Videoüberwachung – datensicherheit.de Informationen zu Datensicherheit und Datenschutz https://www.datensicherheit.de Datensicherheit und Datenschutz im Überblick Tue, 10 Mar 2026 13:09:42 +0000 de hourly 1 Informationsfreiheit und Datenschutzgesetz in Berlin: Meike Kamp kritisiert geplante Gesetzesänderungen https://www.datensicherheit.de/informationsfreiheit-datenschutzgesetz-berlin-kritik-meike-kamp-gesetzesaenderungen Mon, 09 Mar 2026 23:05:00 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=53092 Die BlnBDI kommentiert in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2026 die geplanten Änderungen am Berliner Datenschutzgesetz und dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und warnt

[datensicherheit.de, 10.03.2026] Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI), Meike Kamp, kritisiert in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026 die geplanten Änderungen am Berliner Datenschutzgesetz und dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Praktisch wirkungslos seien die geplanten Änderungen für den Einsatz von Videoüberwachung zum Schutz Kritischer Infrastruktur (KRITIS), da sie an der bestehenden Rechtslage wenig änderten. Ein pauschaler Verzicht auf Kennzeichnungspflichten sei europarechtlich zudem nicht möglich. Im Bereich der Informationsfreiheit drohe mit vielen neuen Ausnahmetatbeständen eine Abkehr von der Transparenz öffentlicher Stellen in Berlin. Diese geplanten Gesetzesänderungen erfüllten damit nicht die von der Regierung in ihren Richtlinien zur Politik selbstgesteckten Transparenzziele, sondern erreichten das Gegenteil.

blnbdi-meike-kamp

© Annette Koroll

Meike Kamp erinnert mahnend daran, dass sich zur KRITIS-Videoüberwachung Informationspflichten unmittelbar aus der DSGVO ergeben

BlnBDI-Änderungsvorschläge im vorgelegten Gesetzesentwurf größtenteils nicht aufgegriffen

Kamp begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die Gesetze zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit zu überarbeiten.

  • Hierzu hat sie demnach selbst in den letzten Jahren wiederholt Änderungsvorschläge gegenüber dem Senat vorgebracht und zum Beispiel auf die Einführung eines Transparenzgesetzes gedrängt.

Ihre Anregungen seien indes in dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf größtenteils nicht aufgegriffen worden. Kamp hat ihre Stellungnahme am 9. März 2026 im „Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz“ vorgestellt.

KRITIS-Videoüberwachung: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen und zu begründen

Der Gesetzentwurf sieht laut Kamp unter anderem vor, dass beim Einsatz von Videoüberwachung der Schutz kritischer und sicherheitsrelevanter Anlagen grundsätzlich Vorrang vor den Interessen betroffener Personen haben soll. „Diese unspezifischen Änderungen sind wirkungslos, da hierdurch keine wesentliche Änderung der bestehenden Rechtslage erfolgt“, kommentiert Kamp.

  • Sie betont: „Es besteht weiterhin die Pflicht, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung im Einzelfall zu prüfen und zu begründen!“ Sofern eine Änderung der Rechtslage gewollt sein sollte, müsse der Gesetzgeber diese wesentliche Entscheidung mit einer konkreten Regelung treffen und sich dabei innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens bewegen.

Zudem solle bei der KRITIS-Videoüberwachung künftig auf eine Kennzeichnung verzichtet werden können. „Es wird in keinem Fall möglich sein, pauschal auf Kennzeichnungen zu verzichten!“, unterstreicht Kamp. Die entsprechenden Informationspflichten ergäben sich unmittelbar aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und könnten national nur in sehr restriktivem Maße eingeschränkt werden.

Gesetzesentwurf lässt Einschränkung der Informationsfreiheit befürchten

Der Gesetzesentwurf sehe umfangreiche Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht und -auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor, obwohl der Senat ursprünglich laut seinem eigenen Regierungsprogramm den hohen Standard der Informationsfreiheit in Berlin wahren und ein Transparenzgesetz einführen wollte.

  • Die Einführung einer Ausnahme im IFG für KRITIS betreffende Informationen sei auch unter Berücksichtigung von neuartigen Gefährdungslagen nicht erforderlich. Kamp erläutert: „Sicherheitsbedenken in Bezug auf Kritische Infrastrukturen können bereits nach der bestehenden Rechtslage ausreichend berücksichtigt werden.“

Es entstehe der Eindruck, dass in der Berliner Verwaltung in vielen Bereichen wieder zu einer „überholten Kultur eines pauschalen Amtsgeheimnisses“ zurückgekehrt werde. „Die Änderungen beschränken demokratische Diskurse und erschweren die Kontrolle staatlichen Handelns!“, warnt Kamp.

Ausnahmetatbestände drohen zur Regel zu werden

Künftig sollten zudem Unterlagen von der Informationsfreiheit ausgenommen werden, soweit die bloße Möglichkeit gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen im Raume steht. „Eine solche Möglichkeit ist im Verwaltungsverfahren praktisch immer gegeben. Insofern besteht die Gefahr, dass dieser Ausnahmetatbestand in der Praxis vollkommen überdehnt wird“, moniert Kamp.

