Aktuelles, Experten - geschrieben von am Donnerstag, März 10, 2016 17:49 - noch keine Kommentare

facebook bleibt bei Klarnamenpflicht

Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten auf pseudonyme Nutzbarkeit vorerst nicht vollzogen

[datensicherheit.de, 10.03.2016] Nach Angaben des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Eilentscheidung vom 3. März 2016 die Anwendbarkeit des nationalen Rechts zur pseudonymen Nutzung bei facebook abgelehnt. Damit habe es zunächst die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Konzerns gegen die HmbBfDI-Anordnung, die Kontensperrung einer betroffenen Nutzerin wegen der Verwendung eines Pseudonyms aufzuheben, bestätigt.

facebook richtet sich allein nach irischem Datenschutzrecht

Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass trotz der Existenz einer deutschen Niederlassung, die überwiegend im Bereich der Werbung aktiv sei, deutsches Recht keine Anwendung finden würde und facebook somit allein irisches Datenschutzrecht zu beachten habe – ein entsprechendes Recht auf pseudonyme oder anonyme Nutzung existiere im irischen Recht allerdings nicht.

HmbBfDI setzt weiter auf das Recht zur pseudonymen Nutzung

Die Auffassung, wonach das Recht desjenigen Mitgliedstaats der EU anzuwenden ist, in dem sich diejenige Niederlassung befindet, mit deren Tätigkeit die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden ist, vermöge ihn nicht zu überzeugen, so der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar.
Das Ziel der EU-Datenschutzrichtlinie, einen umfassenden und wirksamen Schutz der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes zu gewährleisten, werde durch diese enge Auslegung im Beschluss verfehlt.
Der HmbBfDI wird sich demnach weiterhin für das Recht auf pseudonyme Nutzung einsetzen und die erforderlichen Schritte prüfen.

Weitere Informationen zum Thema:

hmbbfdi, 04.03.2016
Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst / Die Anordnung des HmbBfDI zur Durchsetzung des Rechts auf pseudonyme Nutzung bei Facebook kann zunächst nicht vollzogen werden



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