Aktuelles, Experten - geschrieben von am Freitag, September 2, 2016 23:18 - noch keine Kommentare

In Rheinland-Pfalz geregelt: Datenschutzkonformer Einsatz von Wildkameras

Einzelbildaufnahmen in Jagdgebieten unter bestimmten Bedingungen möglich

[datensicherheit.de, 02.09.2016] Jäger in Rheinland-Pfalz setzen in vielen Waldgebieten Wildkameras ein. Diese Kameras dienen in der Hauptsache der Dokumentation von Wildvorkommen und sollen einen Beitrag zur Hege, zur störungsarmen Jagd und damit zur Verhütung von Wildschäden leisten. Dabei könnten jedoch auch Spaziergänger von den Kameras erfasst und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen der Kameras werden dabei durch Bewegungsmelder ausgelöst, die nicht unterscheiden können, ob sich ein Mensch oder Wild vor der Kamera bewegt. Auf Grund der hohen Qualität der Aufzeichnungen sei häufig eine eindeutige Identifizierung der Personen möglich, so der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP).

Recht am eigenen Bild wiegt schwerer als Jägerinteressen

Der Einsatz von Wildkameras könne das in Rheinland-Pfalz jeder Person zustehende Recht beeinträchtigen, sich im Wald zu Erholungszwecken frei zu bewegen. Die Videoüberwachung in solchen „öffentlich zugänglichen Räumen“ sei in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Damit werde das Recht der Spaziergänger auf informationelle Selbstbestimmung geschützt, als Waldbesucher in freier Natur unbeobachtet zu sein. Dieses schutzwürdige Interesse des „Rechts am eigenen Bild“ wiege – so die klare Position des LfDI RLP – deutlich schwerer als das Interesse der Jäger, die Effizienz der Jagd und Hege zu steigern und konkrete Angaben zum Wildbestand ohne langwieriges Ansitzen zu erlangen. Daher seien Videoaufzeichnungen nach derzeitiger Gesetzeslage unrechtmäßig. Das gelte auch dann, wenn eine solche Videoüberwachung ausdrücklich mit Hinweisschildern (§ 6b Abs. 2 BDSG) kenntlich gemacht ist.

Einigung mit Landesjagdverband

Der LfDI RLP hat sich in der Vergangenheit nach eigenen Angaben – in Abstimmung mit dem Umweltministerium – eindeutig zum Einsatz von Wildkameras positioniert und ausgehend von zahlreichen Hinweisen und Beschwerden von Bürgern eine Vielzahl von aufsichtsbehördlichen Verfahren gegen die Betreiber solcher Videokameras durchgeführt.
Jetzt sei es gelungen, sich mit dem Landesjagdverband auf Bedingungen zu einigen, unter denen von Wildkameras datenschutzkonform Gebrauch gemacht werden kann:

  1. Datenschutzkonform sei die Wildbeobachtung durch den Jäger mittels installierter Wildkameras möglich, wenn die Kamera keine Aufzeichnungen im Videomodus, sondern Einzelaufnahmen erstellt.
    Die aktuelle Kameratechnik lasse es zu, Bilder ab Auslösung durch den Bewegungsmelder in einem festen zeitlichen Abstand aufzunehmen. Dieser Zeitabstand sei so zu bemessen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher innerhalb dieser Zeit das von der Kamera überwachte Gebiet bequem durchqueren kann und damit nicht mehrfach von der Kamera erfasst wird. Je nach Kameraposition sollte dies bei einer Bildfrequenz von mindestens 30 Sekunden der Fall sein. Die mit dieser Frequenz angefertigten Bilder stellten keine Videoüberwachung im Sinne von § 6b BDSG mehr dar.
    Der Einzelbild-Modus sei auch für den Fall zu wählen, wenn eine Live-Übertragung der Bilder auf den PC oder das Smartphone des Jägers erfolgt. Solche Datenübermittlungen seien nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln.
  2. Die Kameras seien dabei so aufzuhängen und auszurichten, dass Spaziergänger grundsätzlich nicht erfasst werden könnten. Daher seien die Kameras abseits von Waldwegen und beschränkt auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel anzubringen. Sie seien entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren.
  3. So gefertigte Einzelbilder könnten allerdings ggf. von den Zivilgerichten als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Spaziergänger gewertet werden. Daher seien auch solche Aufnahmen von Personen unverzüglich zu löschen; eine Verbreitung solcher Aufnahmen bedürfe in jedem Fall der Einwilligung der betroffenen Personen.
    Einziger Ausnahmefall sei der, dass auf dem Einzelbild eine Straftat dokumentiert ist; dieses Bild könne unmittelbar an die staatlichen Sicherheitsbehörden weitergeleitet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder gar die Veröffentlichung solcher Bilder sei jedoch ebenfalls verboten.
  4. Insgesamt sollte der Einsatz der Wildkameras zurückhaltend, sparsam und auf ein angemessenes Maß begrenzt erfolgen.

Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen des Waldes vermeiden

Würden diese Vorgaben beachtet und werde darauf verzichtet, Wildkameras zum Zweck der Videoüberwachung einzusetzen oder Einzelbilder von Personen zweckentfremdend zu nutzen (etwa an Dritte weiterzureichen oder in Sozialen Netzwerken zu posten), so würden zukünftig Konflikte zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen des Waldes vermieden und die Aufsichtsbehörde könne auf ein Einschreiten verzichten.



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