  • Auch die zahlreichen weiteren neuen Ausnahmeregelungen, unter anderem für die komplette Finanzverwaltung, führten zu einem Transparenzverlust der Berliner Verwaltung. Kamp gibt zu bedenken: „Wenn zukünftig allein der mit der Offenlegung von Informationen einhergehende Verwaltungsaufwand darüber entscheidet, dass ganze Verwaltungsbereiche vom Informationszugang ausgenommen werden, dann läuten wir das Ende der Informationsfreiheit ein.“

Die bereits bestehenden Regelungen des IFG gewährleisteten bereits heute auch insoweit ein ausreichendes Schutzniveau. Kamps pessimistisches Fazit: „Damit wird Berlin im bundesweiten Vergleich in Bezug auf die Gewährleistung der Informationsfreiheit auf die letzten Plätze zurückfallen.“

Weitere Informationen zum Thema:

Di Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Über uns / Die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit / Am 6. Oktober 2022 wurde Meike Kamp zur Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt. Seit ihrer Ernennung am 15. November 2022 leitet sie die Behörde.

Di Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
BlnBDI-Stellungnahme v. 6. März 2026 an die Mitglieder des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz

datensicherheit.de, 29.10.2025
DAV-Kritik an Videoüberwachung mit Gesichtserkennung als Dauerbrenner / Der Deutsche Anwaltverein (DAV) moniert „Symbolpolitik ohne Sicherheitsgewinn“ und warnt vor großen Freiheitseinschränkungen für die Bürger im Öffentlichen Raum.

datensicherheit.de, 29.09.2025
Informationsfreiheit: IFK-Forderung nach mehr Transparenz in Deutschland / Aus Anlass des „Internationalen Tages der Informationsfreiheit“ am 28. September 2025 hat die „Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland“ (IFK) gefordert, die Regeln für Transparenz und Informationsfreiheit fortzuentwickeln und auszubauen

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DAV-Kritik an Videoüberwachung mit Gesichtserkennung als Dauerbrenner https://www.datensicherheit.de/dav-kritik-videoueberwachung-gesichtserkennung-dauerbrenner https://www.datensicherheit.de/dav-kritik-videoueberwachung-gesichtserkennung-dauerbrenner#respond Tue, 28 Oct 2025 23:44:48 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=50722 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) moniert „Symbolpolitik ohne Sicherheitsgewinn“ und warnt vor großen Freiheitseinschränkungen für die Bürger im Öffentlichen Raum.

[datensicherheit.de, 29.10.2025] Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied des Ausschusses „Recht der Inneren Sicherheit“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), kritisiert ins einer aktuellen Stellungnahme: „Der Innenpolitische Sprecher der Union sprach sich am Wochenende für eine (nicht ganz neue) Idee aus, die die Sicherheit im Öffentlichen Raum verbessern soll: Videoüberwachung mit biometrischer Gesichtserkennung – datenschutzrechtliche Bedenken dagegen seien ,überholt’…“ Der DAV lehnt indes eine derartige anlasslose Massenüberwachung der Bevölkerung seit vielen Jahren entschieden ab.

DAV bezweifelt Nützlichkeit solcher Systeme zur Kriminalitätsbekämpfung

„Die flächendeckende, KI-gestützte Videoüberwachung im Öffentlichen Raum mag schon oft als Überwachungsmaßnahme begehrt worden sein – zu einer guten Idee wird sie dadurch nicht“, stellt Albrecht klar.

  • Bereits die Nützlichkeit solcher Systeme zur Kriminalitätsbekämpfung sei höchst zweifelhaft:

Pilotprojekten fehle es regelmäßig an ausreichender Diversität der Teilnehmer„hohe Falsch-Positiv-Raten bringen zu viele Unbeteiligte in den Fokus“.

DAV hinterfragt technische Sicherheit hinsichtlich Manipulation und Missbrauch

Technisch bestehen laut DAV zudem zahlreiche Unsicherheiten: „Können Manipulation und Missbrauch der Systeme verhindert werden; und wo und für wie lange werden die Daten gespeichert?“

  • Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht (BVG) bereits automatisierte Kennzeichen-Scans wegen ihres Einschüchterungseffekts ablehnt, seien solche massenhaften Grundrechtseingriffe in verfassungsgemäßer Ausgestaltung kaum denkbar.

„Das ist Symbolpolitik ohne Sicherheitsgewinn, dafür mit großen Freiheitseinschränkungen für Millionen unbescholtener Bürgerinnen und Bürger!“, warnt Albrecht abschließend.

Weitere Informationen zum Thema:

Handelsblatt, Dietmar Neuerer, 25.10.2025
„Stadtbild“-Debatte: Merz entfacht Streit über KI-Überwachung in Innenstädten / Kanzler Merz hat mit seinen Äußerungen zum Stadtbild eine Sicherheitsdebatte ausgelöst: Die Union fordert mehr KI-Kameras, die SPD widerspricht und macht einen anderen Vorschlag.

DeutscherAnwaltVerein
Unser Engagement zeigt Haltung / Wir engagieren uns für relevante berufs- und rechtspolitische sowie gesellschaftliche Themen

DeutscherAnwaltVerein
Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit

FS-PP Berlin
Dr. iur. David Albrecht – Rechtsanwalt • Fachanwalt für Strafrecht • Compliance Officer (TÜV) • Datenschutzbeauftragter (TÜV)

