist üblicherweise innerhalb der ersten Stunden nach dem Kauf noch möglich“, erklärt Brandl. Bei einer Lastschrift blieben Verbrauchern sogar bis zu acht Wochen, um diese zurückbuchen zu lassen. Auch Kreditkartenzahlungen könnten rückgängig gemacht werden.

  • Oft bestehe die Voraussetzung darin, nachweislich zu versuchen, das Geld direkt vom Onlinehändler zurückzuerhalten. Außerdem sollten Nutzer stets sämtliche Belege für den vermeintlichen Kauf sichern und im Zweifel einen Screenshot des Angebots machen. Auch wenn diese Dokumente keine rechtliche Gültigkeit hätten, seien sie doch Beweise für Betrug.

Es gebe eine einfache Möglichkeit, um gefälschte Online-Shops gleich zu erkennen – den „Fakeshop-Finder“ der Verbraucherzentrale. Dort könnten Verbraucher die URL der fraglichen Website eingeben und mit einem Klick überprüfen, wie seriös diese ist. Der „Fakeshop-Finder“ prüfe dabei unter anderem, ob ein Impressum hinterlegt ist, vergleiche die Adresse im Impressum mit der hinterlegten Adresse, die zur Umsatzsteuer-ID gehört und frage Bewertungen auf „Trusted Shops“ und bei „Trustpilot“ ab.

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Rat und Hilfe für Verbraucher in Europa ECC-Net
FAQ Digitale Märkte und Omnibus-Richtlinie

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Online-Kaufrausch mit möglichen Folgen: Wenn das Paket beim Nachbarn landet https://www.datensicherheit.de/online-kaufrausch-moeglichkeit-folgen-abgabe-paket-nachbarn https://www.datensicherheit.de/online-kaufrausch-moeglichkeit-folgen-abgabe-paket-nachbarn#respond Tue, 03 Dec 2024 13:22:39 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=45767 Sabine Brandl erläutert im Nachgang der Online-Rabattaktionen und mit Blick auf das Weihnachtsgeschäft Rechte und Pflichten rund um die Paketannahme

[datensicherheit.de, 03.12.2024] Passend zur Einkaufssaison zu Weihnachten 2024 und im Nachgang zu den Rabattaktionen der letzten Tage hat die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH eine Verbraucherinformation zur Sendungsannahme veröffentlicht. „Es passiert täglich: Der Paketbote klingelt, doch der Empfänger ist nicht zu Hause. Häufig nimmt dann ein freundlicher Nachbar die Sendung an. Doch ist das aus juristischer Sicht überhaupt erlaubt? Und welche Rechte haben Nachbar und Empfänger?“ Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, geht in ihrem aktuellen Kommentar auf die wichtigsten Fragen rund um die Paketannahme durch Dritte ein – zudem erklärt sie, wer haftet, wenn das Paket beschädigt ist oder verloren geht.

Folgen der Paketannahme durch Nachbarn

Der Online-Handel boomt offensichtlich, insbesondere zu besonderen saisonalen Anlässen, und viele Menschen lassen sich dann gerne ihre Lieferungen bequem nach Hause senden. Trifft der Paketbote den Empfänger dann dort nicht an, gibt er die Sendung häufig beim Nachbarn ab – sofern dieser das Paket annimmt. Dieser Freundschaftsdienst ist laut Brandl allerdings kein Muss: „Ein Nachbar ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, Pakete für andere anzunehmen.“

Die Juristin betont indes: „Sobald er das Paket aber entgegennimmt, ist er fortan dafür verantwortlich. Er muss sorgfältig damit umgehen, um es nicht zu beschädigen, und es dem rechtmäßigen Empfänger persönlich und in ordnungsgemäßem Zustand übergeben!“, ergänzt die Expertin. Übrigens dürften diese Nachbarn dem eigentlichen Empfänger das Paket nicht einfach so vor die Tür legen.

Paketschäden oder -verlust: Wer im Schadensfall haftet

„Wer bei einem gewerblichen Händler online etwas kauft, ist erst dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, wenn er selbst die Ware erhalten hat. Vorher hat der Händler den Vertrag nicht erfüllt.“ Kommt die Sendung in der Obhut des Nachbarn abhanden oder beschädigt dieser das Paket, könnten Käufer vom Händler ihr Geld zurückverlangen. Der Händler wiederum könne unter Umständen Schadensersatz vom Nachbarn fordern.

