Aktuelles, Experten, Gastbeiträge - geschrieben von cp am Mittwoch, Juli 20, 2011 22:58 - noch keine Kommentare
Widerrufsrecht im Onlinehandel – Gesetzgeber ändert Vorschriften
Wichtige Änderungen im Bereich des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen
Von unserem Gastautor RA Rolf Albrecht
[datensicherheit.de, 20.07.2011] Das Jahr 2011 hält für den Onlinehandel wiederum einige wichtige Änderungen im Bereich des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen bereit:
Am 26. Mai 2011 hat der deutsche Bundestag als Gesetzgeber eine wichtige gesetzliche Änderung beschlossen. Wann die Änderung in Kraft tritt, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht im Detail bekannt.
A. Aktuelle Rechtslage
Erst zum 11. Juni 2010 wurde das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen durch den deutschen Gesetzgeber geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurde durch den Gesetzgeber eine neue Muster-Widerrufsbelehrung vorgegeben, deren Verwendung nunmehr den Onlinehändler vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen schützt.
Diese lautet aktuell wie folgt:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:
Name
Straße
PLZ, Ort
Telefax
E-Mail
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
B. Gesetzesänderung/zukünftige Rechtslage
Die Gesetzesänderung war erforderlich, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil im Jahr 2009 (EuGH, Urteil vom 3. September 2009, Az.: C-489/07) die deutschen gesetzlichen Regelungen zum Wertersatzanspruch des Händlers bei Ausübung des Widerrufsrechtes gegenüber dem Verbraucher für EU-rechtswidrig gehalten hatte.
In dieser Entscheidung kamen die Richter am EuGH zu der Ansicht, dass der Onlinehändler einen Wertersatzanspruch für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Ausprobieren der Waren nicht geltend machen kann.
Die Richter ließen für den Onlinehändler nur die sehr eingeschränkte Möglichkeit, in den Fällen einen Wertersatzanspruch geltend zu machen, wenn der Verbraucher die gekauften Waren so genutzt hat, dass „dies den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung“ entspricht.
I. Änderung der Widerrufsbelehrung erforderlich
Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ist es für Onlinehändler erforderlich, die bisher verwendete Widerrufsbelehrung entsprechend anzupassen.
Der Gesetzgeber gibt ein neues gesetzliches Muster zur Widerrufsbelehrung vor, das für den klassischen Onlinehändler, der einen Onlineshop betreibt, vier Änderungen vorsieht:
- Abänderung der Paragrafenkette in der Widerrufsbelehrung
Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
„… jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S.1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB.“ - Hinweise zum Wertersatzanspruch erneuert
Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
„Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.“ - Änderungen in der Option, dem Verbraucher unter Beachtung der Grenze von 40,00 EUR die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen
Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
Das Wort „regelmäßigen“. Daraus erfolgt folgende Darstellung: „Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn …“ - Einfügung eines Wortes in der Einleitung
Neu einzufügen ist (VORSICHT: DIES IST NUR DIE DARSTELLUNG AUS DEM GESETZENTWURF UND NOCH NICHT DAS GELTENDE RECHT):
Neu einzufügen ist das Wort „auch“ in dem einleitenden Satz der Widerrufsbelehrung. Dieser lautet nunmehr wie folgt: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von…ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.Diese Änderungen gelten in den meisten Teilen auch für die Widerrufsbelehrungen, die zum Beispiel über andere Onlinehandelsplattformen verwendet werden können.
Hier ist jedoch immer genau eine Anpassung an den dortigen Ablauf des Vertragsschlusses erforderlich.
II. Übergangsregelung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber ermöglicht eine dreimonatige Übergangsfrist, die an dem Tag nach Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, um die Umstellung der Widerrufsbelehrung vorzunehmen.
Innerhalb dieser dreimonatigen Frist soll es für den Handel zulässig sein, die aktuell verwendete Muster-Widerrufsbelehrung (siehe beispielhaft Ziffer A) noch zu verwenden.
III. Rückgaberecht
Die Änderungen in den oben genannten Formulierungen gelten auch für das Rückgaberecht.
Sollten Sie als Onlinehändler anstatt dem Widerrufsrecht ein Rückgaberecht verwenden, muss die aktuell verwendete Belehrung auch angepasst werden.
Rechtsanwalt Rolf Albrecht ist in der Kanzlei „volke2.0“ tätig. Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) betreut er international und national tätige E-Commerce-Anbieter vor allem in Fragen des Wettbewerbs-und Markenrechts.
Weitere Informationen zum Thema:
volke 2.0 ®
Intellectual Property and Information Technology
datensicherheit.de, 06.07.2010
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