LTO Legal Tribune Online, Dr. Christian Rath, 05.02.2019
BVerfG zu automatisierter Kennzeichenerfassung Scanner greifen in Grund­rechte ein

datensicherheit.de, 17.07.2025
Videoüberwachung und Sicherheit: heyData untersuchte Kamerabeobachtung im Öffentlichen Raum / Eine neue heyData-Studie stellt dar, wie weltweit 21 Städte mit dem Thema Videoüberwachung umgehen – und welche Folgen dies für Gesellschaft und Freiheit hat

datensicherheit.de, 11.05.2024
Biometrische Überwachung: DAV kritisiert geplante Gesichtserkennung / DAV-Kommentar zum intransparenten Einsatz von Observationstechnik

datensicherheit.de, 14.08.2019
FaceApp: Spitch warnt vor Gesichtserkennung / Authentifizierung anhand der eigenen Stimme deutlich sicherer

datensicherheit.de, 01.09.2018
HmbBfDI kritisiert automatisierte Gesichtserkennung der Hamburger Polizei / Löschung der ohne Rechtsgrundlage erhobenen biometrischen Daten gefordert

datensicherheit.de, 15.12.2017
Pilotprojekt Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz: Kritik vom Deutschen Anwaltverein / Das massenhafte Scannen von unbescholtenen Personen greift massiv in Grundrechte ein

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Videoüberwachung im Fitness-Studio: Nicht im Umkleidebereich https://www.datensicherheit.de/videoueberwachung-im-fitness-studio-nicht-im-umkleidebereich https://www.datensicherheit.de/videoueberwachung-im-fitness-studio-nicht-im-umkleidebereich#respond Wed, 20 Nov 2019 17:39:55 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=35217 Verwaltungsgericht Schleswig hat Klage eines Betreibers abgewiesen

[datensicherheit.de, 20.11.2019] Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein / Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Marit Hansen, geht in ihrer aktuellen Stellungnahme auf Fälle von Videoüberwachung im Fitness-Studio ein – das Verwaltungsgericht Schleswig hat demnach die Klage des Betreibers einer Fitness-Kette abgewiesen, bei dem Verstöße gegen das Datenschutzrecht festgestellt wurden.

ULD: Beispiel für vorgelagertes Hinweisschild n. Art. 13 DSGVO b. Videoüberwachung

Abbildung: Screenshot ULD-Broschüre „5 Videoüberwachung“

ULD: Beispiel für vorgelagertes Hinweisschild n. Art. 13 DSGVO b. Videoüberwachung

4 in Schleswig-Holstein geprüfte Fitness-Studios verstießen gegen Datenschutzrecht

Immer wieder beschwerten sich Sporttreibende und Fitness-Fans bei der Landesbeauftragten für Datenschutz über Videokameras in Fitness-Studios. Vor einigen Jahren habe ihre Dienststelle, das ULD, vier Fitness-Studios in Schleswig-Holstein geprüft.
Für all diese vier habe das ULD festgestellt, dass die Videoüberwachung einiger Bereiche gegen das Datenschutzrecht verstießen, und habe daraufhin im Juni 2017 die Überwachung dieser Bereiche untersagt.

Videokameras in Umkleiden, auf Trainingsflächen und in Aufenthaltsbereichen zu entfernen

Gegen diese Anordnungen des ULD habe der Betreiber der Fitness-Kette Klage erhoben. In der Zwischenzeit seien die betreffenden Kameras weiterhin eingesetzt worden. Am 19. November 2019 habe nun das Verwaltungsgericht Schleswig die Fälle verhandelt und die Klagen abgewiesen.
Das bedeutet laut Hansen: „Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss der Betreiber die Vorgaben der Anordnungen umsetzen. Betroffen sind Videokameras in Umkleiden, auf Trainingsflächen und in Aufenthaltsbereichen.“

Beobachtung und Aufzeichnung durch Videokameras beeinträchtigt Privatsphäre

In ihrem Kommentar stellt Hansen klar, dass nicht jede Videokamera unzulässig sei, „aber in Umkleiden, in denen sich die Sportlerinnen und Sportler umziehen, haben sie überhaupt nichts zu suchen“. Das ULD-Prüfteam habe sich damals die Kameras genau angeschaut und bewertet.
Nach der jetzigen Bestätigung durch das Verwaltungsgericht erwartet Hansen „eine zügige Umsetzung der Datenschutzanforderungen“. Es gelte nämlich: Eine Beobachtung und Aufzeichnung durch Videokameras beeinträchtigt die Privatsphäre – „hier müssen Betreiber immer die schutzwürdigen Interessen der Menschen berücksichtigen“.

Weitere Informationen zum Thema:

ULD, Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Praxis-Reihe Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen: „5 Videoüberwachung“

datensicherheit.de, 05.08.2019
Urlaub: Sommer, Sonne, Strand, Meer und Videoüberwachung / Kameras nehmen zuweilen zu viel Einblick und zeichnen manchmal selbst intimste Details auf

datensicherheit.de, 03.06.2019
Rechtsklarheit gefordert: Videoüberwachung im Öffentlichen Raum / Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und resultierender § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz nichtig

datensicherheit.de, 21.06.2012
Freiheit statt Angst: Polizeiliche Videoüberwachung der Demonstrationen unzulässig / Verwaltungsgericht Berlin erkennt Anfertigung sogenannter „Übersichtsaufnahmen“ als rechtswidrig

datensicherheit.de, 31.03.2010
Videoüberwachung an Schulen unvereinbar mit Grundsätzen der Demokratie, Achtung der Menschenwürde und Freiheit / Berlins Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit bezieht Stellung zum Tätigkeitsbericht 2009

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https://www.datensicherheit.de/videoueberwachung-im-fitness-studio-nicht-im-umkleidebereich/feed 0
Urlaub: Sommer, Sonne, Strand, Meer und Videoüberwachung https://www.datensicherheit.de/urlaub-sommer-sonne-strand-meer-und-videoueberwachung https://www.datensicherheit.de/urlaub-sommer-sonne-strand-meer-und-videoueberwachung#respond Mon, 05 Aug 2019 12:12:43 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=34051 Kameras nehmen zuweilen zu viel Einblick und zeichnen manchmal selbst intimste Details auf

[datensicherheit.de, 05.08.2019] Videoüberwachung ist sei „Dauerbrenner“ beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD). Nach eigenen Angaben häufen sich „besonders im Sommer“ die Beschwerden. Meist geht es laut ULD um Kameras, „die zu viel Einblick nehmen und manchmal selbst intimste Details aufzeichnen, z.B. in Toiletten- oder anderen Sanitärräumen“. In solchen Extremfällen müssten aufgespürte Kameras unverzüglich abgeschaltet werden. In anderen Bereichen könne der Betreiber mit einer geeigneten Konfiguration der Kameras dafür sorgen, dass tiefe Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre vermieden werden.

