Tagung „beA – Wie geht es weiter“ am 22. Januar 2018 in Berlin widmete sich dem problembeladenen „besonderen elektronischen Anwaltspostfach“
[datensicherheit.de, 22.01.2018] Das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) dürfe erst an den Start gehen, „wenn die Technik das Anwaltsgeheimnis zuverlässig schützt und den Anwältinnen und Anwälten eine gute verlässliche Bedienung gewährleistet“, betont Rechtsanwalt Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Fehler müssten daher genau analysiert und vollständig beseitigt werden. Der DAV halte fest, „dass die gesetzlich vorgesehene passive Nutzungspflicht für Anwälte bis zum endgültigen Start des beA nicht besteht“. Die DAV-Tagung „beA – Wie geht es weiter“ widmete sich am 22. Januar 2018 in Berlin der problembeladenen technischen Neuerung.
Vertrauen der Anwaltschaft in elektronischen Rechtsverkehr bedroht
Am 1. Januar 2018 sollte das beA für die Kommunikation zwischen Anwalt und Gericht starten. Doch offensichtliche gravierende Sicherheitsprobleme haben den Start verhindert.
In seiner ersten technischen und rechtlichen Bestandsaufnahme zum beA im DAV-Haus hält Schellenberg fest: „Wir brauchen ein absolut sicheres und nutzerfreundliches beA, damit das Vertrauen der Anwaltschaft in den elektronischen Rechtsverkehr nicht verloren geht.“ Um dies zu erreichen, brauche man „eine schonungslose Fehleranalyse, Transparenz und eine seriöse Planung für den Neustart“.
Sicherheit geht vor Schnelligkeit!
Sicherheit gehe vor Schnelligkeit, so der DAV-Präsident. Wichtig sei dabei, dass alle Beteiligten offen zusammenarbeiten.
Wesentlich aus Sicht des DAV: Neben Rechtsanwälten sollten auch unabhängige technische Experten hinzugezogen werden.
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RA Ulrich Schellenberg: Unabhängige technische Experten hinzuziehen!
DAV hat Vorschläge zum weiteren Vorgehen vorgelegt
Der DAV hat nach eigenen Angaben bereits „verschiedene Vorschläge für das weitere Vorgehen und die Zusammenarbeit“ unterbreitet. Technisch sei für die Anwälte u.a. wichtig, dass beim beA Kanzleipostfächer (nicht nur personalisierte Postfächer) einzurichten sind.
Die gesetzliche Begrenzung des Uploads auf 60 MB sei „nicht praktikabel und sollte überprüft werden“.
Weitere Informationen zum Thema:
DeutscherAnwaltVerein
„beA – Wie geht es weiter“ / Programm vom 22. Januar 2018
DeutscherAnwaltVerein, 09.01.2018
Pressemitteilung 2/18, Rechtspolitik / Deutscher Anwaltverein: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach / DAV fordert gründliche Überprüfung der Sicherheitsarchitektur
datensicherheit.de, 03.01.2018
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: beA-Einführung wird zur Affäre
datensicherheit.de, 28.12.2017
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Vertrauensverlust der Anwaltschaft