Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Montag, Dezember 8, 2025 0:20 - noch keine Kommentare
Dokumente zur Erbrechtsfragen: Auch eine Quittung kann ein Testament beinhalten
Potenzielle Erben kommen zuweilen auf absurde Gedanken, um aus schriftlichen Versatzstücken ein angebliches Testament zu konstruieren – die Gerichte prüfen solche Dokumente sehr genau
[datensicherheit.de, 08.12.2025] Die Betreiber des Web-Portals „Die Erbschützer“ (ein Online-Angebot der JustSolutions GmbH) gehen in ihrer aktuellen Stellungnahme auf erbrechtliche Angelegenheiten im Kontext zweifelhafter Dokumente ein: „Verwandte, Freunde oder Lebensgefährten kommen auf die abstrusesten Gedanken, um aus schriftlichen Versatzstücken ein Testament zu konstruieren, das ihnen zu Wohlstand verhelfen soll.“ Doch egal, ob der Letzte Wille auf Bierdeckel, wieder zusammengelegte Papierschnipsel oder eine Quittung geschrieben wurde, prüfen die Gerichte demnach solche Dokumente akribisch – dies habe eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München gezeigt.
Eigentliches Testament ohne Unterschrift – aber anliegende Quittung signiert
In diesem Fall, über den das Erbrechtsportal „Die Erbschützer“ berichtet, habe der Verstorbene seine Lebensgefährtin in einem handschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt – dieses allerdings nicht unterschrieben. Später habe er sein Haus renoviert und es mit Hilfe eines Darlehens seiner Lebensgefährtin umgebaut. Deshalb habe er eine handschriftliche Erklärung folgenden Inhalts aufgesetzt:
„Hiermit bestätige ich meiner Lebenspartnerin „[Vorname]“ [Nachname] was folgt:
- Ich erhielt von [Vorname] zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. … €
- Dieses geschah darlehensweise, …
- Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, daß a) im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlaß mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugute kommt, …“
Dieses Schreiben nun trage aber die Unterschrift des Erblassers und sei von diesem zusammen mit dem zuvor aufgesetzten vermeintlichen Testament in einer Klarsichthülle in der Schreibtischschublade verwahrt worden. „Nachdem sich das Amtsgericht Sonthofen nach dem Tod des Erblassers geweigert hatte, der Lebensgefährtin einen Erbschein zu erteilen, legte diese Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Die Richter von der Isar gaben der Frau Recht und werteten die Quittung als Testament (OLG München, Beschluss v. 09.10.2025, Az.: 33 Wx 44/25 e).“
Quittungsähnliche Bestätigung vom OLG München als Testament anerkannt
Die Erklärung des Erblassers, dass er etwas „bestätigt“, habe laut Richterspruch zwar auf eine Art Quittung hingedeutet, könne jedoch auch ein Testament enthalten, soweit sich der Testierwille aus der Erklärung selbst oder den außerhalb der Urkunde liegenden Umständen sicher feststellen lasse. „Im entschiedenen Fall sahen die Münchener Richter diese Voraussetzung als erfüllt an.“
- Durch die „Bestätigung“ eines von der Lebensgefährtin an ihn ausgereichten Darlehens habe der Erblasser erreichen wollen, dass dieses vom Nachlass abgezogen werden sollte, um die Steuerbelastung seiner Freundin im Rahmen der Erbschaftssteuer herabzusetzen.
„Daraus zieht das Gericht die Schlussfolgerung, dass die Verringerung der Steuerlast nur dann in Betracht kommt, wenn die Freundin vom Erblasser als Erbin berufen wurde“, kommentiert Lukas Lewandowski, Geschäftsführer des Erbrechtsportals „Die Erbschützer“. Das OLG München weisw noch auf ein weiteres Indiz hin, welches für ein Testament spreche: In dem quittungsähnlichen Schreiben habe der Erblasser ausdrücklich angedeutet, dass die Summe der Lebensgefährtin „als Erbin zugute kommt“.
Formwirksames Testament für viele Menschen von schicksalhafter wirtschaftlicher Bedeutung
„Die Frage, ob ein formwirksames Testament vorliegt oder nicht, hat für viele Menschen schicksalhafte wirtschaftliche Bedeutung. Voraussetzung eines wirksamen eigenhändigen Testaments ist immer, dass es handschriftlich abgefasst, Ort und Datum enthält, vom Erblasser unterschrieben und von seinem Willen getragen ist, etwas vererben zu wollen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann auch ein quittungsähnliches Schreiben ein Testament beinhalten“, erläutert Lewandowski.
- Er wisse allerdings aus der eigenen Praxis, dass die Rechtslage nicht immer eindeutig sei und sich die juristische Auslegung und Beurteilung von Testamenten je nach Fallkonstellation schnell ändern könne.
In Deutschland gingen nahe Angehörige gleichwohl nicht ganz leer aus: Diese könnten von den Erben den Pflichtteil verlangen. Die „Erbschützer“ verhelfen nach eigenen Angaben übergangenen Erben seit 2018 zu ihrem Pflichtteil. Viele von ihnen seien doppelt gestraft, weil sie sich einen langen Prozess gegen die eingesetzten Erben finanziell nicht leisten könnten. Hierbei übernähmen die „Erbschützer“ eine wichtige gesellschaftspolitische Funktion: Statt teurer Anwaltshonorare zahlten die Pflichtteilsberechtigten bei den „Erbschützern“ zunächst nichts. „Erst wenn der Pflichtteil auf dem Konto der Klienten gutgeschrieben ist, erhalten die ,Erbschützer’ ein Erfolgshonorar in Höhe von 17 Prozent.“
Weitere Informationen zum Thema:
die erbschützer
ÜBER UNS
PRESSEPORTAL, 01.10.2025
JustSolutions GmbH | Erfolgreicher Exit beim Legal Tech „Die Erbschützer“
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