Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Mittwoch, August 20, 2025 17:01 - noch keine Kommentare
Irreführender „Immun-Smoothie“: foodwatch gewinnt Rechtsstreit
Das Landgericht Karlsruhe verbot Bezeichnung „Immun-Smoothie für Kinder“ und gab damit einer Klage der Verbraucherorganisation foodwatch e.V. Recht
[datensicherheit.de, 20.08.2025] „Die Drogeriekette dm darf einen ,Obst-Quetschie’ nicht weiter als ,Immun-Smoothie für Kinder’ bezeichnen“, meldet der foodwatch e.V. – dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden und gab damit einer Klage der Verbraucherorganisation Recht. Laut dem Richter verstößt die Bezeichnung „Immun Smoothie“ gegen die europäische „Health-Claims-Verordnung“. dm erwecke damit unzulässigerweise den Eindruck, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem aus. Gegen das Urteil des Landgericht Karlsruhe könne dm bis Mitte September 2025 in Berufung gehen.

Foto: foodwatch / Sabrina Weniger
Rauna Bindewald kritisiert Anbieter, welche Eltern in die Irre führen – und ihnen obendrein das Geld aus der Tasche ziehen
Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und 10% Zucker als „Immun Smoothie“ anzubieten laut foodwatch illegal
„Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und zehn Prozent Zucker als ‚Immun Smoothie‘ verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche. Das ist nicht nur dreist, sondern schlicht illegal“, kommentiert Rauna Bindewald von foodwatch.
- Dem Urteil des Landgerichts zufolge handelt es bei der Bezeichnung „Immun-Smoothie“ um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, welche verboten sei, da sie nicht auf der EU-Liste zugelassener „Health Claims“ stehe.
Die europäische „Health-Claims-Verordnung“ soll Verbraucher vor irreführender Gesundheitswerbung schützen. Sie erlaubt gesundheitsbezogene Aussagen nur, wenn diese zuvor ein wissenschaftliches Prüfverfahren durchlaufen und von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) genehmigt wurden.
foodwatch hat insgesamt drei Produkte wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt
Zulässig sei etwa der Hinweis, dass Vitamin D „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt“. Doch selbst dieser an sich erlaubte Hinweis dürfe laut Gericht nicht losgelöst dazu dienen, das gesamte Produkt unter dem Namen „Immun Smoothie“ zu vermarkten – schon gar nicht, wenn der Hinweis kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt sei.
- foodwatch kritisiert außerdem: „dm verleiht seinem zuckrigen ,Quetschie’ mit der ,Immun-Werbung’ einen gesunden Anstrich.“ In den Drogeriemärkten werde das Produkt in der Nähe von Nahrungsergänzungsmitteln platziert. Hauptbestandteil des „Quetschies“ sei Fruchtpüree, angereichert mit zugesetzten Vitaminen. Trotz des Hinweises „ohne Zuckerzusatz“ enthalte dieser „Quetschie“ rund zehn Prozent Zucker – Fruchtzucker, welcher ebenso wie gewöhnlicher Haushaltszucker nur in kleinere Mengen verzehrt werden sollte. Nach dem sogenannten Nutri-Score würde dieses Produkt die zweitschlechteste Bewertung – „D“ – erhalten. „Der Preis: 1,25 Euro für 90 Gramm – fast doppelt so teuer wie ein vergleichbarer Bio-,Quetschie’ von dm (0,75 Euro für 100 Gramm).“
foodwatch hat nach eigenen Angaben in den vergangenen Monaten insgesamt drei Produkte wegen irreführender Gesundheitswerbung abgemahnt, neben dem „Immun-Smoothie“ von dm auch das Früchtemüsli „Krunchy Immune Plus“ von Barnhouse und den „BioC Immunkraft“-Saft von Voelkel. „Barnhouse hatte daraufhin die unzulässige Gesundheitswerbung gestoppt. Die Klage gegen Voelkel ist noch anhängig.“
Weitere Informationen zum Thema:
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