Aktuelles, Experten - geschrieben von am Mittwoch, Juli 27, 2011 23:37 - noch keine Kommentare

Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder fordern Einschränkung der Funkzellenabfrage

Vorfall in Dresden vom 19. Februar 2011 verdeutlicht Schwäche der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung

[datensicherheit.de, 27.07.2011] Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder kritisieren in ihrer Entschließung vom 27. Juli 2011, dass die gesetzlichen Regelungen zur „Funkzellenabfrage“ erhebliche Schwächen aufwiesen:
Sie fordern den Gesetzgeber daher auf, den Anwendungsbereich für eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage deutlich einzuschränken und die Voraussetzungen für eine Abfrage klarer und vor allem strenger zu fassen.
Die Strafverfolgungsbehörden in Dresden haben mit einer „Funkzellenabfrage“ anlässlich von Versammlungen und dagegen gerichteter Demonstrationen am 19. Februar 2011 Hunderttausende von Verkehrsdaten von Mobilfunkverbindungen erhoben, darunter die Rufnummern von Anrufern und Angerufenen, die Uhrzeit sowie Angaben zur Funkzelle, in der eine Mobilfunkaktivität stattfand. Dadurch sind Zehntausende Versammlungsteilnehmer, darunter Abgeordnete von Landtagen und des Deutschen Bundestages, Rechtsanwälte sowie Journalisten in Ausübung ihrer Tätigkeit, aber auch Anwohner der dicht besiedelten Dresdener Innenstadt, in ihrer Bewegung und ihrem Kommunikationsverhalten erfasst worden.
Dieser Vorfall verdeutliche die Schwäche der gesetzlichen Regelung. Die „Funkzellenabfrage“ sei ein verdeckter Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sie richte sich unterschiedslos gegen alle in einer Funkzelle anwesenden Mobilfunkgerätebesitzer, nicht nur – wie etwa eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO – gegen bestimmte einzelne Tatverdächtige. Sie offenbare Art und Umstände der Kommunikation von u.U. Zehntausenden von Menschen, die selbst keinen Anlass für einen staatlichen Eingriff gegeben hätten. Sie schaffe damit des Weiteren die Möglichkeit, diese Personen rechtswidrig wegen Nicht-Anlasstaten, etwa Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, zu verfolgen. Sie sei bezogen auf einzelne Personen ein Instrument der Verdachtsgenerierung.

Weitere Informationen zum Thema:

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 27. Juli 2011
Funkzellenabfrage muss eingeschränkt werden!



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