Aktuelles, Experten - geschrieben von am Montag, Februar 11, 2019 16:57 - noch keine Kommentare

Nur in engen Grenzen verfassungsmäßig: Automatisierte Kfz-Kennzeichenkontrollen

Bundesverfassungsgericht stärkt Grundrechtsschutz und stellt Rechtssicherheit her

[datensicherheit.de, 11.02.2019] Laut einer Meldung des „Forum Privatheit“ hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) am 5. Februar 2019 mitgeteilt, dass das Bayerische Polizeiaufgabengesetz insoweit verfassungswidrig ist, als es ohne weitere Einschränkung der Polizei erlaubt, das Kennzeichen aller vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert zu erfassen, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung zu speichern und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abzugleichen. Nach Analyse durch Experten des Forschungsverbunds nimmt das „Forum Privatheit“ Stellung zu den Auswirkungen.

Bayern, Baden-Württemberg und Hessen: Kontrollen ohne Einschränkungen

Obwohl das BVerfG bereits 2008 festgestellt habe, dass das Überwachungsinstrument des Kfz-Kennzeichen-Scanning nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter und bei einem konkreten Anlass an beschränkten Orten und begrenzten Zeiten eingesetzt werden dürfe, hätten die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Hessen diese Kontrollen ohne diese Einschränkungen in den Katalog der normalen polizeilichen Handlungsinstrumente aufgenommen und davon ausführlich Gebrauch gemacht.
Dagegen habe ein Bürger mit Wohnsitz in Bayern und in Österreich geklagt, der befürchtet habe, auf den Reisen zwischen den beiden Wohnsitzen immer wieder überwacht zu werden und aufgrund der hohen Falscherkennungsrate der Kennzeichenlesesysteme als zur Fahndung Ausgeschriebener erfasst zu werden sowie Nachteile zu erleiden. Das Verwaltungsgericht München, der Verwaltungsgerichtshof Bayern und das Bundesverwaltungsgericht hätten die Klage abgewiesen, u.a. weil die bloße Erfassung des Kennzeichens keinen Grundrechtseingriff darstelle. Das BVerfG hat laut „Forum Privatheit“ diese Urteile in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und die entsprechende Regelung im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt.

Stärkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

„Der Beschluss des BVerfG stellt mit großer Klarheit fest, dass der Einsatz des Überwachungsinstruments der automatisierten Kennzeichenkontrollen auf bestimmte Anlässe und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Rechtsgüter von erheblichem Gewicht beschränkt ist und stärkt damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz nachdrücklich“, kommentiert Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Sprecher des Forschungsverbunds „Forum Privatheit“ und Professor für Umwelt- und Technikrecht an der Universität Kassel. „Die breite Überwachung des Straßenverkehrs durch automatisierte Kennzeichenkontrollen ist unzulässig.“
Das Gericht habe eindeutig festgestellt, „dass bereits die Erfassung der Kennzeichen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, unabhängig davon, ob ein Treffer festgestellt werden kann“.

BverfG hat Bewertung geändert

Das habe das BVerfG in seiner Entscheidung zum Kfz-Kennzeichen-Scanning vom 8. März 2008 noch anders gesehen: Damals habe es entschieden, dass die bloße Erfassung und unmittelbare Löschung der Daten, sobald festgestellt worden ist, dass im Abgleich mit einer Fahndungsdatei kein Treffer vorliegt, keinen Grundrechtseingriff darstelle.
Diese Feststellung hätten sich viele Regelungen im Recht der Polizei und der Nachrichtendienste zunutze gemacht. Jetzt sei das BVerfG von dieser Feststellung abgerückt und sehe bereits in der Erhebung von Daten einen unerlaubten Grundrechtseingriff.

Fortbewegung ohne staatliche Kontrolle als Freiheitsrecht

Erfasst ein Überwachungssystem Menschen, so sei es nicht erst hinsichtlich der damit verbundenen Folgen, sondern bereits durch die Erfassung freiheitsbeeinträchtigend:
„Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein“, so das BVerfG.

Beliebige Kontrollen mit Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar

Zulässig seien solche Kontrollen nur unter zwei Voraussetzungen: Zum einen müss dafür ein objektiv bestimmter und begrenzter Anlass bestehen. „Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar, so das BVerfG.
Zum anderen müssten sie dem Schutz von wichtigen Rechtsgütern oder öffentlichen Interessen dienen – hierzu zählten z.B. Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Da das Bayerische Polizeiaufgabengesetz beide Voraussetzungen nicht beachte, habe das BVerfG die zu weitgehenden Regelungen für verfassungswidrig erklärt.

Rechtliche Anpassungen zur Überwachung notwendig

Diese Bewertung gelte nicht nur für das Bayerische Polizeiaufgabengesetz, sondern auch für vergleichbare Regelungen in Baden-Württemberg und Hessen. Die Feststellung, dass ein Grundrechtseingriff bereits durch die bloße Erfassung von Überwachungsdaten besteht, habe Auswirkungen für viele polizeiliche und nachrichtendienstliche Überwachungsmethoden, weil diese bisher davon ausgegangen seien, dass ein Grundrechtseingriff erst mit der Speicherung als Treffer beginne.
Diese Erkenntnis zwinge ebenfalls zur Anpassung vieler Erlaubnisse zur Überwachung. „Damit stellt Deutschland – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern – den Datenschutz über den noch unklaren Nutzen einer sehr umfassenden Kennzeichenerkennung“, unterstreicht „Forum Privatheit“-Experte Dr. Michael Friedewald vom Fraunhofer ISI.

Erfassung von Diesel-Fahrzeugen in keiner Weise verhältnismäßig

So habe das Urteil des BVerfG auch Auswirkungen auf die Absicht, Fahrverbote für ältere Diesel-Fahrzeuge durch automatisierte Kennzeichenerfassung und Abgleich mit dem Bundeskraftfahrzeugregister durchzusetzen:
„Solche automatisierten Kennzeichenkontrollen finden zwar nur an der Einfahrt zu Umweltzonen oder für Dieselfahrzeuge gesperrte Straßen statt, dienen aber nicht der Abwehr einer Gefahr für Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit der Person und den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, sondern der Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten – sind also in keiner Weise verhältnismäßig, resümiert Roßnagel.

Weitere Informationen zum Thema:

forum <privatheit>
selbstbestimmtes_leben_in_der_digitalen_welt

datensicherheit.de, 23.03.2018
forum <privatheit>: Demokratie nicht einzelnen Internet-Unternehmen überlassen

datensicherheit.de, 08.03.2018
forum <privatheit>: Datenschutz als Basis der Innovationsförderung

 



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