Aktuelles - geschrieben von cp am Freitag, März 2, 2012 12:30 - noch keine Kommentare
Abo-Fallen die Geschäftsgrundlage entziehen: Bundestag beschließt Button-Lösung
Ein Vertrag kommt nun nur noch dann zustande, wenn Verbraucher sich ausdrücklich und aktiv zu einer Zahlung verpflichtet haben
[datensicherheit.de, 02.03.2012] Der Bundestag hat am 2. März 2012 das Gesetz zum besseren Verbraucherschutz vor sogenannten „Abo-Fallen“ im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet:
Nach dem neuen Gesetz kann ein Vertrag nur dann zustande kommen, wenn Verbraucher sich ausdrücklich und aktiv zu einer Zahlung verpflichtet haben. Hierzu muss im Internet eine gut lesbare Schaltfläche (Button) mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung geklickt werden. Anbieter, die einem Verbraucher Kosten für einen angeblich im Internet abgeschlossenen Vertrag in Rechnung stellen, müssen künftig beweisen, dass dieser ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
Sie erhofften sich viel von dieser Neuregelung, sagt Jutta Gurkmann, Referentin für Wirtschaftsrecht im verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – nämlich dass mit der Button-Lösung den Betreibern von „Abo-Fallen“ die Geschäftsgrundlage entzogen werde. Gurkmann mahnt aber weiterhin zur Vorsicht, denn bisher hätten die Anbieter immer wieder neue windige Geschäftsmodelle entwickelt. Das neue Gesetz müsse sich erst bewähren, ob wirklich alle Schlupflöcher geschlossen würden.
Mit dem Gesetz wird nun ein Teilbereich der EU-Verbraucherrechterichtlinie schon vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt. Angesichts der Anzahl der geschädigten Verbraucher wäre es laut vzbv „ein Unding gewesen“, bis Ende 2013 zu warten. Laut einer Untersuchung des Sozialforschungsinstitut Infas vom Sommer 2011 seien bereits 5,4 Millionen deutsche Internetnutzer auf eine „Abo-Falle“ im Internet hereingefallen – somit elf Prozent aller deutschen Internetnutzer. Die Verbraucherzentralen schätzen die Zahl der bundesweit bei ihnen eingehenden Beschwerden auf rund 22.000 pro Monat.
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen Verbrauchern bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr die folgenden Informationen unmittelbar vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und in hervorgehobener Weise geben:
- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Dies tut die ganz überwiegende Anzahl seriöser Online-Shops schon heute – sie stellen die vom Verbraucher in den Warenkorb „gelegten“ Waren in einer Bestellübersicht mit kurzer Beschreibung, Stückzahl, Einzel- und Endpreis sowie Lieferkosten dar. Der Verbraucher braucht seine Bestellung nur noch abschicken – der hierzu anzuklickende Button hieß meist „bestellen“ oder „Bestellung abschicken“. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes muss er nun z.B. „kaufen“ oder eben „zahlungspflichtig bestellen“ heißen.
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