Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Sonntag, Juni 7, 2026 0:45 - noch keine Kommentare
Social Media in geordneten Bahnen: Aktualisierter LfDI-Handlungsrahmen für öffentliche Stellen
Der LfDI Rheinland-Pfalz trägt der seit vielen Jahren geübten Praxis Rechnung, dass auch Behörden Dienste wie z.B. „facebook“, „TikTok“ oder „X“ als Kommunikationskanäle nutzen
[datensicherheit.de, 07.06.2026] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI RLP) hat am 5. Juni 2026 seinen Handlungsrahmen für die Nutzung von „Social Media“ durch öffentliche Stellen in aktualisierter Form veröffentlicht: Mit diesem soll der nun seit vielen Jahren geübten Praxis Rechnung getragen werden, dass Dienste wie „facebook“, „TikTok“, „X“ oder viele andere zu einem wesentlichen Werkzeug der Kommunikation auch vieler öffentlicher Stellen geworden sind.

Foto: © LfDI, Andrea Schombara
Prof. Dr. Dieter Kugelmann: Öffentlichkeitsarbeit muss mit der Zeit gehen, gerade wenn sich das Nutzungsverhalten der Bevölkerung ändert
Regeln beachten, welche dem Schutz der Bürger dienen
Prof. Dr. Dieter Kugelmann, der LfDI RLP, führt hierzu aus: „Behördliche Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern ist eine wichtige Aufgabe und soll auch mit modernen Mitteln geführt werden.“ Er anerkennt: „Öffentlichkeitsarbeit muss mit der Zeit gehen, gerade wenn sich das Nutzungsverhalten der Bevölkerung ändert.“
- Allerdings gebe es Regeln zu beachten, welche dem Schutz der Bürger dienten und die insbesondere der Weiterverarbeitung ihrer Daten durch die Plattformbetreiber Grenzen setzen sollten.
Im Handlungsrahmen stellt der LfDI demnach klar, welche Vorgaben öffentliche Stellen zu beachten haben, wenn sie „Social Media“-Angebote nutzen möchten.
Alternative Informations- und Kommunikationswege erforderlich
Insbesondere müssten die Behörden ein Nutzungskonzept erstellen, um darzulegen, weshalb der Verzicht auf die Nutzung der „Social Media“-Angebote zu einer Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung führen würde.
- Ein weiteres wichtiges Element des Handlungsrahmens sei das „Cross-Media-Gebot“, wonach die Behörde alternative Informations- und Kommunikationswege betreiben und auf diese hinweisen müsse.
So solle sichergestellt werden, dass die „Social Media“-Angebote nur eine von verschiedenen Optionen sind, mit der jeweiligen Behörde in Kontakt zu treten, „so dass sich keine Bürgerin und kein Bürger zu deren Nutzung gezwungen sieht“.
Weitere Informationen zum Thema:
Der Landesbeauftragte für den DATENSCHUTZ und die INFORMATIONSFREIHEIT Rheinland-Pfalz
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Der Landesbeauftragte
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