„Weist die Verpackung schon bei der Zustellung sichtbare Beschädigungen auf, ist es für Nachbarn deshalb ratsam, die Annahme zu verweigern, legt Brandl nahe. Ist das Paket äußerlich unbeschädigt und stellt sich später heraus, dass die Ware im Paket defekt ist, hafte der Nachbar hingegen nicht. „Empfänger müssen sich in jedem Fall direkt an den Händler wenden!“ Ob der Zustelldienst oder der Nachbar den Schaden verursacht hat, müsse der Händler klären, nicht der Empfänger.

Benachrichtigung und andere Pflichten der Paketdienste

Bezüglich der Übergabe seien Paketdienste über eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich abgesichert: Diese erlaube es ihnen, das Paket zum Beispiel einem Nachbarn zu übergeben, „sofern keine andere Vereinbarung besteht“. Allerdings müsse der Paketdienst den Empfänger darüber informieren, wo das Paket abgegeben wurde – zum Beispiel durch eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Der Zusteller dürfe die Lieferung nicht ohne vorherige Genehmigung des Empfängers einfach ins Treppenhaus oder den Garten stellen.

„Im Schadenfall haftet der Händler. Dieser kann wiederum seinen Schaden beim Paketdienst geltend machen“, erläutert Brandl. Anders verhalte es sich bei einer sogenannten Abstellgenehmigung: Dabei lege der Empfänger einen Ort fest, an dem der Bote das Paket ablegen darf. Doch Vorsicht: „Ab diesem Zeitpunkt haftet der Händler nicht mehr, sofern der Zusteller den Kunden über den Abstellort informiert hat!“ Verschwindet das Paket also nach Ablage im Garten des Empfängers, bestehe in der Regel kein Erstattungsanspruch gegen den Händler.

Persönliche Entgegennahme vom Paketdienst immer noch am sichersten

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, könne mit dem Paketdienst eine persönliche Zustellung vereinbaren. Gegen einen Aufpreis sei der Bote dann verpflichtet, das Paket nur der vorab festgelegten Person zu übergeben. Damit vermieden Empfänger jegliches Risiko. Viele Paketdienste böten auch die Zustellung an Postfilialen an.

Dort könnten Empfänger das Paket dann zu den Öffnungszeiten abholen. „Bei einer Lieferung an eine Paketstation ist die Sendung sogar rund um die Uhr abholbereit.“ Besonders praktisch sei dies für Menschen, „die tagsüber selten zu Hause sind und ihre Nachbarn nicht belasten wollen“.

Empfänger sollte Absender über ausgebliebene Paketzustellung informieren, damit Ursache und Haftung geklärt werden

Komme das Paket weder beim Empfänger noch beim Nachbarn an, hafte der gewerbliche Händler. Generell gälten Pakete nach 21 Tagen als verloren. „In diesem Fall sollte der Empfänger den Absender über die ausgebliebene Zustellung informieren, damit Ursache und Haftung geklärt werden können“, rät Brandl. Der gewerbliche Händler sei dazu verpflichtet, den ursprünglichen Kaufpreis zurückzuerstatten. Bei einem privaten Absender sei dies anders: Der Empfänger trage das Transportrisiko, sobald der Verkäufer die Ware an den Paketdienst übergeben hat, und müsse den Inhalt bezahlen.

Bei gewerblichen Händlern gelte außerdem: „Fehlen bei einer Lieferung bestimmte Artikel, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dann muss er die gelieferten Artikel und der Händler das Geld wieder zurückgeben.“ Allerdings handele es sich beim versehentlichen Verschicken von zu wenig Ware auch um einen ganz normalen Gewährleistungsfall. Der Kunde habe also einen Anspruch auf Nachlieferung. „Innerhalb des ersten Jahres ab Zustellung liegt die Beweislast dafür, dass die Lieferung vollständig war, beim Händler“, unterstreicht Brandl und führt abschließend aus: „Kann er dies nicht beweisen, muss er dem Kunden die fehlenden Teile nachliefern.“

Weitere Informationen zum Thema:

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