Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Donnerstag, Juni 1, 2017 18:50 - noch keine Kommentare
Steuer- und Sozialdatenschutz: Heftige Kritik an Beschneidung der Zuständigkeiten
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen fordert Gesetzgeber auf, rechtliche Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu akzeptieren
[datensicherheit.de, 01.06.2017] In einer Stellungnahme weist der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen darauf hin, dass der Bundestag in der Nacht vom 1. auf den 2. Juni 2017 „bedeutende Änderungen“ im Bereich des Steuer- und Sozialdatenschutzes beschließen möchte. Dabei hätten die zuständigen Landesbeauftragten zu keiner Zeit des kurzfristigen Gesetzgebungsverfahrens Gelegenheit erhalten, sich zu diesem Änderungsvorschlag qualifiziert zu äußern.
Bisheriger Zuständigkeitsgrundsatz konterkariert
In der Abgabenordnung sei eine Konzentration der Datenschutzaufsicht über die Steuerverwaltung bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) vorgesehen. Damit werde den Landesdatenschutzbehörden die Zuständigkeit für die Steuerverwaltung entzogen. Der bisherige Zuständigkeitsgrundsatz, wonach die Bundesbeauftragte die Aufsicht über Bundesbehörden ausübe und die Aufsicht über Landesbehörden den 16 Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder obliege, werde ohne stichhaltige Begründung konterkariert.
Sollte der Bundestag wie angekündigt diese Gesetzesänderung beschließen, so müsse diese „handstreichartig durchgeführte Beschneidung der Kompetenzen der unabhängigen und von den Länderparlamenten gewählten Landesbeauftragten für den Datenschutz“ im Bundesrat gestoppt werden. Die Länderkammer dürfe dieser Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes und zu Lasten der Länder nicht zustimmen.
Gesetzgeber hat rechtlichen Vorgaben der EU-DSGVO zu akzeptieren!
Daneben beinhalte dieser Gesetzentwurf auch die Änderung der Vorschriften zum Sozialgeheimnis und zum -datenschutz in den Sozialgesetzbüchern I und X. Damit verbunden sei eine erhebliche Verschlechterung des Sozialdatenschutzes und eine „nicht hinnehmbare Einschränkung der Betroffenenrechte“.
Besonders kritisch zu sehen seien auch die Regelungen zur Datenerhebung aufgrund der Erteilung von freiwilligen Einwilligungserklärungen und die unverhältnismäßige Ausweitung der Forschungsregelungen. Damit würden zum Teil Regelungen im SGB X vorgenommen, welche nicht mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stünden. Dies führe zu einer „erheblichen Rechtsunsicherheit bei allen Beteiligten“.
Der Gesetzgeber habe die rechtlichen Vorgaben der EU-DSGVO zu akzeptieren. Eine übermäßige Einschränkung der Rechte der Betroffenen dürfe nicht erfolgen, hätten die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bereits nach der
kürzlich verabschiedeten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes betont.
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