Im Sommer besonders viele Beschwerden über Videoüberwachung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Marit Hansen, beschreibt dies so: „Im Sommer bekommen wir besonders viele Beschwerden, wenn Urlauber oder Einheimische entspannt eine nette Zeit verbringen wollen, dann aber plötzlich Videokameras entdecken und merken, dass sie unter Beobachtung stehen: Das geht von Webcams über ,Gruß-Kameras‘ bis hin zu einer Videoüberwachung in Hotels oder auf Campingplätzen, wo wir
sogar schon Kameras in Toilettenräumen vorgefunden haben.“

Webcams nehmen schon mal Urlauber beim Sonnenbaden oder Umziehen am Strand auf

Webcams seien praktisch, „wenn man sich in Echtzeit einen Eindruck von dem potenziellen nächsten Urlaubsziel verschaffen will“. Wenn jedoch den Menschen bei einem Blick auf die Webcam auffällt, dass sie in diesem Moment beim Sonnenbaden oder Umziehen am Strand von jedermann mit Internet-Zugang beobachtet werden könnten, seien viele gar nicht mehr begeistert und beschwerten sich beim ULD.

Webcams können in einer dem Tourismus zuträglichen Weise betrieben werden

Um ein solches Szenario zu vermeiden, genüge häufig schon eine Veränderung der Einstellungen durch die Webcam-Betreiber. So reiche oftmals schon aus, den Blickwinkel der Webcam zu verändern oder den Vordergrund, in dem Personen erkennbar sein könnten, unscharf zu machen. Ein Abschalten sei in vielen Fällen nicht erforderlich. Datenschutz und Tourismus könnten in Einklang gebracht werden: „Webcams können in einer dem Tourismus zuträglichen Weise betrieben werden, auch ohne Persönlichkeitsrechte zu beeinträchtigen.“

Gruß-Kameras: Grüße für die Lieben daheim – aber den Datenschutz beachten!

Eine spezielle Art von Webcams seien sogenannte Gruß-Kameras. Diese böten die Möglichkeit, sich bewusst in den Fokus des Aufnahmebereichs einer Webcam begeben und die Familie zu Hause zu grüßen, etwa durch Zuwinken. Wichtig sei bei solchen Kameras, „dass sie sich nicht in Durchgangsbereichen befinden und nicht Bilder von Personen ohne deren Zutun und Wissen auf einer Homepage veröffentlichen“.

Übertragung der Bilder aus dem Sanitärbereich an einen Monitor

In einigen Bereichen rechne keiner damit, dass überwacht wird – beispielsweise in Toiletten- und anderen Sanitärräumen. „Wer lässt sich schon gern beim Toilettengang filmen?“ Und dennoch habe es im Sommer 2019 mehrere  Meldungen von Videokameras in diesen sensiblen Bereichen gegeben. Hansen hat demnach Bilder solcher Aufnahmen gesehen: „Die Kameras haben in einem Fall Waschbecken und Pissoirs erfasst. Offensichtlich war den Leuten, die sich dort aufhielten, nicht bewusst, dass die Bilder in Echtzeit an einen Monitor übertragen wurden, dort auch von Laufkundschaft hätten gesichtet werden können und schließlich für mehrere Tage auf einem Datenträger gespeichert blieben, um bei Bedarf im Detail ausgewertet zu werden.“

Videoüberwachung bis in die Toilettenkabinen hinein

Nicht nur das Schminken vor dem Spiegel, das Zähneputzen oder das Gebissreinigen seien betroffen gewesen, sondern auch der Toilettengang selbst. Die Personen seien erkennbar gewesen, teilweise hätten die Kameras einen unverstellten Blick auf den Intimbereich gehabt. „Es konnte bis in die Toilettenkabinen hineingefilmt werden, auch die Nutzung der Pissoirs der Herrentoiletten war deutlich sichtbar“, berichtet Hansen.

Videoüberwachung in Toilettenräumen: Sofortiges Abschalten und Abbauen

Sorgen der Betreiber über Vandalismus oder verschmutzte Toiletten seien keine überzeugenden Gründe, warum eine derart invasive Videoüberwachung nötig sein sollte. Selbst mit einem aussagekräftigen Hinweisschild auf die Videoüberwachung wären die Toilettenbereiche tabu für den Kameraeinsatz gewesen. Die Konsequenz von Hansens Prüf-Team: „Die Videokameras in den Toilettenräumen müssen nicht nur ausgeschaltet, sondern unverzüglich abgebaut werden.“ In Intimzonen wie Toiletten, Duschen, Saunabereichen und Umkleidekabinen sei eine Videoüberwachung unzulässig, kommentiert Hansen. Da helfe es auch nichts, „wenn ein Kamerahersteller oder ein Dienstleister versichert, sein Angebot sei datenschutzkonform“. Hier sei der Betreiber in der Verantwortung.

