Aktuelles, Experten - geschrieben von dp am Samstag, Oktober 20, 2018 14:13 - noch keine Kommentare
Datenschutz-Posse um Klingelschilder: DSGVO hat nichts verändert
Im Regelfall besteht „berechtigtes Interesse“ an Namensnennung – Ausnahmefälle sind möglich
[datensicherheit.de, 20.10.2018] Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Marit Hansen, hat sich in die Diskussion um die Vereinbarkeit von Namensschildern und Haustürklingelbrettern eingeschaltet: Die „Posse um Klingelschilder an Häusern“ schlage hohe Wellen. Hansen erörtert die Frage, ob es wirklich so ist, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) den Namen am Klingelschild verhindert bzw. der Vermieter erst schriftliche Einwilligungen einsammeln muss.
Hansen und Körffer erklären die Rechtslage
Die beiden Datenschützerinnen, Marit Hansen und ihre Stellvertreterin, Barbara Körffer, stellen klar: „Eine Einwilligung der Mieter ist nicht erforderlich. Vermieter, die eine Beschilderung an der Wohnungsanlage gestalten und für ihre Mieter Klingelschilder anfertigen wollen, können sich auf ein berechtigtes Interesse berufen: Dass die Namen der Mieter dort genannt werden, liegt nicht nur im Interesse der Mieter, die besucht werden oder Postzustellungen oder Lieferungen erhalten wollen, sondern dient auch dem Einsatz von Rettungskräften oder der Polizei. Es entspricht auch den vernünftigen Erwartungen der Mieter.“
Wichtig sei aber, dass die Vermieter im Einzelfall bestehende schutzwürdige Interessen der Mieter berücksichtigen müssten. Dies sei ganz deutlich im Fall eines Stalking-Opfers: „Wer gerade seine Wohnung wechseln musste, weil er oder sie vorher einem Stalking ausgesetzt war, muss vielleicht um Leib und Leben fürchten – hier sollte man nicht den vollständigen Namen angeben.“ Natürlich gelte dies auch für Zeugenschutzprogramme.
Grundsätzlich Abstimmung des Vermieters mit Mietern empfohlen
„In der Praxis ist dies alles kein Problem“, betonen Hansen und Körffer, denn: „Wenn nicht ohnehin die Mieter für ihr eigenes Klingelschild zuständig sind, ist es auf jeden Fall sinnvoll, dass der Vermieter vorab die Mieter über die Planungen für ein bereitgestelltes Klingelschild informiert“:
– damit die korrekte Schreibweise des Namens kontrolliert wird oder bevorstehende Namensänderungen, z.B. nach einer Heirat oder Scheidung, sofort umgesetzt werden,
– damit bei mehreren Mitbewohnern entschieden werden kann, welche Namen aufgeführt werden,
– damit bei Namensdopplungen abgekürzte oder vollständige Vornamen ergänzt werden können.
Datenschutz-Grundverordnung hat nichts geändert
Hansen und Körffer seien in den letzten Tagen dazu immer wieder zu der Thematik gefragt worden. Ihr Kommentar: „Ein Sturm im Wasserglas – denn die Datenschutz-Grundverordnung hat hier nichts geändert. Weiterhin sind Namen am Klingelschild erlaubt, und weiterhin kann es in berechtigten Einzelfällen Ausnahmen geben.“
Die DSGVO ändere in dieser Sache nichts und gebe keinen Anlass, Namen auf Klingelschildern zu entfernen oder Einwilligungen von Mietern einzuholen.
Weitere Informationen zum Thema:
datensicherheit.de, 18.09.2018
DSGVO: „Wird schon gutgehen“ ist definitiv die falsche Einstellung
datensicherheit.de, 31.08.2018
EU-DSGVO: Umsetzung an vielen Stellen weiterhin unklar
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