Nach dem Bundestag jetzt der Bundesrat am Zug
[datensicherheit.de, 28.06.2019] Laut einer Stellungnahme des MITTELSTANDSVERBUNDs lässt die jüngste Abstimmung im Bundestag zum „Zweiten Datenschutz-Anpassungsgesetz“ hoffen – künftig solle ein Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden, wenn mehr als 20 Beschäftigte ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt nach eigenen Angaben diese Abstimmung, wenngleich auch andere drängende Fragen leider vertagt worden seien.
Hohe Belastungen der DSGVO-Umsetzung in KMU endlich reduzieren!
In der Nacht zum 28. Juni 2019 seien die Weichen für einen lebensnahen Datenschutz gestellt worden: Der Bundestag habe das „Zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz“ angenommen. So solle künftig etwa ein Datenschutzbeauftragter nur bestellt werden müssen, wenn mehr als 20 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Momentan gelte die Bestellpflicht bereits ab zehn Mitarbeitern.
DER MITTELSTANDSVERBUND fordere seit Jahren, die hohen Belastungen, welche die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerade bei kleinen und mittleren Betrieben (KMU) mit sich bringt, „endlich zu reduzieren“ und habe bereits vor Veröffentlichung des Gesetzes in einigen Bereichen Nachbesserungen gefordert. Insbesondere die Erfordernisse, nach denen ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, sollten angehoben werden.
Bestellung des Datenschutzbeauftragten oftmals kostenintensive Formalie
„Es ging und geht uns dabei nicht um eine Umgehungsmöglichkeit des Datenschutzes, sondern um den Abbau unnötiger Bürokratie. Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen die Pflichten des Datenschutzes ernstnehmen und die aufgestellten Grundsätze verinnerlichen. Gerade die Bestellung des Datenschutzbeauftragten stellt jedoch oftmals eine kostenintensive Formalie dar“, erläutert Dr. Ludwig Veltmann, Hauptgeschäftsführer des MITTELSTANDSVERBUNDs.
Diesem Petitum sei der Bundestag nunmehr gefolgt. Seit über einem Jahr gelte die DSGVO zwar in allen Mitgliedstaaten direkt und unmittelbar; durch viele Öffnungsklauseln müssten die Regierungen jedoch den weiten Rahmen mit Leben füllen. Erste Anpassungen seien bereits durch die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutzgesetze der Länder erfolgt. Mit dem Ende 2018 vorgelegten Gesetzesentwurf sollten der Datenschutz weiter verfeinert und rund 150 Bundesgesetze für den Datenschutz tauglich gemacht werden. „Der Ball liegt nun beim Bundesrat: Widerspricht dieser nicht den Vorstellungen des Bundestags, ist der Weg frei für einen praxisnahen Datenschutz.“
Abmahnfähigkeit datenschutzrechtlicher Verstöße klären!
Andere nicht minder drängende Fragen seien auf einen späteren Zeitpunkt vertagt worden. So sei immer noch ungeklärt, inwieweit der Datenschutz das Recht auf freie Meinungsäußerung einschränken könne. Auch hierbei fordert DER MITTELSTANDSVERBUND „eine klare Regelung zugunsten dieses Grundrechts“. Unabhängig davon, ob es um die Anfertigung von Artikeln mit Personenbezug oder die Veröffentlichung von Fotos geht – es müsse klar sein, „dass hier weiterhin ein grundrechtlicher Schutz besteht und keine Ahndungen im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung drohen“.
Schließlich sei der Gesetzgeber aufgerufen, die unendliche Diskussion über die Abmahnfähigkeit von datenschutzrechtlichen Verstößen zu klären. Hierbei bestehe Verunsicherung im Mittelstand, welche teilweise bereits durch unseriöse Mitbewerber ausgenutzt worden sei. Ein solcher Zustand sei „untragbar“, eine klare Entscheidung gegen die Abmahnfähigkeit von Datenschutz-Verstößen müsse daher „zeitnah erfolgen“.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 29.06.2019
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