Weitere Informationen zum Thema:

ULD
Paraxisreihe / Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen – 5 Videoüberwachung

ULD
Paraxisreihe / Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen – 6 Fotos und Webcams

datensicherheit.de, 03.06.2019
Rechtsklarheit gefordert: Videoüberwachung im Öffentlichen Raum

datensicherheit.de, 31.05.2019
Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt / Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung verstoßen gegen Europarecht und sind daher nicht anwendbar

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https://www.datensicherheit.de/urlaub-sommer-sonne-strand-meer-und-videoueberwachung/feed 0
U.S. CLOUD Act: EDSA positioniert sich zu Auswirkungen https://www.datensicherheit.de/us-cloud-act-edsa-bezieht-position https://www.datensicherheit.de/us-cloud-act-edsa-bezieht-position#respond Fri, 12 Jul 2019 17:06:10 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=33442 Stellv. BfDI, Jürgen H. Müller, berichtet von Ergebnissen der letzten Sitzung des Europäischen Datenschutzausschusses

[datensicherheit.de, 12.07.2019] In seinem Schreiben an den „LIBE“-Ausschuss des Europäischen Parlaments (EP) macht der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) laut einer Meldung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) deutlich, „dass für eine rechtmäßige Übermittlung von Daten, die nach dem ,U.S. CLOUD Act‘ ersucht werden, grundsätzlich ein datenschutzkonformes internationales Abkommen erforderlich ist“. Zudem habe der EDSA Leitlinien zum datenschutzkonformen Einsatz von Videoüberwachung beschlossen.

EDSA-Richtungsbestimmung wichtiges Signal zur richtigen Zeit…

Das EP hatte demnach den EDSA um eine datenschutzrechtliche Bewertung der Auswirkungen des „CLOUD Act“ gebeten. In einer ersten Bewertung nehme der EDSA die Position ein, dass – ohne ein neues Abkommen – „eine rechtmäßige Übermittlung der Daten unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde auf der Grundlage der DSGVO nur in sehr engen Grenzen möglich ist“.
Jürgen H. Müller, als stellvertretender BfDI in der Sitzung des EDSA Vertreter für Ulrich Kelber, begrüßt diese Positionsbestimmung des EDSA: „Die Richtungsbestimmung des Ausschusses ist ein wichtiges Signal zur richtigen Zeit. Sie betont die Notwendigkeit der justiziellen Zusammenarbeit und setzt einen Anreiz, Rechtskonflikte durch völkerrechtliche Abkommen zu klären, statt die datenschutzrechtliche Verantwortung auf die Privatwirtschaft abzuwälzen.“
Ziel müsse es sein, solide Rechtsgrundlagen zu schaffen, die sich unseren Datenschutzvorschriften anpassen und nicht unsere Gesetze möglichst weit auszulegen, um entsprechende Datenübermittlungen irgendwie legitimieren zu können“, betont Müller.

Ferner auf Leitlinien zur Videoüberwachung verständigt

Zudem habe sich der EDSA auf Leitlinien zur Videoüberwachung verständigt. Diese behandelten sowohl klassische Themen der Videoüberwachung, wie zum Beispiel die Standortwahl oder die Speicherdauer von Aufnahmen, als auch Fragen zu neuen Themenbereichen wie der biometrischen Videoüberwachung.
So stelle der EDSA beispielsweise klar, dass biometrische Daten, die eine dauerhafte Identifizierung von Personen ermöglichen, zu den besonders schützenswerten Daten zählten und daher nur unter sehr strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen. Das Tracking von Personen mittels dauerhafter biometrischer Identifizierung, beispielsweise um das Bewegungs- und Kaufverhalten einer Person in einem Kaufhaus nachzuverfolgen, sei dementsprechend grundsätzlich nur mit expliziter Einwilligung der Betroffenen zulässig.
„Es ist erfreulich, dass es meinen Kolleginnen und Kollegen gelungen ist, das hohe Datenschutzniveau in Deutschland beim Thema Videoüberwachung nun auch auf europäischer Ebene etabliert zu haben“, lobt Müller die neuen Leitlinien.
Ein Dank gehe auch an die Kollegen aus Berlin und Thüringen, welche ebenfalls intensiv am Entwurf den Leitlinien zur Videoüberwachung beteiligt gewesen seien. Diese werden laut Müller „in Kürze vom EDSA veröffentlicht“. Im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens könnten sie dann von interessierten Personen kommentiert werden.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 22.06.2019
Einfluss der Cloud auf das Thema „Cybersecurity“

datensicherheit.de, 24.05.2019
Ein Jahr DSGVO: BfDI sieht Erfolg mit Steigerungspotenzial

datensicherheit.de, 24.08.2011
NIFIS warnt: US-amerikanische Cloud-Anbieter unterliegen Patriot Act

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https://www.datensicherheit.de/us-cloud-act-edsa-bezieht-position/feed 0
Rechtsklarheit gefordert: Videoüberwachung im Öffentlichen Raum https://www.datensicherheit.de/rechtsklarheit-gefordert-videoueberwachung-oeffentlicher-raum https://www.datensicherheit.de/rechtsklarheit-gefordert-videoueberwachung-oeffentlicher-raum#respond Mon, 03 Jun 2019 08:27:54 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=32708 Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und resultierender § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz nichtig

[datensicherheit.de, 03.06.2019] Das Bundesverwaltungsgericht hat sein am 27. März 2019 ergangenes Urteil zur Videoüberwachung durch private Stellen erst jetzt veröffentlicht: Demnach wird diese ausschließlich durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Hierzu kommentiert Frank Herrmann, einer der damaligen Beschwerdeführer und Landesvorsitzender der PIRATEN NRW, dass es „unhaltbar“ sei, Videoüberwachung kraft Gesetz für wirksam zu erklären, so wie es der Gesetzgeber mit dem „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ versucht hatte und nun „endlich gescheitert“ sei. Dringend müsse jetzt für für Rechtsklarheit gesorgt werden.

