Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Juli 2, 2019 21:00 - noch keine Kommentare
Dashcams: Anlassloser Einsatz verstößt gegen geltendes Recht
Aufnahmen werden in vielen Fällen als Beweismittel an die Polizei übergeben
[datensicherheit.de, 02.07.2019] Zur Zunahme der Verbreitung und Nutzung sogenannter Dashcams im Straßenverkehr nimmt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI): „Die Kameras werden von Bürgerinnen und Bürgern in ihren Fahrzeugen eingesetzt, um Unfallhergänge, aber auch andere Situationen wie z.B. Fälle von Nötigung oder Sachbeschädigung am Fahrzeug durch Videomaterial dokumentieren zu können. Die Aufnahmen werden in vielen Fällen als Beweismittel an die Polizei übergeben.“ Angesichts einer fehlenden einheitlichen bundesweiten datenschutzrechtlichen Vollzugspraxis und offener rechtlicher Fragen aber bestehe Klärungsbedarf.
Beim Einsatz von Dashcams einige grundsätzliche Aspekte zu beachten
Hinsichtlich der Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb einer Dashcam arbeiteten die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder derzeit an einer entsprechenden Orientierungshilfe. Bis eine endgültige Abstimmung der Aufsichtsbehörden erfolgt ist, sollten beim Einsatz von Dashcams einige grundsätzliche Aspekte beachtet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) habe in einer Entscheidung des letzten Jahres bestätigt (s. Urteil vom 15.5.2018, VI ZR 233/17), „dass der Betrieb einer Dashcam, die ohne konkreten Anlass permanent den öffentlichen Straßenraum aufzeichnet, gegen geltendes Recht verstößt“. Gleichwohl sehe er entsprechende Aufzeichnungen zu Beweiszwecken als zulässig an.
Anlassloser Dauerbetrieb einer Dashcam verletzt Schutz personenbezogener Daten
Soweit bei dieser Betriebsform nahezu ausnahmslos Verkehrsteilnehmer aufgezeichnet würden, die zu keinem Zeitpunkt an einem Unfallgeschehen oder einer anderen Gefahrensituation beteiligt sind, sei dies zur Wahrung von Beweissicherungsinteressen der Fahrzeugführer nicht erforderlich und „schon aus diesem Grund nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht rechtmäßig“.
Bei einem anlasslosen Dauerbetrieb einer Dashcam überwiege das Recht der unbeteiligten Verkehrsteilnehmer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Datenschutzaufsichtsbehörden könnten bei einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „empfindliche Bußgelder verhängen“.
„Crashcams“ dagegen speichern nicht permanent und anlasslos…
Anstelle permanenter anlassloser Dashcam-Aufzeichnungen kämen Kamerasysteme in Betracht, welche „die erstellten Aufnahmen ständig überschreiben und nur im Falle eines Unfalls durch spezielle Bewegungssensorik eine auf den konkreten Anlass bezogene, dauerhafte Speicherung kurzer Videosequenzen vor und nach einem Unfall ermöglichen“.
Ein Datenschutz durch Technikgestaltung könne dann durch eine Verpixelung von Personen und durch ein dem Eingriff des Verwenders entzogenes, automatisiertes Löschen gewährleistet werden. Diese sogenannten Crashcams speicherten auf diese Weise nicht permanent und anlasslos personenbezogene Daten unbeteiligter Personen und „wahren bei entsprechenden datenschutztechnischen Vorkehrungen deren Interesse“. Gleichzeitig könne der Fahrzeughalter sich durch den Einsatz der Technologie für einen möglichen Schadensfall schützen.
Legitime Interessen von Fahrzeughaltern und Datenschutz vereinbar
Johannes Caspar, der HmbBfDI, betont: „Im Sinne des Datenschutzes sind technische Lösungen zu nutzen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wahren, wie es beim Einsatz von nur anlassbezogen speichernden Crashcams der Fall ist.“
Durchaus legitime Interessen von Fahrzeughaltern müssten insofern nicht zwangsläufig mit dem Datenschutzrecht kollidieren.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 02.03.2017
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