Aktuelles, Experten - geschrieben von am Donnerstag, Dezember 11, 2014 23:39 - noch keine Kommentare

Stärkung des Datenschutzes: HmbBfDI begrüßt EuGH-Urteil zur Videoüberwachung

Videoüberwachung mit kontinuierlicher Speichervorrichtung nicht ausschließlich eine persönliche oder familiäre Angelegenheit

[datensicherheit.de, 11.12.2014] Nach Angaben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach seinen wegweisenden Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung sowie zum Recht auf Löschung von Links in Suchmaschinen nun erneut für eine Stärkung des Datenschutzes gesorgt.

Enge Auslegung der „Haushaltsklausel“ durch den EuGH

Im Urteil vom 11. Dezember 2014 ging es um die Frage, ob das private Betreiben von Überwachungskameras, die auch auf den öffentlichen Straßenraum zum Schutz des Hauses und des Eigentums sowie der Gesundheit und des Lebens der Bewohner gerichtet sind, unter die EU-Datenschutzrichtlinie fällt. Dabei hatte das Gericht zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung, wonach das Datenschutzrecht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen wird, im Ausgangsfall Anwendung findet.
Der EuGH habe diese „Haushaltsklausel“ eng ausgelegt, so der HmbBfDI. Im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens könne eine Videoüberwachung mit kontinuierlicher Speichervorrichtung nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit angesehen werden. Entscheidend sei bei der Ausnahmeklausel darauf abzustellen, ob die Tätigkeit in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet.

Videoüberwachung besonders gefährdeter Objekte bleibt möglich

Dabei sei laut HmbBfDI eine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch private Stellen und Privatpersonen aber auch nach diesem Urteil nicht per se unzulässig. Das berechtigte Interesse der Betreiber von Videoüberwachungstechnik sei gegenüber den Rechten Betroffener abzuwägen.
Eine Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums könne daher insbesondere bei besonders gefährdeten Objekten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach wie vor zulässig sein. Die geübte Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden in Deutschland werde damit bestätigt.

HmbBfDI begrüßt aktuelles EuGH-Urteil

Dieses Urteil sei mit Nachdruck zu begrüßen. Eine Ausnahme von der Geltung der Datenschutzbestimmungen für diese Fallgruppe hätte massive Konsequenzen für den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach sich gezogen. Nun sei geklärt, dass nicht nur private Personen mit Videokameras der datenschutzrechtlichen Beschränkung und Kontrolle bei der Aufzeichnung von Bildern aus dem Öffentlichen Raum unterliegen. Dies gelte auch für Kameras, die zum Zwecke der Beweissicherung in privaten Kfz als sogenannte „Dash Cams“ betrieben werden.
Einer pauschalen Legalisierung der privaten Videoüberwachung im Zuge einer massenhaften Verbreitung digitaler Technologien werde damit der Riegel vorgeschoben. Das Urteil müsse insbesondere auch beim Einsatz von Drohnen zu privaten Zwecken Beachtung finden.

Weitere Informationen zum Thema:

datensicherheit.de, 10.12.2014
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