Nichtige Rechtsgrundlage für Videoüberwachung in Einkaufszentren

Herrmann: „Das frühere Videoüberwachungsverbesserungsgesetz und der davon abgeleitete § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz sind damit nichtig.“ Auf dieser Rechtsgrundlage würden jedoch noch heute eine Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen im Öffentlichen Raum von privaten Stellen betrieben – etwa in Einkaufszentren.
Eine im Jahr 2017 von der Piratenpartei unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz sei damals vom Bundesverfassungsgericht indes nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Späte Genugtuung für Beschwerdeführer

Für Herrmann ist es „eine späte Genugtuung“, dass diese Verfassungsbeschwerde „nunmehr inhaltlich doch noch erfolgreich ist“.
Es sei und bleibe unhaltbar, Videoüberwachung kraft Gesetz für wirksam zu erklären – genau aber das habe der Gesetzgeber mit dem sogenannten Videoüberwachungsverbesserungsgesetz versucht und sei jetzt endlich gescheitert.

Auf Datenschutzaufsichtsbehörden kommt viel Arbeit zu

Die Gesetzgeber müssten nun „dringend für Rechtsklarheit sorgen und die Paragraphen zur Videoüberwachung aus den Datenschutzgesetzen in Bund und Ländern streichen.
Anja Hirschel, Stadträtin aus Ulm und Bundesthemenbeauftragte für Digitalisierung, ergänzt: „Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der Entscheidung übernimmt und nicht wieder versucht, seine eindeutig unzulässigen Pläne in einer neuen Form durchzusetzen.“

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 31.05.2019
Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt / Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung verstoßen gegen Europarecht und sind daher nicht anwendbar

PIRATEN, 28.06.2017
PIRATEN gehen gegen Videoüberwachungverbesserungsgesetz vor / VERFASSUNGSBESCHWERDE ZU VIDEOÜBERWACHUNGSVERBESSERUNGSGESETZ EINGEREICHT

Kanzlei Starostik Berlin, 27.06.2017
Verfassungsbeschwerde

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Bundesverwaltungsgericht: Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gestoppt https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-videoueberwachungsverbesserungsgesetz-gestoppt https://www.datensicherheit.de/bundesverwaltungsgericht-videoueberwachungsverbesserungsgesetz-gestoppt#respond Fri, 31 May 2019 09:44:08 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=32610 Nationale Regelungen zur Privilegierung privater Videoüberwachung verstoßen gegen Europarecht und sind daher nicht anwendbar

[datensicherheit.de, 31.05.2019] Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) meldet, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2019 deutlich gemacht hat, dass die Videoüberwachung durch private Stellen ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es demnach um eine Anordnung der Brandenburgischen Beauftragten für Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zur datenschutzkonformen Ausrichtung der Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis.

Nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG europarechtswidrig

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts regelt also die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Videoüberwachung durch Private abschließend.
Folglich, so der HmbBfDI, ist die nationale Bestimmung in § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG „europarechtswidrig und im Ergebnis unanwendbar“. Private Videokameras könnten daher im Ergebnis nur auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO betrieben werden. Die danach zu erfolgende Güterabwägung sei nicht durch nationales Recht modifizierbar.

Gericht hat Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden bestätigt

„Die Einfügung des § 4 Abs. 1 BDSG im Zuge des damaligen ,Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes‘ ist eine Reaktion auf einen Amoklauf im Juni 2016 in einem Münchner Einkaufszentrum, bei dem neun Menschen erschossen wurden.“ Der damals zuständige Bundesinnenminister habe beabsichtigt, Betreiber von Einkaufszentren sowie etwa Sportstätten und Parkplätzen zu Helfern bei der originär staatlichen Aufgabe der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung machen.
Er habe argumentiert, dass die Sicherheit öffentlicher Plätze bei der Abwägung gegenüber den datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen vorrangig herzustellen sei – diese Vorrangklausel hätte dann einen Ausbau der Videoüberwachung durch private Stellen ermöglichen müssen und wäre von Aufsichtsbehörden bei der datenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen gewesen. Das Gericht habe nun aber die Rechtsauffassung der Datenschutzbehörden bestätigt, die bereits im Jahr 2017 anlässlich der Diskussion im Gesetzgebungsverfahren eindringlich auf den Vorrang des Unionsrechts hingewiesen hätten.

Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Sicherheit nicht auf private Betreiber abzuwälzen

„Das Vorhaben, mit dem ,Videoüberwachungsverbesserungsgesetz‘ privat betriebene Videoüberwachung an öffentlichen Orten durch den Zweck der Terrorabwehr und die öffentliche Sicherheit zu legitimieren, wurde anlässlich des damaligen Gesetzgebungsprozesses aus datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gründen kritisiert. Das wurde nun im Ergebnis durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Die Aufgabe der Videoüberwachung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann nicht auf private Betreiber übertragen werden, sondern bleibt eine Aufgabe der zur Ausübung öffentlicher Gewalt befugten staatlichen Behörden, erläutert HmbBfDI Johannes Caspar.
Auch in Zukunft könnten nach Maßgabe der Europäischen Datenschutzgrundverordnung private Betreiber die Schutzinteressen von dritten Personen bei der Datenverarbeitung berücksichtigen – allerdings nicht im Rahmen einer nationalen Vorrang- und Verstärkerklausel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit durch private Videoüberwachungsanlagen. Der gesamte Vorgang zeige einmal mehr: Die rechtspolitische Verfolgung von Sicherheitsinteressen müsse stets mit Augenmaß erfolgen und dürfe die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht außer Acht lassen. „Insoweit ist gerade auch auf Seiten der Betreiber nunmehr eine Rechtsunsicherheit entstanden, die hätte vermieden werden können“, kommentiert Caspar.

