Aktuelles - geschrieben von dp am Freitag, Juni 6, 2025 18:28 - noch keine Kommentare
Strom-Grundversorgung: DSK schafft Rechtssicherheit zur Übermittlung von Mieterdaten
Automatischer Vertrag mit Strom-Grundversorger, wenn Mieter beim Einzug keinen anderen Lieferanten wählt
[datensicherheit.de, 06.06.2025] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat gemeldet, dass es ab dem 6. Juni 2025 es keine sechswöchige Frist zur Stromlieferantenwahl mehr gibt. Wenn Mieter in einer neu bezogenen Wohnung elektrische Energie verbrauchen, entsteht ein „Stromlieferungsvertrag in der Grundversorgung“, sofern sie nicht rechtzeitig zuvor bei einem anderen Versorger einen „Stromlieferungsvertrag“ für die Wohnung abgeschlossen haben. Gemäß § 2 Abs. 2 „Stromgrundversorgungsverordnung“ (StromGVV) müssen Mieter demnach die Stromentnahme dem jeweiligen Grundversorger mitteilen. Diese Pflicht sei jedoch vielen nicht bekannt. Bisher hatten Mieter demnach die Möglichkeit, innerhalb der ersten sechs Wochen nach Wohnungsübergabe einen Stromversorger zu wählen, welcher dann den Leistungszeitraum des Grundversorgers mitabrechnet.
Abrechnung des Verbrauchs durch Strom-Grundversorger, wenn nicht vor der Wohnungsübergabe vom Mieter ein anderer Versorger gewählt wurde
„Ab dem 6. Juni 2025 wird diese nachträgliche Lieferantenwahl aufgrund der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nicht mehr möglich sein. Die Abrechnung des Verbrauchs erfolgt dann durch den Grundversorger, wenn nicht rechtzeitig vor der Wohnungsübergabe ein anderer Versorger gewählt wurde.“ Eine Lieferantenwahl könne nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.
Daraus folgt laut HmbBfDI, dass der Grundversorger nunmehr in jedem Fall wissen muss, wer sein Vertragspartner und somit Schuldner in der Grundversorgung ist, um die erbrachte Leistung in Rechnung stellen zu können. Aufgrund dieser Änderung der Abrechnungspraxis hätten Grundversorger und auch Eigentümer, welche gegebenenfalls für den bezogenen Strom der Mieter in Anspruch genommen werden könnten, ein Interesse, die Daten der neuen Mieter möglichst früh dem jeweiligen Grundversorger mitzuteilen.
DSK schafft Rechtssicherheit: „Berechtigtes Interesse“ der Vermieter bzw. Verwalter
Die Datenschutzkonferenz (DSK) erkenne, dass eine Rechtsunsicherheit bei der Zulässigkeit der Übermittlung von Mieterdaten an die Grundversorger drohen könnte. Um hier rechtliche Klarheit zu erreichen, hat sie sich in einem Beschluss dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieterdaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist:
Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe dürften Vermieter bzw. beauftragte Verwalter Mieterdaten an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Es bestehe dann ein überwiegendes „berechtigtes Interesse“ der Vermieter bzw. Verwalter, wenn die Mieter noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.
DSK-Beschluss schafft für Mieter und Vermieter deutschlandweit Klarheit
Thomas Fuchs, der HmbBfDI, kommentiert: „Im engen Austausch mit dem Hamburger Grundversorger Vattenfall ist es gelungen, eine Regelung für die Umsetzung der neuen Vorgaben zu finden, die für alle Beteiligten stimmig ist.“
Diese Regelung schaffe als DSK-Beschluss nun deutschlandweit Klarheit. Vermieter informierten Mieter vorab über die Datenübermittlung, welche erst zum Tag des Mietbeginns erfolge.
Weitere Informationen zum Thema:
DSK DATENSCHUTZKONFERENZ, 28.05.2025
Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 28. Mai 2025 / Meldung von Mieter:innendaten an Grundversorger
datensicherheit.de, 08.01.2025
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