Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Februar 13, 2026 0:58 - noch keine Kommentare
Wahlwerbung per Post kein Datenschutzverstoß – Widerspruch gegen Datenweitergabe möglich
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz erläutert in seiner aktuellen Stellungnahme die Hintergründe der Datenübermittlung von Meldebehörden an politische Parteien
[datensicherheit.de, 13.02.2026] Im Vorfeld einer einer Wahl erhalten viele Bürger neben der Wahlbenachrichtigung auch Wahlwerbung politischer Parteien per Post. Häufig wird in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, wie diese überhaupt an die entsprechenden Adressdaten gelangen konnten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) erläutert in seiner aktuellen Stellungnahme die Hintergründe:

Foto: © LfDI, Andrea Schombara
Prof. Dr. Dieter Kugelmann betont, dass der Weitergabe von Daten zur Wahlwerbung jederzeit und unkompliziert widersprochen werden kann
6 Monate vor einer Wahl dürfen bestimmte Daten Wahlberechtigter übermittelt werden
Nach dem Bundesmeldegesetz dürfen Meldebehörden demnach politischen Parteien in den sechs Monaten vor einer Wahl bestimmte Daten von Wahlberechtigten übermitteln. Diese Sonderregelung beruhe auf der grundgesetzlich vorgesehenen herausgehobenen Bedeutung politischer Parteien für die demokratische Willensbildung.
- „Viele Menschen sind überrascht, dass Parteien Adressdaten aus dem Melderegister erhalten können. Wichtig ist zu wissen: Wer keine Wahlwerbung möchte, kann dem jederzeit und unkompliziert widersprechen“, so der LfDI RLP, Prof. Dr. Dieter Kugelmann.
Der Widerspruch gegen die Weitergabe der eigenen Anschrift sei formfrei, kostenlos und zeitlich unbefristet: Er könne beim zuständigen Bürgerbüro oder Meldeamt eingelegt werden – eine Begründung sei nicht erforderlich.
Parteien dürfen Daten ausschließlich für konkrete Wahlwerbung nutzen
Die Übermittlung sei beschränkt auf die Adressdaten von Wahlberechtigten und nur innerhalb einer altersmäßig eingegrenzten Zielgruppe zulässig (beispielsweise alle Erstwähler).
- Personen mit eingetragener Auskunftssperre seien von der Datenübermittlung ausgeschlossen.
Die Parteien dürften diese Daten dann ausschließlich für die Wahlwerbung zur jeweiligen Wahl nutzen. Spätestens einen Monat nach der Wahl müssten die Daten gelöscht werden. Eine dauerhafte Speicherung oder Weiterverwendung sei nicht zulässig.
Weitere Informationen zum Thema:
Der Landesbeauftragte für den DATENSCHUTZ und die INFORMATIONSFREIHEIT Rheinland-Pfalz
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Wahlwerbung mit Adressdaten vom Meldeamt? / Informationen zur Zulässigkeit der Adressweitergabe und zum Widerspruchsrecht
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