Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Montag, April 23, 2018 14:51 - noch keine Kommentare
Mithaftung von Reiseportal-Betreibern für Beschreibung der Leistungen
Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßt Entscheidung des Oberlandesgerichts München
[datensicherheit.de, 23.04.2018] Laut einer aktuellen Meldung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) darf ein Reiservermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Website nicht generell ausschließen. In diesem Sinne hat demnach das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer vzbv-Klage gegen die Betreibergesellschaft eines Reiseportals entschieden.
Nicht immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich
„Das Gericht hat klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können“, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wenn der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, muss er die Angaben korrigieren“, so Hoppe. Er könne sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich sei.
Die Betreibergesellschaft habe in ihren Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhten und keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellten.
Diese Klausel sei nach Auffassung des OLG München so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler dann keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen könnten. Ein solch genereller Haftungsausschluss aber sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Reiseangaben: Vermittler ist mitverantwortlich
Die Richter hätten klargestellt, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handele, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordere. Davon könne er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien.
Hat er falsche Angaben auf seiner Website verschuldet, müsse er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das sei der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.
Der vzbv begrüßt das Urteil: „Vermittlungsportale sind nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können“, betont Hoppe. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Vermittler dafür eine Mitverantwortung tragen.“
Weitere Informationen zum Thema:
verbraucherzentrale Bundesverband, 13.04.2018
Reiseportal haftet für falsche Angaben
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