Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Dienstag, Juli 25, 2017 16:35 - noch keine Kommentare
Intransparenz beim Online-Banking: Verbraucherzentrale kritisiert Gebühren-Wildwuchs
Bundesgerichtshof verbietet Banken, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben
[datensicherheit.de, 25.07.2017] Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat nach eigenen Angaben die Revisionsverhandlung gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gewonnen. Allerdings ist die Reaktion des vzbv ambivalent, denn die Richter hätten zwar verboten, für jede SMS-TAN Gebühren zu erheben, ein generelles Verbot sei jedoch ausgeblieben.
Mangelnde Preistransparenz bei Online-Überweisung befürchtet
Kreditinstitute dürfen demnach beim Online-Banking künftig nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen, so die Entscheidung des BGH nach einer Klage des vzbv gegen die Kreissparkasse Groß-Gerau. Der BGH habe jedoch kein generelles Verbot für SMS-TAN-Gebühren ausgesprochen.
„Das Ergebnis ist ernüchternd“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Das Urteil könnte bedeuten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für einen so einfachen Vorgang wie eine Online-Überweisung keine Preistransparenz mehr haben“, warnt Müller.
Der vzbv hatte nach eigenen Angaben vorgetragen, dass Entgelte dann unzulässig seien, wenn sie mit anderen Gebühren bereits abgegolten sind. Dies habe auch der bisherigen Rechtsprechung des BGH entsprochen.
Verbrauchern sollten gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten geboten werden!
Im vorliegenden Falle habe sich der BGH aber nur zu einem Verbot der konkreten Klausel durchringen können. Danach dürfe die Kreissparkasse also nicht mehr für jede SMS-TAN Gebühren verlangen. „Leider verbietet der BGH Gebühren für SMS-TAN jedoch nicht grundsätzlich“, erläutert Müller.
Bei der Preisgestaltung herrsche noch immer „Wildwuchs“, so Müller. Verbraucher müssten vermutlich auch weiterhin nach Kosten suchen, wenn sie Kontomodelle vergleichen. Müller: „Transparenz sieht anders aus.“
Der Gesetzgeber verlange eigentlich, dass Verbraucher gut vergleichbare Entgeltstrukturen bei Konten vorfinden. Davon sei man in der Praxis leider noch weit entfernt. Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.06.2017, Az.: XI ZR 260/15) basiere auf Vorgaben aus dem Zahlungsdienstrecht. Über diese Vorgaben werde man auf politischer Ebene noch einmal nachdenken müssen.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 15.03.2017
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