Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Freitag, Oktober 21, 2016 22:54 - noch keine Kommentare
Aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Informationsfreiheit
Kosten umfangreicher Anträge begrenzt und Pflicht zur Herausgabe von Telefonlisten durch Bundesbehörden verneint
[datensicherheit.de, 21.10.2016] In letzter Instanz hat am 20. Oktober 2016 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über mehrere Klagen zum Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entschieden. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt nach eigenen Angaben das Urteil des Gerichts, die Kosten umfangreicher IFG-Anträge zu begrenzen. In einer weiteren Entscheidung habe das Gericht eine Pflicht zur Herausgabe umfangreicher Telefonlisten durch Bundesbehörden im Rahmen eines Antrags nach dem IFG verneint.
Bestätigung: Gebührenbremse für IFG-Anträge
Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach die Gebührenobergrenze bei IFG-Anträgen von 500 Euro bestätigt und die Praxis des Bundesinnenministeriums gerügt. Dieses habe für die Beantwortung von 66 gleichartigen, in zwei Schreiben gestellten Fragen zur Sportförderung Gebühren von mehr als 12.000 Euro in Rechnung gestellt sowie weitere 2.000 Euro für Kopien.
Dieses „Antragssplitting“ der Fragen in einzelne IFG-Anträge habe das Gericht für unzulässig erklärt. „Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kostenentscheidung des Ministeriums zurecht verworfen“, so Voßhoff. Das IFG verbiete ausdrücklich eine abschreckende Gebührenfestsetzung. Damit bleibe der Informationsanspruch von Bürgern gegenüber staatlichen Stellen bezahlbar.
Telefonlisten nicht auf Basis des IFG herauszugeben!
Das Bundesverwaltungsgericht habe ebenfalls klargestellt, dass Telefonlisten von Behörden wie etwa Jobcentern nach dem IFG des Bundes nicht ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter herausgegeben werden dürften. Name, Büroanschrift und die berufliche Telefonnummer von Bearbeitern eines konkreten Falles seien aber auch weiterhin nach dem IFG zugänglich.
Voßhoff: „Auch die Mitarbeiter von Behörden geben ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vollständig an der Bürotür ab.“ Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bringe den Schutz personenbezogener Daten der Bundesbediensteten mit dem Informationsinteresse der Bürger in Einklang.
IFG: Stärkung der demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger
Seit zehn Jahren erlaube das IFG detaillierte Einblicke in das Verwaltungshandeln des Bundes und stärke die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger.
Als voraussetzungsloses „Jedermannrecht“ ermögliche es den Zugang zu amtlichen Informationen. Die Anwendung des Rechtes und Ausnahmetatbestände würden seit seit 2006 durch diverse Urteile systematisiert und konkretisiert.
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