Weitere Informationen zum Thema:

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 27.03.2019 – BVerwG 6 C 2.18ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, 03.03.2017
Stellungnahme des HmbBfDI zur öffentlichen Anhörung am 6.3.2017 im Innenausschuss des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik, Drucksache 18/10939, sowie zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Erhöhung der Sicherheit in öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen und im öffentlichen Personenverkehr durch optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz), Drucksache 18/ 10941

datensicherheit.de, 09.02.2019
Videoüberwachung in Schwerin: Kritik an unsicherer Datenübertragung

datensicherheit.de, 06.12.2017
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten

datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung

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Videoüberwachung in Schwerin: Kritik an unsicherer Datenübertragung https://www.datensicherheit.de/videoueberwachung-schwerin-kritik-unsichere-datenuebertragung https://www.datensicherheit.de/videoueberwachung-schwerin-kritik-unsichere-datenuebertragung#respond Sat, 09 Feb 2019 13:25:52 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=29998 Landesdatenschutzbeauftragter zieht „für datenschutzkonforme und sichere Videoüberwachung“ vor Gericht

[datensicherheit.de, 09.02.2019] Der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Heinz Müller, zieht nach eigenen Angaben „für datenschutzkonforme und sichere Videoüberwachung“ vor Gericht. Er wolle eines vorwegzunehmen: „Wir wollen die Videoüberwachung auf dem Marienplatz in Schwerin nicht generell verbieten. Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist uns ein sehr wichtiges Anliegen. Dazu gehört aber auch die Sicherheit ihrer Daten, stellt Müller klar.

Datenschutz gilt auch für Behörden

Ebenso stehe fest, dass sich die Polizei und das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern bei der Verarbeitung der Daten der Bürger an Vorschriften halten müssten: „Beim Thema Datenschutz gelten dabei für Behörden die gleichen Gesetze wie für Unternehmer oder Krankenhäuser.“
Eine Regel lautet laut Müller: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss von Anfang an sicherstellen, dass niemand unberechtigt auf diese Daten zugreifen oder diese verändern kann. Genau das könne bei der Videoüberwachung auf dem Marienplatz jedoch gerade nicht gewährleistet werden, kritisiert der Landesdatenschutzbeauftragte. Der Polizei und dem Ministerium für Inneres und Europa sei das bewusst.

Übertragung der Daten müsste verschlüsselt erfolgen

Natürlich habe man sich auch dort, wie vom Gesetz gefordert, Gedanken um die Datensicherheit gemacht und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Daten bei der Übertragung verschlüsselt werden müssten.
„Warum nun die Polizei und das Ministerium für Inneres und Europa M-V von ihren eigenen Vorgaben abweichen und auf eine gesicherte Übertragung der Daten verzichten, ist uns nicht klar. In jedem Fall ist das ein Datenschutzverstoß, der uns zum Handeln zwingt“, erläutert Müller.

Trotz gerichtlicher Auseinandersetzung zu konstruktiven Gesprächen bereit

Da die nach Europarecht verbindlichen Anordnungen des Datenschutzbeauftragten für mehr Sicherheit der Videoüberwachung bisher nicht befolgt worden seien, bleibe nur eine gerichtliche Auseinandersetzung: Am Abend des 7. Februar 2019 sei bei Gericht ein Antrag gestellt worden, dass die derzeit unverschlüsselte Bildübertragung bei der Videoüberwachung auf dem Marienplatz in Schwerin untersagt werden sollte.
„Es ist jedoch nicht unser Ziel, dass die Kameras ausgeschaltet werden, sondern die Videoüberwachung so betrieben wird, dass sie sicher ist. Dazu gibt es Lösungen auf dem Markt, und wir sind gern zu weiteren konstruktiven Gesprächen bereit“, betont Müller abschließend.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 06.12.2017
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten

datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung

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Öffentlicher Raum: Überwachung nur auf höchstem Schutzniveau https://www.datensicherheit.de/oeffentlicher-raum-ueberwachung-hoechstes-schutzniveau https://www.datensicherheit.de/oeffentlicher-raum-ueberwachung-hoechstes-schutzniveau#respond Tue, 26 Jun 2018 20:11:28 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=27716 TÜV SÜD nimmt Stellung zur Videoüberwachung im Kontext der DSGVO und des BDSG-neu

[datensicherheit.de, 26.06.2018] Der TÜV SÜD führt in einer aktuellen Stellungnahme aus, dass die Überwachung von Räumen und Plätzen mittels Videoüberwachung ein Thema ist, „das in der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur am Rande geregelt wird“. Vielmehr sollten die einzelnen Mitgliedsstaaten selbst Vorschriften für die elektronische Überwachung erlassen. Die DSGVO, als seit dem 25. Mai 2018 europaweit anwendbares Recht, schreibe in Artikel 35, Absatz 3 lit. c) allerdings vor, dass bei „einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume“ eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig und erforderlich sei.

