Aktuelles, Branche - geschrieben von am Dienstag, Dezember 11, 2018 23:06 - noch keine Kommentare

Bundesregierung soll gegen unseriöse Abmahnungen vorgehen

Neue Abmahnwelle gegen Reisebüros – Deutscher Reiseverband finanziert Klage gegen Abmahnunternehmen

[datensicherheit.de, 11.12.2018] Nach Angaben des Deutschen Reiseverbands (DRV) möchte die Bundesregierung gegen unseriöse Abmahnungen vorgehen. Das ist laut DRV „dringlicher denn je, da derzeit eine neue Abmahnwelle die Reisebüros in Deutschland bedroht“. Schein-Mitbewerber wie Briefkastenfirmen belasteten insbesondere kleine Reisebüros. Den missbräuchlichen Abmahnungen solle nun mit einem geplanten Gesetz ein Riegel vorgeschoben werden.

Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs noch zu verbessern

Der Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs geht nach DRV-Einschätzung in die richtige Richtung. Er weise aber Schwachstellen auf – darauf macht der Branchenverband der Reisewirtschaft in seiner neuesten „POLITIKBRIEF“-Ausgabe aufmerksam:
„Der Gesetzentwurf ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er enthält allerdings noch zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen.“

DRV finanziert Klage gegen Abmahnerin

Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsprozess geht der DRV nach eigenen Angaben gegen die vor einiger Zeit initiierte Abmahnwelle eines Reiseunternehmens vor und unterstützt seine Mitglieder: Der Wirtschaftsverband finanziert demnach eine negative Feststellungsklage eines Mitgliedsbüros gegen die Abmahnerin.
Aktueller Sachstand im Verfahren: Die Klage sei eingereicht worden und werde im schriftlichen Verfahren verhandelt. „Der sich massiv ausbreitende Missbrauch von Abmahnungen muss verhindert werden, denn hier scheinen dreiste Beutelschneider unterwegs zu sein“, kommentiert DRV-Präsident Norbert Fiebig.

Berechtigte Beanstandungen umgehend abstellen!

Unter Beteiligung mehrerer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien geht der DRV nach eigenen Angaben gegen diese „Reisebüro-Abmahnwelle“ vor. Ziel sei es, eine missbräuchliche Abmahntätigkeit nachzuweisen. Es verdichteten sich nämlich Anzeichen dafür, dass es sich bei der Abmahnerin um ein Unternehmen handelt, welches nicht tatsächlich im Wettbewerb zu den abgemahnten Unternehmen steht.
Von entsprechenden Abmahnungen betroffenen Mitgliedern rät der Verband, von den Rechtsanwaltskanzleien der Abmahnerin „dezidierte Nachweise sowohl zur aktuellen gewerblichen Tätigkeit“, als auch „zum Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses“ zwischen dieser und ihnen zu fordern. Davon unabhängig sollten berechtigt Abgemahnte die Beanstandungen – z.B. ein fehlender Link auf die Online-Schlichtungsplattform (OS-Plattform), ein fehlerhaftes Impressum etc. – unverzüglich beseitigen.

Weitere Informationen zum Thema:

DRV, Winter 2018
POLITIKBRIEF: Abmahnungen: Missbrauch im Sinne des fairen Wettbewerbs eindämmen

datensicherheit.de, 25.07.2018
DSGVO-Audits: Hohe Durchfallquote erwartet

datensicherheit.de, 19.08.2013
Amtsgericht Hamburg deckelt Anwaltskosten für Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen



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