Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, März 10, 2026 0:05 - noch keine Kommentare
Informationsfreiheit und Datenschutzgesetz in Berlin: Meike Kamp kritisiert geplante Gesetzesänderungen
Die BlnBDI kommentiert in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2026 die geplanten Änderungen am Berliner Datenschutzgesetz und dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und warnt
[datensicherheit.de, 10.03.2026] Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI), Meike Kamp, kritisiert in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2026 die geplanten Änderungen am Berliner Datenschutzgesetz und dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz. Praktisch wirkungslos seien die geplanten Änderungen für den Einsatz von Videoüberwachung zum Schutz Kritischer Infrastruktur (KRITIS), da sie an der bestehenden Rechtslage wenig änderten. Ein pauschaler Verzicht auf Kennzeichnungspflichten sei europarechtlich zudem nicht möglich. Im Bereich der Informationsfreiheit drohe mit vielen neuen Ausnahmetatbeständen eine Abkehr von der Transparenz öffentlicher Stellen in Berlin. Diese geplanten Gesetzesänderungen erfüllten damit nicht die von der Regierung in ihren Richtlinien zur Politik selbstgesteckten Transparenzziele, sondern erreichten das Gegenteil.

© Annette Koroll
Meike Kamp erinnert mahnend daran, dass sich zur KRITIS-Videoüberwachung Informationspflichten unmittelbar aus der DSGVO ergeben
BlnBDI-Änderungsvorschläge im vorgelegten Gesetzesentwurf größtenteils nicht aufgegriffen
Kamp begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die Gesetze zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit zu überarbeiten.
- Hierzu hat sie demnach selbst in den letzten Jahren wiederholt Änderungsvorschläge gegenüber dem Senat vorgebracht und zum Beispiel auf die Einführung eines Transparenzgesetzes gedrängt.
Ihre Anregungen seien indes in dem nun vorgelegten Gesetzesentwurf größtenteils nicht aufgegriffen worden. Kamp hat ihre Stellungnahme am 9. März 2026 im „Ausschuss für Digitalisierung und Datenschutz“ vorgestellt.
KRITIS-Videoüberwachung: Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen und zu begründen
Der Gesetzentwurf sieht laut Kamp unter anderem vor, dass beim Einsatz von Videoüberwachung der Schutz kritischer und sicherheitsrelevanter Anlagen grundsätzlich Vorrang vor den Interessen betroffener Personen haben soll. „Diese unspezifischen Änderungen sind wirkungslos, da hierdurch keine wesentliche Änderung der bestehenden Rechtslage erfolgt“, kommentiert Kamp.
- Sie betont: „Es besteht weiterhin die Pflicht, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung im Einzelfall zu prüfen und zu begründen!“ Sofern eine Änderung der Rechtslage gewollt sein sollte, müsse der Gesetzgeber diese wesentliche Entscheidung mit einer konkreten Regelung treffen und sich dabei innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens bewegen.
Zudem solle bei der KRITIS-Videoüberwachung künftig auf eine Kennzeichnung verzichtet werden können. „Es wird in keinem Fall möglich sein, pauschal auf Kennzeichnungen zu verzichten!“, unterstreicht Kamp. Die entsprechenden Informationspflichten ergäben sich unmittelbar aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und könnten national nur in sehr restriktivem Maße eingeschränkt werden.
Gesetzesentwurf lässt Einschränkung der Informationsfreiheit befürchten
Der Gesetzesentwurf sehe umfangreiche Ausnahmen vom Recht auf Akteneinsicht und -auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vor, obwohl der Senat ursprünglich laut seinem eigenen Regierungsprogramm den hohen Standard der Informationsfreiheit in Berlin wahren und ein Transparenzgesetz einführen wollte.
- Die Einführung einer Ausnahme im IFG für KRITIS betreffende Informationen sei auch unter Berücksichtigung von neuartigen Gefährdungslagen nicht erforderlich. Kamp erläutert: „Sicherheitsbedenken in Bezug auf Kritische Infrastrukturen können bereits nach der bestehenden Rechtslage ausreichend berücksichtigt werden.“
Es entstehe der Eindruck, dass in der Berliner Verwaltung in vielen Bereichen wieder zu einer „überholten Kultur eines pauschalen Amtsgeheimnisses“ zurückgekehrt werde. „Die Änderungen beschränken demokratische Diskurse und erschweren die Kontrolle staatlichen Handelns!“, warnt Kamp.
Ausnahmetatbestände drohen zur Regel zu werden
Künftig sollten zudem Unterlagen von der Informationsfreiheit ausgenommen werden, soweit die bloße Möglichkeit gerichtlicher oder außergerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen im Raume steht. „Eine solche Möglichkeit ist im Verwaltungsverfahren praktisch immer gegeben. Insofern besteht die Gefahr, dass dieser Ausnahmetatbestand in der Praxis vollkommen überdehnt wird“, moniert Kamp.
- Auch die zahlreichen weiteren neuen Ausnahmeregelungen, unter anderem für die komplette Finanzverwaltung, führten zu einem Transparenzverlust der Berliner Verwaltung. Kamp gibt zu bedenken: „Wenn zukünftig allein der mit der Offenlegung von Informationen einhergehende Verwaltungsaufwand darüber entscheidet, dass ganze Verwaltungsbereiche vom Informationszugang ausgenommen werden, dann läuten wir das Ende der Informationsfreiheit ein.“
Die bereits bestehenden Regelungen des IFG gewährleisteten bereits heute auch insoweit ein ausreichendes Schutzniveau. Kamps pessimistisches Fazit: „Damit wird Berlin im bundesweiten Vergleich in Bezug auf die Gewährleistung der Informationsfreiheit auf die letzten Plätze zurückfallen.“
Weitere Informationen zum Thema:
Di Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Über uns / Die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit / Am 6. Oktober 2022 wurde Meike Kamp zur Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt. Seit ihrer Ernennung am 15. November 2022 leitet sie die Behörde.
Di Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
BlnBDI-Stellungnahme v. 6. März 2026 an die Mitglieder des Ausschusses für Digitalisierung und Datenschutz
datensicherheit.de, 29.10.2025
DAV-Kritik an Videoüberwachung mit Gesichtserkennung als Dauerbrenner / Der Deutsche Anwaltverein (DAV) moniert „Symbolpolitik ohne Sicherheitsgewinn“ und warnt vor großen Freiheitseinschränkungen für die Bürger im Öffentlichen Raum.
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