Aktuelles, Branche, Veranstaltungen - geschrieben von dp am Montag, Oktober 12, 2015 23:58 - noch keine Kommentare
Messerückblick: Wegweisendes EuGH-Urteil begleitete Start der it-sa 2015
Breite Zustimmung unter Datenschutz- und IT-Sicherheitsexperten
[datensicherheit.de, 12.10.2015] Geradezu von einem Donnerschlag wurde vor einer Woche der erste Messetag der „it-sa 2015“ begleitet – der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkte mit seinem Aufsehen erregenden Urteil den grenzüberschreitenden Datenschutz (Safe Harbor-Urteil).
Genugtuung und Zustimmung an vielen Messeständen
Die Nachricht lief wir ein Lauffeuer von Stand zu Stand. Viele IT-Sicherheitsexperten zeigten Genugtuung, warfen aber auch die Frage nach dem weiteren Vorgehen und den praktischen Konsequenzen auf.
Recht der EU-Datenschutzbeauftragten gestärkt
Mit seinem Urteil (Rs. C – 362/14) vom 6. Oktober 2015 habe der EuGH das Recht der Datenschutzbeauftragten in den Mitgliedstaaten bekräftigt, den Export von Daten über Menschen in der EU uneingeschränkt zu überprüfen, betonte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Alexander Dix, in seiner Stellungnahme am selben Tag.
Dies könne insbesondere weitreichende Konsequenzen nicht nur für facebook, sondern für den gesamten transatlantischen Datenverkehr zwischen Europa und den USA haben.
No Safe Harbor
Seit 1995 dürfen Unternehmen in Europa Daten über Personen nur dann in Drittländer exportieren, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau herrscht – im Jahr 2000 hatte die Europäische Kommission mit der US-Regierung das sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“ geschlossen, welches für US-Unternehmen als Empfänger von Daten aus der EU ein System der Selbstzertifizierung vorsah. Danach konnten US-Unternehmen sich selbst die Einhaltung angemessener Datenschutzstandards bescheinigen, was von US-Behörden nur begrenzt überprüft werden konnte.
Mit den Veröffentlichungen über die exzessive Datensammeltätigkeit von Nachrichtendiensten insbesondere in den USA stellte sich die Frage, ob europäische Datenschutzbehörden trotz des Abkommens von 2000 berechtigt sind, die Angemessenheit des Datenschutzniveaus bei Unternehmen mit „Safe-Harbor“-Zertifizierung selbständig zu überprüfen.
Der EuGH bejahte diese Frage nun mit seinem Urteil. Er habe damit eine von den Datenschutzbeauftragten in Deutschland stets vertretene Auffassung bestätigt, erklärte Dr. Dix. Darüber hinaus habe der Gerichtshof auch das Abkommen und die darauf beruhende Kommissionsentscheidung von 2000 für ungültig erklärt. Die Kommission sei nicht befugt gewesen, die Kontrollrechte der unabhängigen Datenschutzbehörden einzuschränken.
Dix begrüßt das Urteil: Damit habe das höchste europäische Gericht erneut bekräftigt, dass es dem Schutz der Grundrechte einen ebenso hohen Stellenwert beimesse wie das Bundesverfassungsgericht – dies sei ist ein guter Tag für den Datenschutz in Europa und den USA. Die Datenschutzbehörden in Deutschland und Europa würden sich jetzt auf ein gemeinsames Vorgehen zur Umsetzung des EuGH-Urteils verständigen.
Der europäischen Grundrechtecharta Geltung verschafft
Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, hat noch am selben Tag das Urteil des EuGH begrüßt, die „Safe-Harbor“-Entscheidung der Europäischen Kommission für ungültig zu erklären.
Nach den „bahnbrechenden Urteilen zu Google und zur Vorratsdatenspeicherung“ habe der EuGH mit seinem energischen Eintreten für die Grundrechte europäischer Bürger erneut einen „Meilenstein für den Datenschutz“ gesetzt, unterstreicht Voßhoff.
Der EuGH habe einmal mehr „die überragende Bedeutung des Datenschutzes unterstrichen und der europäischen Grundrechtecharta Geltung verschafft“. Diese Entscheidung bedeute ebenfalls eine erhebliche Stärkung der Befugnisse der europäischen Datenschutzbehörden als Wächter über die Datenschutzrechte der europäischen Bürger. Datenübermittlungen in die USA müssten von nun an im Lichte dieses Urteils betrachtet werden.
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