Aktuelles - geschrieben von dp am Dienstag, Dezember 3, 2024 14:22 - noch keine Kommentare
Online-Kaufrausch mit möglichen Folgen: Wenn das Paket beim Nachbarn landet
Sabine Brandl erläutert im Nachgang der Online-Rabattaktionen und mit Blick auf das Weihnachtsgeschäft Rechte und Pflichten rund um die Paketannahme
[datensicherheit.de, 03.12.2024] Passend zur Einkaufssaison zu Weihnachten 2024 und im Nachgang zu den Rabattaktionen der letzten Tage hat die ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH eine Verbraucherinformation zur Sendungsannahme veröffentlicht. „Es passiert täglich: Der Paketbote klingelt, doch der Empfänger ist nicht zu Hause. Häufig nimmt dann ein freundlicher Nachbar die Sendung an. Doch ist das aus juristischer Sicht überhaupt erlaubt? Und welche Rechte haben Nachbar und Empfänger?“ Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, geht in ihrem aktuellen Kommentar auf die wichtigsten Fragen rund um die Paketannahme durch Dritte ein – zudem erklärt sie, wer haftet, wenn das Paket beschädigt ist oder verloren geht.
Folgen der Paketannahme durch Nachbarn
Der Online-Handel boomt offensichtlich, insbesondere zu besonderen saisonalen Anlässen, und viele Menschen lassen sich dann gerne ihre Lieferungen bequem nach Hause senden. Trifft der Paketbote den Empfänger dann dort nicht an, gibt er die Sendung häufig beim Nachbarn ab – sofern dieser das Paket annimmt. Dieser Freundschaftsdienst ist laut Brandl allerdings kein Muss: „Ein Nachbar ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, Pakete für andere anzunehmen.“
Die Juristin betont indes: „Sobald er das Paket aber entgegennimmt, ist er fortan dafür verantwortlich. Er muss sorgfältig damit umgehen, um es nicht zu beschädigen, und es dem rechtmäßigen Empfänger persönlich und in ordnungsgemäßem Zustand übergeben!“, ergänzt die Expertin. Übrigens dürften diese Nachbarn dem eigentlichen Empfänger das Paket nicht einfach so vor die Tür legen.
Paketschäden oder -verlust: Wer im Schadensfall haftet
„Wer bei einem gewerblichen Händler online etwas kauft, ist erst dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, wenn er selbst die Ware erhalten hat. Vorher hat der Händler den Vertrag nicht erfüllt.“ Kommt die Sendung in der Obhut des Nachbarn abhanden oder beschädigt dieser das Paket, könnten Käufer vom Händler ihr Geld zurückverlangen. Der Händler wiederum könne unter Umständen Schadensersatz vom Nachbarn fordern.
„Weist die Verpackung schon bei der Zustellung sichtbare Beschädigungen auf, ist es für Nachbarn deshalb ratsam, die Annahme zu verweigern“, legt Brandl nahe. Ist das Paket äußerlich unbeschädigt und stellt sich später heraus, dass die Ware im Paket defekt ist, hafte der Nachbar hingegen nicht. „Empfänger müssen sich in jedem Fall direkt an den Händler wenden!“ Ob der Zustelldienst oder der Nachbar den Schaden verursacht hat, müsse der Händler klären, nicht der Empfänger.
Benachrichtigung und andere Pflichten der Paketdienste
Bezüglich der Übergabe seien Paketdienste über eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich abgesichert: Diese erlaube es ihnen, das Paket zum Beispiel einem Nachbarn zu übergeben, „sofern keine andere Vereinbarung besteht“. Allerdings müsse der Paketdienst den Empfänger darüber informieren, wo das Paket abgegeben wurde – zum Beispiel durch eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten. Der Zusteller dürfe die Lieferung nicht ohne vorherige Genehmigung des Empfängers einfach ins Treppenhaus oder den Garten stellen.
„Im Schadenfall haftet der Händler. Dieser kann wiederum seinen Schaden beim Paketdienst geltend machen“, erläutert Brandl. Anders verhalte es sich bei einer sogenannten Abstellgenehmigung: Dabei lege der Empfänger einen Ort fest, an dem der Bote das Paket ablegen darf. Doch Vorsicht: „Ab diesem Zeitpunkt haftet der Händler nicht mehr, sofern der Zusteller den Kunden über den Abstellort informiert hat!“ Verschwindet das Paket also nach Ablage im Garten des Empfängers, bestehe in der Regel kein Erstattungsanspruch gegen den Händler.
Persönliche Entgegennahme vom Paketdienst immer noch am sichersten
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, könne mit dem Paketdienst eine persönliche Zustellung vereinbaren. Gegen einen Aufpreis sei der Bote dann verpflichtet, das Paket nur der vorab festgelegten Person zu übergeben. Damit vermieden Empfänger jegliches Risiko. Viele Paketdienste böten auch die Zustellung an Postfilialen an.
Dort könnten Empfänger das Paket dann zu den Öffnungszeiten abholen. „Bei einer Lieferung an eine Paketstation ist die Sendung sogar rund um die Uhr abholbereit.“ Besonders praktisch sei dies für Menschen, „die tagsüber selten zu Hause sind und ihre Nachbarn nicht belasten wollen“.
Empfänger sollte Absender über ausgebliebene Paketzustellung informieren, damit Ursache und Haftung geklärt werden
Komme das Paket weder beim Empfänger noch beim Nachbarn an, hafte der gewerbliche Händler. Generell gälten Pakete nach 21 Tagen als verloren. „In diesem Fall sollte der Empfänger den Absender über die ausgebliebene Zustellung informieren, damit Ursache und Haftung geklärt werden können“, rät Brandl. Der gewerbliche Händler sei dazu verpflichtet, den ursprünglichen Kaufpreis zurückzuerstatten. Bei einem privaten Absender sei dies anders: Der Empfänger trage das Transportrisiko, sobald der Verkäufer die Ware an den Paketdienst übergeben hat, und müsse den Inhalt bezahlen.
Bei gewerblichen Händlern gelte außerdem: „Fehlen bei einer Lieferung bestimmte Artikel, kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dann muss er die gelieferten Artikel und der Händler das Geld wieder zurückgeben.“ Allerdings handele es sich beim versehentlichen Verschicken von zu wenig Ware auch um einen ganz normalen Gewährleistungsfall. Der Kunde habe also einen Anspruch auf Nachlieferung. „Innerhalb des ersten Jahres ab Zustellung liegt die Beweislast dafür, dass die Lieferung vollständig war, beim Händler“, unterstreicht Brandl und führt abschließend aus: „Kann er dies nicht beweisen, muss er dem Kunden die fehlenden Teile nachliefern.“
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