Aktuelles, Branche, Studien - geschrieben von dp am Donnerstag, Juli 12, 2018 21:21 - noch keine Kommentare
Digitaler Nachlass: Bitkom begrüßt grundsätzliche Klärung des Umgangs
Anlass ist eine aktuelle BGH-Verhandlung über Zugang von Erben auf Konto eines Sozialen Netzwerks
[datensicherheit.de, 12.07.2018] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juli 2018 in einem Streit über den Zugang der Eltern zu dem facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter verhandelt. Achim Berg, Präsident des Branchenverbands Bitkom, fordert in einer Stellungnahme, dass Rechte und Pflichten von Betreibern und Nutzern geklärt werden sollten.
Digitales Erbe als rechtliches Neuland
„Wer nach dem Tod Zugang zur digitalen Kommunikation erhält, ist rechtliches Neuland. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zur Vererbbarkeit der digitalen Hinterlassenschaften“, erläutert Berg.
Grundsätzlich sei deshalb zu begrüßen, dass sich nun Gerichte mit dem Thema Digitales Erbe beschäftigen, um so rechtliche Grundsatzfragen zu beantworten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Plattform-Betreibern und Nutzern müssten schnell geklärt werden.
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Das Thema Digitaler Nachlass werde in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen – auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu nehme zu, da die Digitalisierung mittlerweile in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen sei.
Momentan regelt laut Berg nur eine Minderheit ihren Digitalen Nachlass, beschäftigt sich also aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Posts und Profilen geschehen soll.
Der Bitkom rät nach eigenen Angaben „zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema“: Internetnutzer sollten schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.
Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den Sozialen Netzwerken passiert.
Umfrageergebnis von 2017: „Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass“
Bitkom-Empfehlungen zum Digitalen Nachlass:
- Persönliche Informationen auf Datenträgern
Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien.
Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.
Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten bzw. konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte. - Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher
Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt.
In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern. - Profile in Sozialen Netzwerken
Hinterbliebene sollten die Betreiber von Sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf.
Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen „Gedenkzustand“ zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.
Weitere Informationen zum Thema:
bitkom, 10.08.2017
Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle: III ZR 183/17 (Zugang von Erben auf das Konto eines verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks)
Der Bundesgerichtshof
III_ZR_183-17_Urt_12_07_2018
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