Schutz des Öffentlichen Raums als besonders wichtiges Interesse

In Deutschland sei die Videoüberwachung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) festgelegt worden. Die größte Änderung zur bisher bestehenden Regelung finde sich in Absatz 1: Darin lege das BDSG-neu fest, dass öffentlich zugängliche großflächige Anlagen oder Einrichtungen wie öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe sowie Einkaufszentren, Sportstätten und Veranstaltungsorte zum Schutz der Menschen überwacht werden dürften, der Schutz von sich dort aufhaltenden Personen aber besonders beachtet werden müsse.
Der deutsche Gesetzgeber stelle also die Sicherheitsbelange und den Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit dieser Personen als ein besonders wichtiges Interesse dar. Infolge der Anschläge in Deutschland im Sommer 2016 sei diese Bestimmung de facto bereits seit Mai 2017 durch das sog. Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gültig, welches das bisherige Bundesdatenschutzgesetz geändert habe.

Expliziter Hinweis auf Videoüberwachung erforderlich

Grundsätzlich sei die Überwachung von öffentlichen Räumen aber nur dann zulässig, wenn ihr keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Dann dürften Orte zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts und wenn die Datengewinnung für einen konkret festgelegten Zweck und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen nötig ist, überwacht werden. Absatz 2 BDSG-neu schreibe vor, dass die Tatsache, dass eine Beobachtung durchgeführt wird, sowie die für die Überwachung verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen gekennzeichnet werden müssten.
Die gewonnenen Daten dürften dann nur zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden. Ist der Zweck erreicht oder stehen schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegen, müssten die Daten unverzüglich gelöscht werden.

Überwachung des Öffentlichen Raums nur auf höchstem Schutzniveau!

Wenn gesetzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, könne man davon ausgehen, dass die technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit dem höchsten Niveau entsprechend dem sogenannten Stand der Technik genügen müssten.
Insbesondere sollte gemäß Artikel 32 Absatz 4 der privilegierte Zugriff auf die gespeicherten Video-Daten, z.B. durch Administratoren, am besten überhaupt nicht möglich sein. Beispielsweise sei dies mit der „Sealed-Cloud-Technologie“ von Uniscon „bereits etablierter Stand der Technik“. Mit dieser patentierten Technologie könne die verantwortliche Stelle sogar noch einen Schritt weitergehen: Die Videoüberwachung lasse sich so gestalten, „dass Daten, die ohne Anlass erfasst wurden, sofort in eine versiegelte Cloud gebracht werden, wo sie für niemanden zugänglich sind“. Erst bei einem berechtigten Anlass könnten diese Daten aus der „Sealed Cloud“ ausgeführt werden – z.B. mittels eines Vier- oder Sechs-Augen-Prinzips. So sei sichergestellt, dass nur Auskunftsersuchen mit juristischer Rechtfertigung gemäß dem entsprechenden Anlass beantwortet werden könnten.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 06.12.2017
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten

datensicherheit.de, 02.03.2017
Videoüberwachung: Grenzen der Zulässigkeit und Beaufsichtigung

datensicherheit.de, 11.12.2014
Stärkung des Datenschutzes: HmbBfDI begrüßt EuGH-Urteil zur Videoüberwachung

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https://www.datensicherheit.de/oeffentlicher-raum-ueberwachung-hoechstes-schutzniveau/feed 0
Digitalcourage kritisiert Videoüberwachung auf Bahnhöfen und Toiletten https://www.datensicherheit.de/digitalcourage-kritisiert-videoueberwachung-auf-bahnhoefen-und-toiletten https://www.datensicherheit.de/digitalcourage-kritisiert-videoueberwachung-auf-bahnhoefen-und-toiletten#respond Wed, 06 Dec 2017 20:32:14 +0000 https://www.datensicherheit.de/?p=27112 Gesichtserkennung auf dem Berliner Bahnhof Südkreuz nur der Anfang

[datensicherheit.de, 06.12.2017] Der Digitalcourage e.V. hat am 4. Dezember 2017 zusammen mit dem „Aktionsbündnis Endstation“ gegen die Gesichtserkennung am Berliner Bahnhof Südkreuz protestiert.

Automatische Gesichtserkennung im gesamten Berliner S-Bahn-Netz geplant

Digitalcourage-Vorstand padeluun habe vor Ort deutlich gemacht, dass dieses Projekt nur der Anfang sei:
Geplant sei eine automatische Gesichtserkennung im gesamten Berliner S-Bahn-Netz. Unabgetastet komme dann kein Mensch mehr vom Zuhause zur Arbeit oder in die Schule.

Viedeoüberwachung auch auf Schultoiletten

Selbst Schultoiletten würden mittlerweile videoüberwacht – dies sei „kein Witz“:
Aktuell stehe eine Schule in Großbritannien in der Kritik, weil sie Kameras in den Toiletten angebracht habe, und dies sei nicht der erste Fall. Videoüberwachung sei der „Versuch, gesellschaftliche Probleme mit Kontrolltechnologie zu lösen“, was für eine Demokratie „definitiv der falsche Weg“ sei.

Weitere Informationen zum Thema:

digitalcourage, 30.11.2017
Endstation – Bilder vom Protest am Bahnhof Berlin Südkreuz

digitalcourage, 30.11.2017
Kameras auf der Schultoilette? Leider kein Witz

digitalcourage
Kommentar: Sicherheit durch Überwachung! Ein gefährliches Versprechen

datensicherheit.de, 06.10.2017
Verbraucher wollen keine Supermärkte mit Gesichtserkennung

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